Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003
LGBL_BU_20031126_69Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.11.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2003 Stück 41
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Oktober 2003 über die Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen in den burgenländischen Gemeinden (Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003)
Auf Grund des § 62 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2002, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzung
(1) Als Dorferneuerung im Sinne dieser Verordnung gilt die Verwirklichung folgender Ziele in einer Gemeinde:
(2) Bei mehreren einzelnen Dorferneuerungsvorhaben in einer Planungsregion ist zur Erzielung einer größtmöglichen Wirksamkeit deren gegenseitige Abstimmung anzustreben.
§ 2
Förderschwerpunkte
(1) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung können von der Landesregierung insbesondere folgende Maßnahmen in den burgenländischen Gemeinden gefördert werden, sofern sie den Zielen der Landes- und Regionalplanung entsprechen:
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen für Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sowie in der Gewährung von Dorferneuerungspreisen.
§ 3
Förderungswerberinnen und Förderungswerber
Förderungswerberinnen und Förderungswerber können die zuständige Gemeinde, bei Planungsregionen die beteiligten Gemeinden oder die jeweiligen Projektträger sein.
§ 4
Fachbeirat
Die Landesregierung hat zur Beratung wichtiger Angelegenheiten der Dorferneuerung Expertinnen und Experten insbesondere aus den Bereichen Raumplanung, Wirtschaft, Ökologie, Architektur, Kultur, Soziologie und Landschaftsplanung heranzuziehen.
Dorferneuerungsplan und Projekte mit nachhaltiger Wirkung
§ 5
Dorferneuerungsplan
(1) Auf der Grundlage des wirtschaftlichen, kulturellen, ökologischen, sozialen und baulichen Ist-Zustandes eines Dorfes ist ein Dorferneuerungsplan zu erarbeiten. Er hat die von den Leitzielen der Erhaltung und Erneuerung der Dörfer ausgehende umfassende Darstellung des wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und baulichen Soll-Zustandes eines Dorfes zu enthalten und die zur Verwirklichung dieses Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen.
(2) Hierbei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:
(3) Bei der Erstellung des Dorferneuerungsplanes ist die Bevölkerung in Form einer örtlichen Arbeitsgruppe, durch welche sämtliche Interessensbereiche der Bevölkerung repräsentiert werden, nachweislich einzubinden.
(4) Der Dorferneuerungsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen.
§ 6
Förderung der Erstellung von Dorferneuerungsplänen und
Förderung von Projekten zur Realisierung
des Dorferneuerungsplanes
(1) Die Planungskosten für den Dorferneuerungsplan einer Gemeinde können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von 1. bis zu 20 % der erwachsenen und anerkannten Kosten im Sinne dieser Verordnung, höchstens aber von 10.000 Euro für Projekte einzelner Gemeinden, oder
gefördert werden.
(2) Projekte zur Realisierung des Dorferneuerungsplanes können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von:
(3) Die Auszahlung erfolgt nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.
§ 7
Projekte mit nachhaltiger Wirkung
Projekte mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet sind solche, die die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Weiterentwicklung der Gemeinden längerfristig gewährleisten und geeignet sind, eine hohe Lebens- und Versorgungsqualität der Bevölkerung sowie positive Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse und eine Verbesserung der Beschäftigungssituation der Ortsbewohnerinnen und Ortsbewohner herbeizuführen.
§ 8
Förderung von Projekten mit nachhaltiger Wirkung
für das Dorfgebiet
(1) Projekte mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet können im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zu 35 % der erwachsenen und anerkannten Kosten gefördert werden, wobei die Gesamtheit aller öffentlichen Förderungen 50 % der Gesamtkosten nicht überschreiten darf.
(2) Die Auszahlung erfolgt nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.
Ortsbildpflege und Fassadenerneuerung
§ 9
Förderbare Maßnahmen
Förderbar sind ortsbildgerechte umfassende Maßnahmen am Baukörper sowie die Erneuerung von Fassaden an ortsbildprägenden Bauobjekten, wobei die Maßnahmen entweder Objektgruppen bzw. ganze Fassadenzeilen oder Einzelprojekte betreffen können, die das regional charakteristische und historisch gewachsene Erscheinungsbild der Bau- und Siedlungsstruktur einer Siedlung oder eines Siedlungsteiles bewahren. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Alter des Bauprojektes mindestens 20 Jahre beträgt und mindestens 20 Jahre seit der letzten Förderung für eine solche Maßnahme verstrichen sind.
§ 10
Art und Höhe der Förderung
Von den tatsächlichen und anerkannten Kosten kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein nicht rückzahlbarer Beitrag gewährt werden und zwar:
Dorferneuerungspreise
§ 11
Zielsetzung
§ 12
Förderbare Maßnahmen, Höhe der Förderung
(1) Dorferneuerungspreise können vergeben werden:
(2) Dorferneuerungspreise können auch ohne Bewerbung mit Zustimmung des Betroffenen von Amts wegen vergeben werden.
§ 13
Jury
(1) Die Jury setzt sich aus dem Landesamtsdirektor und acht weiteren Mitgliedern zusammen, wobei fachkundige Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen Dorferneuerung, Raumplanung, Architektur, Verkehrsplanung, Denkmalwesen, Tourismus, Kultur und Gemeindewesen heranzuziehen sind. Den Vorsitz führt die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor; im Verhinderungsfall die von ihr oder ihm beauftrage Person. Die Mitgliedschaft bei der Jury ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder der Jury werden von der Landesregierung für die Dauer ihrer Amtsperiode über Vorschlag des nach der Referatseinteilung für Dorferneuerung zuständigen Regierungsmitgliedes bestellt.
(3) Die Aufgabe der Jury besteht darin Empfehlungen für die Vergabe des Dorferneuerungspreises an die Landesregierung vorzulegen.
(4) Die Einberufung der Jury erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(5) Die Jury ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die oder der Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 14
Ausschreibung, Einreichung
Die Ausschreibung des Dorferneuerungspreises ist im Landesamtsblatt für das Burgenland durchzuführen und hat die näheren Voraussetzungen für die Einreichung der Projekte zu enthalten.
Verfahrensbestimmungen
§ 15
Ansuchen, Zusicherung
(1) Die Förderansuchen sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzubringen. Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
(2) Bei Erledigung der Eingaben im Sinne des Ansuchens hat die Landesregierung die Gewährung der Förderung einschließlich der Förderungshöhe dem Förderungswerber schriftlich mitzuteilen.
§ 16
Flüssigmachung der Förderung
(1) Der Förderungswerber hat den Abschluss des Projektes bzw. einen Teilabschluss wesentlicher selbstständiger Bestandteile des Dorferneuerungsplanes dem Amt der Burgenländischen Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Auszahlung der bewilligten Förderung erfolgt nach Überprüfung des durchgeführten Vorhabens und nach Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung mit den genehmigten vorgelegten Unterlagen des Ansuchens bzw. nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.
Schlussbestimmungen
§ 17
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juni 1991 über die Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen in den burgenländischen Gemeinden (Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung), LGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2002, außer Kraft.
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