Bekleidungsbeihilfe, Heizkostenzuschuss, Wohnkosten, Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000
LGBL_BU_20040121_13Bekleidungsbeihilfe, Heizkostenzuschuss, Wohnkosten, Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.01.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2004 Stück 2
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 2003, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden
Aufgrund des § 8 Abs. 1, 2 und 10 und des § 11 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden unbeschadet der §§ 2 bis 4 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
für den Alleinunterstützten 406,0 Euro
für den Hauptunterstützten 336,0 Euro
für den Mitunterstützten
ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 245,1 Euro
mit Anspruch auf Familienbeihilfe 120,3 Euro
(2) Die Richtsätze erhöhen sich für Alleinunterstützte und Hauptunterstützte um einen Zuschlag von 52,3 Euro und für Mitunterstützte um 42,5 Euro monatlich, wenn es sich um erwerbsunfähige Personen oder solche Personen handelt, die auf Grund ihres Lebensalters bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen nach den Sozialversicherungsgesetzen Anspruch auf Gewährung einer Altenpension hätten.
§ 2
(1) In den Monaten Juni und Dezember jeden Jahres ist an Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Deckung des Bedarfes an Kleidung und Beheizung je eine Beihilfe in der Höhe der in diesen Monaten zur Auszahlung gelangenden Hilfen zum Lebensunterhalt gemäß § 1 Abs. 1 zu gewähren.
(2) Bei stationärer Unterbringung in Heimen und Anstalten ist dem Hilfeempfänger in den Monaten Juni und Dezember eine Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 275,4 Euro inkl. MWSt. zu gewähren, sofern die Anschaffung von Kleidung nicht durch Vermögen oder Einkommen des Hilfeempfängers sichergestellt ist.
§ 3
(1) Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen, welche Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 1 beziehen, ist unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 12 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 hinsichtlich der von ihnen zu erbringenden Mietleistungen eine Mietkostenbeihilfe zu gewähren.
(2) Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen, welche Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 1 beziehen, ist unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 12 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 hinsichtlich der Kosten zur Erhaltung des Eigenheimes bzw. der Eigentumswohnung eine Beihilfe zu gewähren.
§ 4
Das Taschengeld im Sinne der §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist in den Monaten Juni und Dezember in doppeltem Ausmaß auszuzahlen. Die Höhe des Taschengeldes, welches den in Anstalten oder Heimen untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden zu gewähren ist, wird mit 60,8 Euro monatlich festgesetzt.
§ 5
Ein auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 3 nicht gedeckter individueller, notwendiger Sonderbedarf kann bei Vorliegen entsprechender Nachweise über die tatsächliche Notwendigkeit durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen befriedigt werden.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Dezember 2002, LGBl. Nr. 9/2003, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 neu festgesetzt werden, außer Kraft.
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