Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Oktober 2003, mit der die Bauverordnung geändert wird
LGBL_BU_20031118_68Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Oktober 2003, mit der die Bauverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.11.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2003 Stück 40
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Oktober 2003, mit der die Bauverordnung geändert wird
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 und der Kundmachung LGBl. Nr. 42/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen wurden (Bauverordnung), LGBl. Nr. 11, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2002, wird wie folgt geändert:
„(12) Ermittlung der Gebäudehöhe:
„(7) Für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen gilt der III. Abschnitt „Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen" der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 396/1999, sinngemäß."
„(6) Für jedes Gebäude, ausgenommen Gebäude, die für religiöse Zwecke genutzt werden, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2, ist von einer dazu befugten Person oder Stelle ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von max. zehn Jahren auszustellen.
Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
„(2) Außenwände, die von der Grundstücksgrenze einer Anrainerliegenschaft weniger als 1 m entfernt sind, müssen jedenfalls als Feuermauer ausgeführt werden (brandbeständig und ohne Öffnungen), wenn das angrenzende Grundstück keine öffentliche Verkehrs- oder Grünfläche oder öffentliches Wassergut ist. Die Feuermauer muss sich auch auf den Dachbodenraum erstrecken. An der Grundstücksgrenze zur Anrainerliegenschaft muss jedes Gebäude eine eigene Feuermauer haben.
(3) Gebäude sind mit Brandwänden, die durch sämtliche Geschoße gehen, in Brandabschnitte von höchstens 40 m Länge und höchstens 1000 m2 Grundfläche zu unterteilen."
„(7) Kein Punkt eines Aufenthaltsraumes eines Gebäudes darf von einem Ausgang ins Freie mehr als 40 m entfernt sein. Andernfalls ist innerhalb dieser Entfernung ein Stiegenhaus vorzusehen, das als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandhemmenden Türen und einem Ausgang ins Freie auszuführen ist. Zwischen Gängen und Stiegenhaus sind zumindest Rauchschutztüren vorzusehen.
(8) Außenwände von landwirtschaftlichen Betriebsbauten, die unmittelbar an andere Gebäude anschließen, müssen an dieser Gebäudefront, sofern sie nicht als Feuermauer auszubilden sind, als Brandwand ausgebildet werden. Zwischen unterschiedlichen Nutzungsbereichen sind, wenn feuerpolizeiliche Bedenken bestehen, Brandabschnitte vorzusehen.
(9) Lüftungsleitungen mit einem Innendurchmesser über 100 mm sind aus nicht brennbarem Material oder brandhemmend auszuführen, sofern sie Brandabschnitte verbinden.
(10) Von den Bestimmungen der Abs. 3 und 6, im Falle der Z 4 auch von Abs. 7, kann Abstand genommen werden, wenn:
„§ 12
Heiz- und Öllagerräume
(1) Zentralfeuerungsanlagen mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW bei gasförmigen Brennstoffen und mehr als 26 kW bei anderen Brennstoffen sind in eigenen Heizräumen zu installieren. Bei Ölheizungen muss der Boden des Heiz- oder Aufstellungsraumes flüssigkeitsdicht und ölbeständig sein.
(2) Heizöl über 300 Liter ist in einem eigenen, von der Zentralfeuerungsanlage getrennten Raum zu lagern. Ab einer Gesamtlagermenge von 1000 l ist ein eigener Öllagerraum mit einer dem Fassungsvermögen des größten Öltanks entsprechenden flüssigkeitsdichten und ölbeständigen Auffangwanne (ausgenommen bei doppelwandigen Lagerbehältern) zu errichten.
(3) Heizräume und Öllagerräume sind als eigene Brandabschnitte mit mindestens brandhemmenden Türen auszuführen und mit entsprechenden Lüftungsöffnungen zu versehen."
Artikel II
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer 2003/0146/A).
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.