Datum der Kundmachung
16.07.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2004 Stück 21
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Juli 2004, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden
StF: LGBl. Nr. 45/2004
Auf Grund der §§ 2 und 13 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet:
§ 1. (1) Zur Bekämpfung der Stare werden im Jahre 2004 folgende gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet:
(2) Mit der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen ist zu beginnen, sobald durch das Auftreten der Stare ein Schaden in den Weingärten zu befürchten ist, frühestens jedoch ab 1. Juli 2004. Die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen sind spätestens bis 31. Oktober 2004 zu beenden.
(3) Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen obliegt den Gemeinden. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
§ 2. (1) Die Kosten, die aus der Durchführung dieser Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke in den in § 1 genannten Gemeinden zu tragen. Das Maß der Verpflichtungen richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt wurde, 50 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Grundstücke ohne Netz errechnen.
(2) Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als 3 Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Bemessung und Vorschreibung der Kosten obliegt dem Gemeinderat.
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