Datum der Kundmachung
28.01.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/2004 Stück 3
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Oktober 2003, mit dem das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 30. Juni 1982, mit dem Bestimmungen über Camping- und Mobilheimplätze getroffen werden (Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz), LGBl. Nr. 44/1982 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 2
(1) Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Grünfläche - Campingplatz gewidmet sind.
(2) Campingplätze müssen so angelegt werden, dass
(3) Eine entsprechende Wasserversorgung, eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine geeignete Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein.
(4) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Campingplätze sowie über die Art, die Anzahl, die Ausführung und den Standort der Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 2 und 4 erlassen."
„§ 5
Bewilligungspflicht
Die Errichtung und der Betrieb sowie jede Änderung eines Campingplatzes, die die im § 2 umschriebenen Interessen beeinträchtigen kann, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde."
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund eines Ansuchens gemäß § 6 eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Bewilligungswerber, die Nachbarn, ein Vertreter der Gemeinde, der Planverfasser und die erforderlichen Sachverständigen zu laden."
„§ 8
(1) Die Bewilligung nach § 5 ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn
(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, mit Auflagen oder befristet erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Die Errichtungs- oder die Änderungsbewilligung nach Abs. 1 erlöschen, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft der jeweiligen Bewilligung fertiggestellt ist."
„§ 9
Aufnahme des Betriebes
(1) Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn dem Inhalt des Bescheides nach § 8 entsprochen ist.
(2) Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Campingplatz auf eigene Gefahr und Rechnung betreibt (Inhaber) der Behörde schriftlich anzuzeigen."
„§ 15
Überprüfung
(1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, Campingplätze während der Öffnungszeit daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz, den nach § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnungen und den Bescheiden nach §§ 8 und 10 entsprechend betrieben und in Stand gehalten werden.
(2) Zur Durchführung der Überprüfung nach Abs. 1 sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, den Campingplatz und die darauf befindlichen Anlagen und Einrichtungen im erforderlichen Ausmaß zu betreten sowie in die Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3) Der Inhaber des Campingplatzes ist verpflichtet, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Zutritt zum Campingplatz und zu den darauf befindlichen Anlagen und Einrichtungen sowie Unterlageneinsicht (Abs. 2) zu gewähren."
„§ 16
(1) Wird ein Campingplatz errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ohne dass die hiefür erforderliche Bewilligung vorliegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Campingplatzinhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Campingplatzinhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen wie die Stillegung von Campingplatzeinrichtungen oder die Schließung von Teilen des Campingplatzes oder die Schließung des gesamten Campingplatzes zu verfügen.
(2) Bei unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen nach § 2 Abs. 2 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3) Ist der gemäß Abs. 2 Verpflichtete nicht feststellbar oder kann er zur Durchführung der Maßnahmen nicht verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich der Campingplatz befindet, zu erteilen."
„(2) Mobilheim im Sinne dieses Gesetzes ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten u. dgl.), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient."
„(2) Auf Mobilheimplätzen dürfen mit Ausnahme von Anlagen, die der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung, zentralen sanitären Einrichtungen, dem Abstellen von Kraftfahrzeugen oder der zentralen Aufbewahrung von Garten-, Freizeit- oder Sportgeräten sowie der Einfriedung gemäß § 25 Abs. 2 dienen, keine baulichen Anlagen errichtet werden."
„(2) Der Aufstellplan hat insbesondere festzulegen:
„§ 23
Ausnützbarkeit des Aufstellplatzes
(1) Die für die Aufstellung von Mobilheimen bestimmte Fläche ist in Aufstellplätze zu unterteilen.
(2) Sofern im Aufstellplan nicht größere Abstände vorgesehen sind, muss der Abstand von Mobilheim zu Mobilheim, gemessen von den jeweils gegenüberliegenden äußersten Anlagenteilen (außen erzeugenden Konturen), mindestens zwei Meter betragen, wobei untergeordnete Bauteile (z.B. Dachvorsprünge, Dachrinnen, Fensterbänke) bis zu einer Tiefe von höchstens 15 cm nicht zu berücksichtigen sind."
„§ 24
Gestaltung der Mobilheime
(1) Gemessen vom verglichenen Niveau des jeweiligen Aufstellplatzes darf die Höhe des Mobilheimes insgesamt vier Meter nicht überschreiten.
(2) Mobilheime dürfen nicht unterkellert und nur eingeschossig sein.
(3) Die vom Mobilheim samt Zubehör (§ 20 Abs. 2) überdeckte
Fläche darf insgesamt höchstens 60 m2 betragen, wobei
Dachvorsprünge bis zu einer Tiefe von 70 cm je
Seitenlänge nicht einzurechnen sind. Dachvorsprünge mit größerer Tiefe sind voll einzurechnen.
(4) Mobilheime müssen so ausgeführt sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes sowie der Hygiene entsprechen.
(5) Die sichere Lagerung und Verwendung von Flüssiggas ist zu gewährleisten. Der Aufstellungsort der Gasflaschen ist gemäß Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, zu kennzeichnen.
(6) Die Landesregierung hat zum Schutz der in Abs. 4 und 5 umschriebenen Interessen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Bauart, Ausführung und Ausstattung von Mobilheimen und Aufstellplätzen sowie die Einhaltung und Überprüfung von Sicherheitsanforderungen zu erlassen."
„§ 25
Gestaltung der Freiflächen
(1) Die unbebauten Flächen des Mobilheimplatzes (Freiflächen) sind gärtnerisch auszugestalten und in gepflegtem Zustand zu erhalten.
(2) Aufstellplätze und Gemeinschaftsflächen dürfen zur Abgrenzung untereinander bis zu einer Höhe von einem Meter eingefriedet sein, wenn hierdurch das einheitliche Erscheinungsbild des Mobilheimplatzes nicht beeinträchtigt wird. Einfriedungen in Massivbauweise sind nicht gestattet."
„(4) Sofern der Aufstellplan nicht anderes vorsieht und die ungehinderte Zufahrt von Einsatzfahrzeugen gewährleistet ist, ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Verkehrswegen für die Dauer einer Ladetätigkeit gestattet."
„§ 28
Anwendung des 1. Abschnittes
(1) Die Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z 2 sinngemäß Anwendung.
(2) § 7 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung, wenn die für den Mobilheimplatz vorgesehene Fläche dem § 21 widerspricht.
(3) § 16 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Sperre des gesamten Mobilheimplatzes bei Nichtbefolgung von Aufträgen durch den Betreiber auch die Sperre von einzelnen Aufstellplätzen verfügen kann."
„§ 29
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht,
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer als Benützer eines Mobilheimplatzes den Bestimmungen der §§ 18 Abs. 3, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 bis 5, 25 Abs. 2 oder 26 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt."
„§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Campingplätze und Mobilheimplätze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Die §§ 10 bis 17 sind auf diese Anlagen anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beenden.
(2) § 23 Abs. 2 findet auf bereits aufgestellte Mobilheime keine Anwendung, sofern durch technische Maßnahmen eine Früherkennung eines Brandes und auf Grundlage von Sachverständigengutachten ein dementsprechend hinreichender Brandschutz erreicht werden kann. Dies gilt nicht mehr, wenn ein Wechsel in der Innehabung eines derartigen Mobilheimes eintritt oder dieses ausgetauscht wird."
Artikel II
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, Abl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Abl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer 2003/0141/A).
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