Gesetz, mit dem das Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz geändert wird
LGBL_BU_20040723_46Gesetz, mit dem das Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.07.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2004 Stück 22
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. Mai 2004, mit dem das Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz geändert wird
StF.: LGBl. Nr. 46/2004
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz, LGBl. Nr. 58/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1998, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Land Burgenland hält nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch für bis zum 2. April 2003 entstandene Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft bis zum Ende ihrer Laufzeit eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 aufrecht. Für nach dem 2. April 2003 und bis zum 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft übernimmt das Land Burgenland eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 nur dann, wenn ihre Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten übernimmt das Land Burgenland keine Ausfallsbürgschaft mehr."
„(7) Mit einem gänzlichen oder mehrheitlichen Eigentumsübergang der Aktiengesellschaft an einen nicht im direkten oder indirekten mehrheitlichen Eigentum des Landes stehenden Rechtsträger entfällt die in Abs. 2 normierte Ausfallsbürgschaft zu Lasten des Landes Burgenland für alle ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges entstehende Verbindlichkeiten.
Der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges und die damit verbundenen Rechtsfolgen sind unverzüglich im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
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