Datum der Kundmachung
01.10.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2003 Stück 36
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26. September 2003 über Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2003)
Auf Grund des § 4 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen
(1) Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, dürfen, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 19.30 Uhr und an Samstagen von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen gehalten werden. Darüber hinaus dürfen die Verkaufsstellen an einem Werktag freier Wahl in der Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Offenhaltezeiten für bestimmte Verkaufsstellen
Abweichend von den Bestimmungen des § 1 dürfen darüber hinaus offen gehalten werden:
§ 3
Sonderregelungen für bestimmte Gebiete
(1) Die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Erfrischungen, Sport-, Bade- und Reisebedarfsartikeln an und auf Camping-, Mobilheim- und behördlich genehmigten Badeplätzen sowie die Verkaufsstellen von Süßwaren, Erfrischungen und sonstigen genussfähigen Lebensmitteln im Gelände von pratermäßigen Veranstaltungen dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an allen Werktagen bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen dürfen in den Tourismusgemeinden der Ortsklassen I, II und III im Sinne des § 3 Abs. 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung, ganzjährig an Samstagen bis 18.00 Uhr, an den übrigen Werktagen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 52/1981, bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
§ 4
Sonderregelung für Familienbetriebe
(1) In Familienbetrieben dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Samstagen von 05.00 bis 18.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in der Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamtoffenhaltezeit mit höchstens 72 Stunden festgesetzt wird. Handelt es sich bei den Verkaufsstellen in Familienbetrieben um Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren und Verkaufsstellen für Obst dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Samstag von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in der Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamtoffenhaltezeit mit höchstens 80 Stunden festgesetzt wird.
(2) Familienbetriebe im Sinne des ersten Absatzes sind Verkaufsstellen, in denen lediglich der Gewerbetreibende selbst und höchstens zwei weitere Familienangehörige tätig sind. Zu den Familienangehörigen gehören der Ehegatte/die Ehegattin des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegeeltern des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegekinder des Gewerbetreibenden sowie jene Personen, die mit dem Gewerbetreibenden in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Dies gilt sinngemäß für die für den Gewerbetreibenden durchzuführenden Tätigkeiten von höchstens einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sowie von höchstens einer Person, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehört, wenn diese Person nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, und von deren Familienangehörigen.
§ 5
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
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