Datum der Kundmachung
25.02.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2004 Stück 7
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2003 über die Sportförderung im Burgenland (Bgld. Sportförderungsgesetz 2004)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Sport in allen seinen Erscheinungsformen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2
Förderungswürdige Maßnahmen
Die Landesregierung kann insbesondere Folgendes fördern:
§ 3
Förderungsart und -höhe, Rückerstattung
(1) Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Beiträge.
(2) Die Förderungshöhe und die näheren Förderungsvoraussetzungen sowie Bestimmungen über die Rückerstattung der Förderung werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landessportbeirates (§ 6) in Förderungsrichtlinien festgelegt, die im Landesamtsblatt kund zu machen sind. Bei der Erstellung der Richtlinien ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf das Investitionsvolumen, die Größe und die Ausstattung von Sportstätten, den Aufwand für die Teilnahme an sowie die Durchführung von Meisterschaften, die Wertigkeit von Meisterschaften, den sportlichen Erfolg sowie die Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien.
§ 4
Förderungswerberinnen und Förderungswerber
(1) Förderungswerberinnen und Förderungswerber im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Investitionsförderungen für Sportanlagen an physische und juristische Personen dürfen nur gewährt werden, wenn die Sportanlage auch Förderungswerbern gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zur Verfügung gestellt wird und sich die Förderungswerberin oder der Förderungswerber verpflichtet, die Sportanlage auch Schulen über Begehren des gesetzlichen Schulerhalters gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
§ 5
Förderungsantrag
(1) Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.
(2) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen.
(3) Förderungswerberinnen und Förderungswerber haben die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten selbst zu tragen.
(4) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln besteht kein Rechtsanspruch.
§ 6
Landessportbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Durchführung dieses Gesetzes ist beim Amt der Landesregierung ein Landessportbeirat einzurichten. Die Landesregierung hat den Landessportbeirat in diesem Rahmen bei allen grundsätzlichen Maßnahmen, wie z.B. Festlegung der Förderungsrichtlinien, Vergabe von Förderungsmitteln, zu hören.
(2) Der Landessportbeirat setzt sich zusammen aus:
(3) Die weiteren Mitglieder des Landessportbeirates (Abs. 2) sind von der Landesregierung auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für je zwei Mitglieder kommt den folgenden Dachverbänden zu:
(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt.
§ 7
Geschäftsordnung des Landessportbeirates
(1) Der Landessportbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter (§ 6 Abs. 2), nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Der Landessportbeirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende (die Stellvertreterin oder der Stellvertreter [§ 6 Abs. 2]) und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Zu einem Beschluss des Landessportbeirates ist mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit ihrer oder seiner Stimme den Ausschlag.
(4) Ein Ersatzmitglied ist berechtigt, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt, hat aber in diesem Fall kein Stimmrecht.
(5) Die Mitglieder des Landessportbeirates erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
(6) Die Geschäftsstelle des Landessportbeirates ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Förderung des Sports zuständige Abteilung.
(7) Der Landessportbeirat kann ergänzende Geschäftsordnungsregelungen beschließen.
§ 8
Sportbericht
Die Landesregierung hat dem Landtag über jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 30. Juni des darauffolgenden Jahres einen Bericht mit einer Darlegung der auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen zu erstatten.
§ 9
Landessportehrenzeichen
(1) Die Landesregierung kann die Förderung des Sports auf Grund
(2) Nach dem Grad der sportlichen Leistungen oder Verdienste wird das Landessportehrenzeichen in mehreren Stufen verliehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über Abstufung, Ausstattung und Tragweise des Landessportehrenzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(4) Der Landessportbeirat ist berechtigt, der Landesregierung Vorschläge auf Verleihung von Landessportehrenzeichen zu erstatten.
§ 10
Maßnahmen gegen Doping
Das österreichische Anti-Doping-Comitee (ÖADC) ist ermächtigt, im Sinne der Anti-Doping-Konvention des Europarates samt Anhang, BGBl. Nr. 451/1991, und Zusatzprotokoll
§ 11
Übergangsbestimmung
Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Landessportbeirat behält bis zur Einrichtung eines Landessportbeirates gemäß § 6 seine Funktion.
§ 12
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Bgld. Sportförderungsgesetz, LGBl. Nr. 33/1985, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.