Datum der Kundmachung
23.04.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2004 Stück 15
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. April 2004, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, LGBl. Nr. 12, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 69/2001 und 8/2003, mit der nähere Regelungen über Leiden und Gebrechen, die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie Zuschüsse zur behindertengerechten Adaptierung von Privatfahrzeugen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden, geändert wird
Artikel I
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, LGBl. Nr. 12, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 69/2001 und 8/2003, mit der nähere Regelungen über Leiden und Gebrechen, die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie Zuschüsse zur behindertengerechten Adaptierung von Privatfahrzeugen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden, wird wie folgt geändert:
„§ 4
(1) Für die soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte im Sinne des § 29 Abs. 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 werden folgende Leistungen gewährt:
(2) Behinderten österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern und diesen gemäß § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003, Gleichgestellten, die das 15. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und die nicht dem im § 2 Abs. 3 leg. cit. angeführten Personenkreis angehören, sind Förderungen nach Abs. 1 dann zu gewähren, wenn ohne die Förderungen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre.
(3) Die Höhe der Förderungen nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem Einkommen der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen. Die Einkommensgrenze für Förderungen nach Abs. 1 beträgt - mit Ausnahme der Ziffer 7 - 3.273,80 Euro netto monatlich. Die Einkommensgrenze erhöht sich jeweils um den Betrag von 327,40 Euro (für schwer behinderte Personen jeweils um den Betrag von 654,80 Euro) für jede Person, für die die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber sorgepflichtig ist. Lebt die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner bzw. der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, ist bei der Berechnung der Einkommensgrenze das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners bzw. der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten zu 40 % anzurechnen. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze für Beihilfen nach Abs. 1 Z 10 ist das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zu 20 % anzurechnen, wobei sich der Prozentsatz bei Vorliegen von Sorgepflichten gegenüber anderen Personen als der Beihilfenwerberin bzw. dem Beihilfewerber jeweils um 2 % verringert. Leistungen, die von anderen Stellen für den gleichen Zweck gewährt werden, sind bei der Festsetzung des Förderungsbetrages zu berücksichtigen.
(4) Bei Förderungen nach Abs. 1 Z 1 und 5 ist in Fällen, in denen vor dem 1. Jänner 2003 durch das Bundessozialamt oder nach dem 1. Jänner 2003 durch ein anderes Bundesland Förderungen vergeben worden sind, zur Bemessung des ersten Fünf-Jahres-Zeitraumes das Rechnungsdatum des Kaufs des ersten geförderten Hilfsmittels bzw. das Zulassungsdatum des letzten geförderten Personenkraftwagens zugrunde zu legen.
§ 5
Sowohl die Höhe des Zuschusses nach § 3 Abs. 2, die Förderungshöhen nach § 4 Abs. 1, das Kaufpreislimit nach § 4 Abs. 1 Z 5 als auch die Einkommensgrenze (einschließlich Erhöhungsbeträge) nach § 4 Abs. 2 werden jährlich im Ausmaß der Erhöhung des Richtsatzes für Alleinunterstützte gemäß der Richtsatzverordnung nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 erhöht. Der so errechnete Wert wird auf den nächst höheren 10-Cent-Betrag gerundet."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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