Datum der Kundmachung
26.09.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2003 Stück 34
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. Juni 2003, mit dem das Flurverfassungs-Landesgesetz geändert wird
Der Landtag hat in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, beschlossen:
Artikel I
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(6) Vor Erlassung des Bewertungsplanes hat die Agrarbehörde die Gemeinde aufzufordern, geplante Änderungen des Flächenwidmungsplanes so rechtzeitig vorzunehmen, dass durch die Umwidmung bewirkte Wertänderungen im Bewertungsplan berücksichtigt werden können."
„§ 16a
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(2) Eine UVP ist durchzuführen vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, die Burgenländische Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Burgenländische Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Die Burgenländische Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Rechten nach § 16b Abs. 8. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen nach § 88 Abs. 4 lit. d die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.
§ 16b
Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Der Burgenländischen Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde sind unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfs des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, im Landesamtsblatt für das Burgenland oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung haben neben den im § 91 Abs. 1 lit. a genannten Parteien die Burgenländische Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde. Die Burgenländische Umweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt und der Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben."
„(5) Ändert die Gemeinde den Flächenwidmungsplan innerhalb von zehn Jahren nach Anordnung der vorläufigen Übernahme (§ 26) - wenn keine vorläufige Übernahme angeordnet wird, innerhalb von zehn Jahren nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes (§ 25) - so hat sie den vor der Übernahme der Grundabfindungen gewesenen Eigentümern (Alteigentümern) jener Grundflächen, deren Wert durch die Umwidmung geändert wurde, und deren Erben den Wertunterschied zwischen bisheriger und neuer Widmung (Wertausgleich) in dem Ausmaß zu ersetzen, als die Alteigentümer nicht auf der umgewidmeten Fläche abgefunden wurden.
(6) Die Alteigentümer bzw. deren Erben haben den Antrag auf Wertausgleich gemäß Abs. 5 bei der Agrarbehörde innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Umwidmung zu stellen. Die Agrarbehörde hat der Gemeinde die Höhe des Wertausgleiches vorzuschreiben."
„(6) Agrargemeinschaften können mit Verordnung der Agrarbehörde aufgelöst werden, wenn die gemeinschaftliche Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht mehr sinnvoll ist. Vor der Auflösung sind die agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu veräußern. Als Veräußerung zählt auch die Einzelteilung gemäß § 60 lit. a."
„§ 55
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke dürfen, sofern es sich nicht um eine Veräußerung von Grundflächen bis zu einem Ausmaß von 1.000 m2 oder um einen Tausch von Grundstücken handelt, nur mit Genehmigung der Agrarbehörde veräußert oder belastet werden.
(2) Die Genehmigung zur Veräußerung und Belastung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken darf nur erteilt werden, wenn
„(4) Wird eine Stammsitzliegenschaft ohne das Anteilsrecht übertragen, so hat das Grundbuchsgericht die Agrarbehörde vom Walzendwerden des Anteilsrechtes zu verständigen."
„(2) Die Übertragung von Anteilsrechten ist zu genehmigen, wenn der Erwerb des Anteilsrechts erfolgt:
„(1) Eine beabsichtigte Übertragung auf Grund § 56 Abs. 2 lit. a und lit. b ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen."
„(2) Die Genehmigung zur Übertragung des Anteilsrechtes kann mit der Begründung des Erwerbs durch die Agrargemeinschaft nur dann versagt werden, wenn der von der Agrargemeinschaft angebotene Übernahmepreis mindestens so hoch wie das Gebot des Dritten ist."
Artikel II
Die Bestimmungen der Z 6 finden auf Zusammenlegungsverfahren und Flurbereinigungsverfahren, in denen das Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle abgeschlossen ist, keine Anwendung.
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