Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Eisenstädter Stadtrechts
LGBL_BU_20030813_56Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Eisenstädter StadtrechtsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.08.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2003 Stück 29
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2003 über die Wiederverlautbarung des Eisenstädter Stadtrechts
Artikel I
Auf Grund des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1987, wird in der Anlage das Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
Artikel III
alt neu
§ 1 .................. § 1
§ 2 .................. § 2
§ 3 .................. § 3
§ 4 .................. § 4
§ 5 .................. § 5
§ 6 .................. § 6
§ 7 .................. § 7
§ 8 .................. § 8
§ 9 .................. § 9
§ 10 .................. § 10
§ 11 .................. § 11
§ 12 .................. entfällt (LGBl. Nr. 14/1998 § 34 Z 2)
§ 13 .................. § 12
§ 14................... § 13
§ 14a ................. § 14
§ 15 .................. § 15
§ 16 .................. § 16
§ 17 .................. § 17
§ 18 .................. § 18
§ 19 .................. § 19
§ 20 .................. § 20
§ 21 .................. § 21
§ 22 .................. § 22
§ 23 .................. § 23
§ 23a ................. § 24
§ 23b ................. § 25
§ 24 .................. § 26
§ 25 .................. § 27
§ 26 .................. § 28
§ 27 .................. § 29
§ 28 .................. § 30
§ 29 .................. § 31
§ 30 .................. § 32
§ 31 .................. § 33
§ 32 .................. § 34
§ 33 .................. § 35
§ 34 .................. § 36
§ 34a ................. § 37
§ 34b ................. § 38
§ 35 .................. § 39
§ 36 .................. § 40
§ 37 .................. § 41
§ 38 .................. § 42
§ 39 .................. § 43
§ 40 .................. § 44
§ 41 .................. § 45
§ 42 .................. § 46
§ 43 .................. § 47
§ 44 .................. § 48
§ 44a ................. § 49
§ 44b ................. § 50
§ 44c ................. § 51
§ 44d ................. § 52
§ 44e ................. § 53
§ 44f ................. § 54
§ 45 .................. § 55
§ 46 .................. § 56
§ 47 .................. § 57
§ 48 .................. § 58
§ 49 .................. § 59
§ 50 .................. § 60
§ 51 .................. § 61
§ 52 .................. § 62
§ 53 .................. § 63
§ 54 .................. § 64
§ 55 .................. § 65
§ 56 .................. § 66
§ 57 .................. § 67
§ 58 .................. § 68
§ 59 .................. § 69
§ 60 .................. § 70
§ 61 .................. § 71
§ 62 .................. § 72
§ 63 .................. § 73
§ 64 .................. § 74
§ 65 .................. § 75
§ 66 .................. § 76
§ 67 .................. § 77
§ 68 .................. § 78
§ 69 .................. § 79
§ 70 .................. § 80
§ 71 .................. § 81
§ 72 .................. § 82
§ 73 .................. § 83
§ 74 .................. § 84
§ 75 .................. § 85
§ 76 .................. § 86
§ 77 .................. § 87
§ 78 .................. § 88
§ 79 .................. § 89
§ 80 .................. § 90
§ 81 .................. § 91
§ 82 .................. § 92
§ 82a ................. § 93
§ 83 .................. entfällt (s. Art. IV)
§ 84 .................. entfällt (s. Art. IV)
....................... § 94
Artikel IV
Artikel V
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:
§ 2 Abs. 1 ................. LGBl. Nr. 45/1970 Art. II Z 1
§ 2 Abs. 2 ................. LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 1
§ 2 Abs. 3 und 4 ........... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 2
§ 4 ........................ LGBl. Nr. 7/1996 Art. I Z 1
§ 7 Abs. 1 erster Satz ..... LGBl. Nr. 7/1996 Art. I Z 2
§ 7 Abs. 2.................. LGBl. Nr. 7/1996 Art. I Z 3
§ 7 Abs. 4 ................. LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 1
§ 7 Abs. 5 ................. LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 2
§ 8 Abs. 1 bis 3 ........... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 3
§ 8 Abs. 4 erster Satz ..... LGBl. Nr. 36/1997 Art. I Z 1
§ 8 Abs. 4 zweiter und
dritter Satz sowie Abs. 5
erster und zweiter Satz .. LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 3
§ 8 Abs. 5 letzter Satz .... LGBl. Nr. 36/1997 Art. I Z 2
§ 8 Abs. 6 ..................LGBl. Nr. 7/1996 Art. I Z 5
§ 9 Abs. 1 letzter Satz .... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 4
§ 9 Abs. 2 ................. LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 5
§ 10 (Überschrift) ......... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 6
§ 10 Abs. 3 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 7
§ 11 ....................... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 4
§ 12 Abs. 1 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 11
§ 12 Abs. 2 Z 1 ............ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 12
§ 12 Abs. 2 Z 6 ............ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 7
§ 12 Abs. 2 Z 15 ........... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 13
§ 12 Abs. 4 und 5 .......... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 14
§ 13 Abs. 3................. LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 8
§ 13 Abs. 3 Z 7 ............ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 15
§ 13 Abs. 3 Z 8 ............ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 16
§ 13 Abs. 3 Z 9 (Bezeichnung) LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 16
§ 13 Abs. 4 und 5 .......... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 17
§ 14 Abs. 1 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 18
§ 14 Abs. 2 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 19
§ 15 Abs. 4 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 20
§ 15 Abs. 5 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 22
§ 17 ....................... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 23
§ 18 Abs. 1 erster Satz .... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 9
§ 20 Abs. 2 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 24
§ 20 Abs. 1 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 25
§ 20 Abs. 2 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 10
§ 21 Abs. 1 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 11
§ 23 Abs. 2 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 12
§ 24 Abs. 1 erster Satz .... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 13
§ 24 Abs. 1 zweiter Satz ... LGBl. Nr. 7/1996 Art. I Z 6
(s. auch Art. IV Z 1 der
vorliegenden Kundmachung)
§ 24 Abs. 2 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 26
§ 24 Abs. 3 erster bis
fünfter Satz ............. LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 13
§ 24 Abs. 3 sechster Satz .. LGBl. Nr. 7/1996 Art. I Z 7
§ 24 Abs. 3 vorletzter und
letzter Satz, Abs. 4, 5
und 6 erster Satz......... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 13
§ 24 Abs. 6 letzter Satz ... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 27
§ 24 Abs. 7 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 28
§ 25 ....................... LGBl. Nr. 43/2003 Z 1
§ 26 Abs. 3 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 29
§ 26 Abs. 4 und 5 .......... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 30
§ 31 Abs. 1 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 14
§ 31 Abs. 2 letzter Satz ... LGBl. Nr. 36/1997 Art. I Z 3
§ 31 Abs. 3 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 15
§ 31 Abs. 4 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 16
§ 33 Abs. 3 erster Satz .... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 31
§ 33 Abs. 3 letzter Satz ... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 17
§ 33 Abs. 4 und 5 .......... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 18
§ 33 Abs. 6 (Absatzbezeichnung).LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 19
§ 34 Abs. 2 letzter Satz ... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 20
§ 35 Abs. 1 erster Satz .... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 21
§ 35 Abs. 1 zweiter Satz ... LGBl. Nr. 43/2003 Z 2
§ 35 Abs. 1 dritter Satz ... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 32
§ 35 Abs. 1 letzter Satz ... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 21
§ 35 Abs. 4 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 22
§ 36 Abs. 2 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 33
§ 37 ....................... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 23
§ 38 ....................... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 23
§ 39 Abs. 1 ................ LGBl. Nr. 36/1997 Art. I Z 4
§ 40 Abs. 1 ................ LGBl. Nr. 36/1997 Art. I Z 5
§ 41 ...................... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 34
§ 43 Abs. 1 letzter Satz ... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 25
§ 44 Abs. 1 Z 6 ............ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 26 und
LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 35
§ 44 Abs. 1 Z 7 ............ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 35
§ 44 Abs. 2 bis 7 .......... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 36
§ 44 Abs. 8 und 9 .......... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 37
§ 45 Abs. 1 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 27
§ 46 Abs. 1 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 28
§ 47 Abs. 1 Einleitungssatz LGBl. Nr. 36/1997 Art. I Z 6
§ 47 Abs. 5 Z 1 und 2 ...... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 29
§ 47 Abs. 5 Z 3 ............ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 38
§ 47 Abs. 5 Z 4 ............ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 29
§ 47 Abs. 6 ................ LGBl. Nr. 36/1997 Art. I Z 7
§ 48 Abs. 1 und 2 .......... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 39
§ 48 Abs. 3 ................ LGBl. Nr. 36/1997 Art. I Z 8
§ 48 Abs. 4 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 39
§ 49 ....................... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 30
§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 . LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 30
§ 50 Abs. 2 Z 2 ............ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 40
§ 50 Abs. 2 Z 3 und 4
(Bezeichnungen) .......... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 40
§ 50 Abs. 3 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 30
§ 51 ....................... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 30
§ 52 Abs. 1 erster Satz .... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 30
§ 52 Abs. 1 letzter Satz ... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 41
§ 52 Abs. 2 und 3 .......... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 42
§ 53 ....................... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 30
§ 54 Abs. 1 erster Satz .... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 30
§ 54 Abs. 1 letzter Satz ... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 43
§ 54 Abs. 2 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 44
§ 56 Abs. 5 ................ LGBl. Nr. 45/1970 Art. II Z 4
§ 57 Abs. 1 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 31
§ 62 Abs. 2 ................ LGBl. Nr. 36/1997 Art. I Z 9
§ 65 Abs. 6 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 32
§ 66 Abs. 1 letzter Satz ... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 45
§ 68 (Überschrift) ......... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 46
§ 68 Abs. 1 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 47
§ 68 Abs. 3 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 48
§ 69 Abs. 1 und 2 .......... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 33
§ 69 Abs. 2 und 3
(Absatzbezeichnungen ..... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 34
§ 73 Abs. 3 letzter Satz ... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 49
§ 76 Abs. 1 erster Satz .... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 35
§ 76 Abs. 1 zweiter Satz ... LGBl. Nr. 36/1997 Art. I Z 10
§ 76 Abs. 1 dritter bis
letzter Satz ............. LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 35
§ 76 Abs. 3 bis 8 .......... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 50
§ 80 Abs. 1 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 36
§ 80 Abs. 4 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 37
§ 81 Abs. 1 und 2 .......... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 38
§ 81 Abs. 3 ................ LGBl. Nr. 45/1970 Art. II Z 5
§ 81 Abs. 4 (Absatzbezeichnung).LGBl. Nr. 45/1970 Art. II Z 6
§ 82 Abs. 3 ................ LGBl. Nr. 45/1970 Art. II Z 7
§ 82 Abs. 5 ................ LGBl. Nr. 45/1970 Art. II Z 8
§ 82 Abs. 6 ................ LGBl. Nr. 34/1997 Art. I Z 3
§ 83 Abs. 2 ................ LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 51
§ 84 Abs. 1 ................ LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 39
§ 85 Abs. 2 ................ LGBl. Nr. 36/1997 Art. I Z 11
§ 85 Abs. 2 Z 8............. LGBl. Nr. 43/2003 Z 3
§ 85 Abs. 3 ................ LGBl. Nr. 36/1997 Art. I Z 12
§ 88 Abs. 2 erster Satz .... LGBl. Nr. 24/1990 Art. I Z 40
§ 91 ...................... LGBl. Nr. 36/1997 Art. I Z 13
§ 92 Abs. 1 letzter Satz ... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 53
§ 93 ....................... LGBl. Nr. 56/1992 Art. I Z 54
§ 94 ....................... LGBl. Nr. 7/1996 Art. II und
LGBl. Nr. 36/1997 Art. II
(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Stammfassung LGBl. Nr. 38/1965.
Artikel VI
Es werden - neben Anpassungen an neue Rechtschreiberfordernisse und an durch die Bestimmungen dieser Kundmachung erforderliche Änderungen von litera-Bezeichnungen - folgende Richtigstellungen und Anpassungen vorgenommen (§ 2 Z 1, 2 und 5 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes):
Formulierung „finden ........ keine Anwendung" durch die
Wendung „sind .......... nicht anzuwenden" ersetzt.
„findet ........... Anwendung" durch die Wendung „ist
................ anzuwenden" ersetzt.
durch „fünf %" ersetzt.
........... Anwendung" durch die Wendung „sind
................ anzuwenden" ersetzt.
Artikel VII
Das Eisenstädter Stadtrecht wird mit dem Titel „Landesverfassungsgesetz, mit dem für die Freistadt Eisenstadt ein Statut erlassen wird (Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003)" wiederverlautbart (§ 2 Z 4 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes).
Für die Landesregierung:
Mag. Steindl
Anlage
Landesverfassungsgesetz, mit dem für die Freistadt Eisenstadt ein Statut erlassen wird (Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003)
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt
§ 2 Stadtgebiet
§ 3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt
§ 4 Gemeindemitglieder
§ 5 Ehrungen durch die Stadt
Organe der Stadt
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Gemeinderat - Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer
§ 8 Bürgermeister und Stadtsenat
§ 9 Angelobung
§ 10 Enden eines Mandats und Amts
§ 11 Entbindung von der Amtsverschwiegenheit
Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe der Stadt; Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung
Gemeinderat
§ 12 Aufgaben
Stadtsenat
§ 13 Aufgaben
§ 14 Vertrauen zur Amtsführung
§ 15 Sitzungen des Stadtsenats
Bürgermeister
§ 16 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
§ 17 Amtsenthebung
§ 18 Hemmung des Vollzugs
§ 19 Befugnisse bei Notstand
§ 20 Verfügung in dringenden Fällen
§ 21 Verhinderung des Bürgermeisters
§ 22 Mitwirkung der Mitglieder des Stadtsenats
§ 23 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
§ 24 Stadtbezirksvorsteher und Stadtbezirksausschuss
§ 25 Umweltgemeinderat
Magistrat
§ 26 Aufgaben
§ 27 Zusammensetzung des Magistrats
§ 28 Gliederung, Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung
§ 29 Bedienstete
§ 30 Kontrollamt
Ausschüsse
§ 31 Aufgaben
Geschäftsführung der Kollegialorgane
§ 32 Beschlussfassung
§ 33 Einberufung des Gemeinderats
§ 34 Vorsitz
§ 35 Tagesordnung
§ 36 Anwesenheitspflicht
§ 37 Rechte der Mitglieder des Gemeinderats
§ 38 Klubs des Gemeinderats
§ 39 Beschlussfähigkeit
§ 40 Abstimmung
§ 41 Nichtigerklärung von Beschlüssen
§ 42 Beiziehung sachkundiger Personen
§ 43 Öffentlichkeit
§ 44 Verhandlungsschrift
§ 45 Geschäftsordnung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 46 Verantwortlichkeit
§ 47 Befangenheit
§ 48 Urkunden
Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung
§ 49 Gemeindeversammlung
§ 50 Volksbefragung
§ 51 Bürgerinitiative
§ 52 Volksabstimmung
§ 53 Petitions- und Beschwerderecht
§ 54 Gemeinsame Bestimmungen
Wirkungsbereich der Stadt
§ 55 Einteilung des Wirkungsbereichs
§ 56 Eigener Wirkungsbereich
§ 57 Selbständiges Verordnungsrecht
§ 58 Übertragener Wirkungsbereich
Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung
Gemeindewirtschaft
§ 59 Begriff des Gemeindeeigentums
§ 60 Gemeindevermögen
§ 61 Wirtschaftliche Unternehmungen
§ 62 Öffentliches Gut
§ 63 Gemeindegut
§ 64 Eigentumsverzeichnis
Haushaltsführung
§ 65 Voranschlag
§ 66 Beschlussfassung über den Voranschlag
§ 67 Voranschlagsprovisorium
§ 68 Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag
§ 69 Durchführung des Voranschlags
§ 70 Aufnahme von Darlehen
§ 71 Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften
§ 72 Kassenkredite
§ 73 Erstellung des Rechnungsabschlusses
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
§ 74 Kassenführung
§ 75 Verrechnung
§ 76 Prüfungsausschuss
§ 77 Gebarungsprüfung der Aufsichtsbehörde
§ 78 Haushaltsordnung
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren
§ 79 Fristen
§ 80 Verordnungen der Stadt
§ 81 Instanzenzug
§ 82 Vorstellung
§ 83 Vollstreckung
Staatliche Aufsicht und Schutz der Selbstverwaltung
Staatliche Aufsicht
§ 84 Aufsichtsbehörde und Handhabung des Aufsichtsrechts
§ 85 Genehmigungsvorbehalte
§ 86 Auskunftspflicht
§ 87 Verordnungsprüfung
§ 88 Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen
§ 89 Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden
§ 90 Ersatzvornahme
§ 91 Auflösung des Gemeinderats
Schutz der Selbstverwaltung
§ 92 Parteistellung, Verfahren
Schlussbestimmungen
§ 93 Personenbezogene Ausdrücke
§ 94 Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Rechtliche Stellung der Stadt
(1) Die Landeshauptstadt Eisenstadt ist eine Stadt mit eigenem Statut. Sie ist berechtigt die Bezeichnung „Freistadt" zu führen.
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Das Gebiet der Stadt ist zugleich Gemeindeverwaltungssprengel und politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§ 2
Stadtgebiet
(1) Das Gebiet der Freistadt Eisenstadt umfasst die Katastralgemeinden Eisenstadt, Oberberg Eisenstadt, Unterberg Eisenstadt, Kleinhöflein im Burgenland und St. Georgen am Leithagebirge.
(2) Der Gemeinderat hat das Stadtgebiet zu Zwecken der Verwaltung in Stadtbezirke zu unterteilen.
(3) Bei der Abgrenzung der Stadtbezirke ist auf die kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der in diesem Stadtbezirk und auf die Interessen der in den von Art. I der Eisenstädter Stadtrechtsnovelle 1970, LGBl. Nr. 45, erfassten Gemeinden wohnhaften Gemeindemitglieder (§ 4) Bedacht zu nehmen.
(4) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen des Stadtgebiets zu benennen.
§ 3
Farben, Wappen und Siegel der Stadt
(1) Die Farben der Stadt sind weiß-rot.
(2) Das Wappen der Freistadt Eisenstadt zeigt einen roten Schild, aus dessen Fußrand ein silberfarbener, schwarz ausgefugter Quaderturm mit drei sichtbaren Zinnen auf einem sich seitlich etwas verbreiternden Unterbau emporragt. Der Turm weist ein viereckiges schwarzes Fenster mit silberfarbenem Gitter und unter diesem ein schwarzes, offenes, halbrundes Tor auf, das mit einem zur Hälfte herabgelassenen silberfarbenem Fallgatter versichert ist. Auf dem Zinnenkranz des Turms steht ein schwarzer, rotbezungter und golden bewehrter Adler mit den Insignien F III (Ferdinand III.) auf der Brust. Auf dem Hauptrand des von einer ornamentierten bronzefarbenen Einfassung umgebenen Schilds ruht eine silberfarbene Mauerkrone mit fünf sichtbaren Zinnen.
(3) Das Stadtsiegel ist rund, trägt einfärbig das Stadtwappen und um das Stadtwappen die Aufschrift „Freistadt Eisenstadt, Burgenland".
(4) Das Stadtwappen darf nur im Zusammenhang mit der Besorgung der Geschäfte der Stadt geführt werden. Der Stadtsenat kann die Führung des Stadtwappens in der Stadt ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies auch im Interesse der Stadt gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist.
§ 4
Gemeindemitglieder
Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Stadtgebiet ihren Wohnsitz haben. Gemeindemitglieder sind ferner diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
§ 5
Ehrungen durch die Stadt
(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.
(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich besondere Verdienste um die Stadt erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Diese Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete dieser Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung ein Wahlausschließungsgrund ist, rechtskräftig verurteilt wurde.
Organe der Stadt
§ 6
Allgemeine Bestimmungen
(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Stadt sind als Organe berufen:
(2) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Stadt vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.
§ 7
Gemeinderat
Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer
(1) Der Gemeinderat besteht aus 29 Mitgliedern und wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Stadt ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderats (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.
(3) Die Funktionsdauer des Gemeinderats beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
(4) Wenn jedoch infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderats (§ 91) in dem Jahr, in dem die allgemeinen Gemeinderatswahlen vorgenommen werden, oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderats stattgefunden hat, so bleibt der neu gewählte Gemeinderat bis zur zweitnächsten allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt. Hat eine Neuwahl vor diesem Zeitraum stattgefunden, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt.
(5) Findet eine Gemeinderatswahl mangels Kundmachung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Gemeinderats nicht statt, so endet die Funktionsperiode mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags. In diesem Fall regelt die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 91 die Fortführung der Geschäfte.
§ 8
Bürgermeister und Stadtsenat
(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem ersten und zweiten Vizebürgermeister und den übrigen Stadtsenatsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt sieben. Der nach Abs. 3 dritter Satz nicht stimmberechtigte Bürgermeister ist in die Gesamtzahl nicht mitzuzählen.
(2) Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister durch die Vizebürgermeister nach der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten.
(3) Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, ist dieser in die letzte Zahl der Senatsmitglieder seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Wenn die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, so ist der Bürgermeister im Stadtsenat nicht stimmberechtigt. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied des Stadtsenats. Der Bürgermeister führt aber in jedem Fall den Vorsitz im Stadtsenat.
(4) Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Stadt ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, gewählt. Zum Bürgermeister kann nur ein Wahlwerber gewählt werden, auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und dieser ein Mandat zugewiesen erhält. Die Gemeindewahlordnung kann Ausnahmefälle bestimmen, in denen der Bürgermeister vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird.
(5) Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenats werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderats (§ 7) gewählt. Ihre Funktion beginnt mit ihrer Angelobung und endet, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode. Findet eine Gemeinderatswahl mangels Vorliegens eines Wahlvorschlags nicht statt, so endet die Funktionsperiode des Stadtsenats mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenats sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.
§ 9
Angelobung
(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Landeshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:
„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern."
Das Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe" abzulegen.
(2) Das Gelöbnis nach Abs. 1 haben über Aufforderung des Bürgermeisters alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats zu leisten.
(3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen.
(4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.
§ 10
Enden eines Mandats und Amts
(1) Ein Mitglied des Gemeinderats ist seines Mandats verlustig zu erklären, wenn
(2) Der Mandatsverlust ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Enden des Mandats eines Mitglieds des Gemeinderats, das Enden des Amts eines Mitglieds des Stadtsenats und des Bürgermeisters sowie über die Neubesetzung frei gewordener Stellen enthält die Gemeindewahlordnung.
§ 11
Entbindung von der Amtsverschwiegenheit
Die Mitglieder des Gemeinderats können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
Wirkungskreis und Geschäftsführung
der Organe der Stadt; Mitwirkung der
Gemeindemitglieder an der Vollziehung
Gemeinderat
§ 12
Aufgaben
(1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt das beschließende Organ, soweit nicht bestimmte Angelegenheiten durch dieses Verfassungsgesetz oder durch Gesetz (Abs. 4) anderen Organen der Stadt zugewiesen sind.
(2) Der Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind insbesondere vorbehalten:
(3) Der Gemeinderat überwacht die Geschäftsführung der Organe der Stadt im eigenen Wirkungsbereich sowie der Verwaltungen der Gemeindeanstalten, öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt.
(4) Angelegenheiten, die durch dieses Verfassungsgesetz nicht ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten sind, können durch Gesetz anderen Organen der Stadt zugewiesen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(5) Der Gemeinderat ist befugt einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder nur zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
Stadtsenat
§ 13
Aufgaben
(1) Der Stadtsenat hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, in denen die Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten ist, vorzuberaten, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.
(2) Der Stadtsenat hat das Recht selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
(3) Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem Verfassungsgesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
(4) Werden nach Abs. 3 Z 7 oder 8 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
(5) Der Bürgermeister hat das Recht in den Angelegenheiten des Abs. 3 die Entscheidung des Gemeinderats zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluss der Sitzung gestellt, so bewirkt es den Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat und hemmt die Durchführung eines allenfalls bereits gefassten Beschlusses. Mit gleicher Wirkung kann auch der Stadtsenat in einzelnen Angelegenheiten des Abs. 3 die Entscheidung des Gemeinderats verlangen.
§ 14
Vertrauen zur Amtsführung
(1) Die vom Bürgermeister verschiedenen Mitglieder des Stadtsenats bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt des Vertrauens jener Gemeinderatspartei, die sie in den Stadtsenat gewählt hat.
(2) Wird auf Grund eines schriftlichen Antrags, der unbeschadet des § 35 Abs. 4 vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, einem Mitglied des Stadtsenats von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen, so erlischt sein Amt als Mitglied des Stadtsenats. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt.
(3) Bei der Vornahme der Abstimmung über den Misstrauensantrag gemäß Abs. 2 müssen mindestens drei Viertel der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats von der betreffenden Partei anwesend sein.
§ 15
Sitzungen des Stadtsenats
(1) Der Stadtsenat ist vom Bürgermeister nach Bedarf einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Stadtsenats unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird.
(2) In den Sitzungen des Stadtsenats führt der Bürgermeister den Vorsitz. Der Magistratsdirektor (§ 27) hat an den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teilzunehmen.
(3) Zur Beschlussfähigkeit des Stadtsenats ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Ist der Stadtsenat in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlussunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlussunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 47 Abs. 4.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Grundsätze für die Geschäftsführung des Gemeinderats sinngemäß. Hinsichtlich des Abs. 3 sowie der sinngemäßen Anwendung der §§ 35 Abs. 4 und 39 Abs. 2 ist von der Anzahl der stimmberechtigten Stadtsenatsmitglieder auszugehen.
Bürgermeister
§ 16
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister steht an der Spitze der Stadtverwaltung; er vertritt die Stadt nach außen.
(2) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrats und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt. Diese sind an seine Weisungen gebunden.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet jeden Beschluss eines Kollegialorgans zu vollziehen, sofern nicht § 18 anzuwenden ist.
§ 17
Amtsenthebung
(1) Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrags mit Zweidrittelmehrheit verlangt. Durch einen derartigen Beschluss ist der Bürgermeister an der ferneren Ausübung seines Amts nicht verhindert. Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(2) Haben an der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja", so gilt der Bürgermeister mit Kundmachung des Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel als abgesetzt.
(3) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(4) Der Bürgermeister hat einen Antrag nach Abs. 1 oder 3 in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Während der Beratung und Beschlussfassung über diese Anträge hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(5) Die näheren Bestimmungen betreffend den Amtsverlust des Bürgermeisters enthält die Gemeindewahlordnung.
§ 18
Hemmung des Vollzugs
(1) Erachtet der Bürgermeister, dass ein Beschluss des Gemeinderats ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder einen wesentlichen Nachteil für die Stadt erwarten lässt, so hat er mit dem Vollzug innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss gesetzmäßig ist.
(2) Richten sich die in Abs. 1 bezeichneten Bedenken des Bürgermeisters gegen einen Beschluss des Stadtsenats, hat er ebenfalls mit der Vollziehung innezuhalten und die Angelegenheit als Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen.
§ 19
Befugnisse bei Notstand
(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen.
(2) In Katastrophenfällen sowie bei sonstiger außerordentlicher Gefahr ist der Bürgermeister berechtigt und verpflichtet, gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile Privateigentum in Anspruch zu nehmen.
(3) Verfügungen nach Abs. 1 und 2 können sofort vollstreckt werden.
§ 20
Verfügung in dringenden Fällen
(1) Kann bei Gefahr im Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines beträchtlichen Schadens für die Stadt abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt auf eigene Verantwortung tätig zu werden; er hat jedoch ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten und dessen nachträgliche Genehmigung einzuholen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die getroffene Verfügung sofort aufzuheben.
(2) Der Bürgermeister darf hiebei weder den Voranschlag noch den Dienstpostenplan, noch den Flächenwidmungsplan noch den Bebauungsplan ändern.
§ 21
Verhinderung des Bürgermeisters
(1) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage und wird dadurch das Tätigwerden des Gemeinderats verhindert, so kommt dem an Jahren jeweils ältesten Stadtsenatsmitglied - mangels eines solchen dem an Jahren ältesten Gemeinderatsmitglied - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, in Ermangelung solcher dem an Jahren ältesten Gemeinderatsmitglied die Zuständigkeit zur Einberufung des Gemeinderats und die Funktion des Bürgermeisters im Gemeinderat zu.
(2) Als Vorstand des Magistrats kann der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten werden.
§ 22
Mitwirkung der Mitglieder des Stadtsenats
Die Mitglieder des Stadtsenats haben den Bürgermeister in der Ausübung seiner Funktion zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereichs, die er ihnen zuteilt, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen.
§ 23
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
(1) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs sind vom Bürgermeister durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Bei der Besorgung dieser Aufgaben ist der Bürgermeister in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 46 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs Mitgliedern des Stadtsenats zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Stadtsenats an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 46 Abs. 2 verantwortlich.
§ 24
Stadtbezirksvorsteher und Stadtbezirksausschuss
(1) Für jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) ist ein Stadtbezirksvorsteher zu bestellen. Von der Bestellung eines Stadtbezirksvorstehers kann für jene Stadtbezirke abgesehen werden, in denen der Bürgermeister oder ein Vizebürgermeister den Wohnsitz hat, wobei in diesem Falle der Bürgermeister oder der Vizebürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers wahrzunehmen hat.
(2) Der Stadtbezirksvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Zum Stadtbezirksvorsteher kann nur eine Person bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Stadtbezirk hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen. Der Stadtbezirksvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Abs. 7 wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Zur Beratung und Unterstützung des Stadtbezirksvorstehers ist der Stadtbezirksausschuss berufen. Der Stadtbezirksausschuss besteht aus dem Stadtbezirksvorsteher als Vorsitzendem und weiteren vom Gemeinderat auf Grund eines Vorschlags der Gemeinderatsparteien zu bestellenden Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Stadtbezirksausschusses wird vom Gemeinderat bestimmt, wobei diese ungerade zu sein hat, drei nicht unterschreiten und die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats nicht überschreiten darf. Der Stadtbezirksvorsteher und die weiteren Mitglieder des Stadtbezirksausschusses sind nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bestellen. Die weiteren Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Funktionsdauer des Gemeinderats zu bestellen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl -in Stadtbezirken, die in einen oder in mehrere Wahlsprengel eingeteilt waren, das Wahlergebnis im betreffenden Stadtbezirk - maßgebend ist; dabei ist der Stadtbezirksvorsteher in die Zahl der der Gemeinderatspartei des Bürgermeisters zustehenden Mitglieder einzurechnen. Die Mitglieder des Stadtbezirksausschusses müssen ihren Wohnsitz im betreffenden Stadtbezirk haben. Die im Stadtbezirk wohnhaften Mitglieder des Gemeinderats können an den Sitzungen des Stadtbezirksausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Stadtbezirksausschusses ist vom Gemeinderat festzulegen.
(4) Der Stadtbezirksvorsteher hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Stadtbezirk beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des Stadtbezirks laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.
(5) Der Bürgermeister hat den Stadtbezirksvorsteher allgemein oder im Einzelfall mit der Besorgung von sich auf den Stadtbezirk beziehenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu betrauen, wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen der im Stadtbezirk wohnhaften Gemeindemitglieder oder sonstige Erfordernisse dieser örtlichen Gemeinschaft, wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht kommen.
(6) Der Stadtbezirksvorsteher ist vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Organe der Stadt (§ 6 Abs. 1) über Angelegenheiten, die sich auf den Stadtbezirk beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereichs, zu hören. Sofern der Stadtbezirksvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats oder des Stadtsenats ist, ist er den Sitzungen des Gemeinderats bzw. des Stadtsenats über solche Angelegenheiten mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) Die Unterteilung des Stadtgebiets in Stadtbezirke (§ 2 Abs. 2), die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers, die Bestellung der weiteren Mitglieder des Stadtbezirksausschusses sowie die gemäß Abs. 5 übertragenen Aufgaben sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
§ 25
Umweltgemeinderat
(1) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Funktionsperiode einen Umweltgemeinderat zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Umweltgemeinderat hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in den Angelegenheiten des örtlichen Umweltschutzes zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des örtlichen Umweltschutzes laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.
Magistrat
§ 26
Aufgaben
(1) Die Geschäfte der Stadt und die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
(3) Dem Magistrat obliegt die laufende Verwaltung des Vermögens der Stadt, ihrer Fonds, Anstalten, Stiftungen, öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit nicht eigene Verwaltungen eingerichtet sind.
(4) Dem Magistrat sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch dieses Verfassungsgesetz oder durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
(5) Werden nach Abs. 4 Z 2 oder 3 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
§ 27
Zusammensetzung des Magistrats
(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(2) Dem Magistratsdirektor, der dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt ist, obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrats. Ihm obliegen insbesondere die Dienstaufsicht über alle Abteilungen des Magistrats sowie die organisatorischen und personellen Maßnahmen, die eine gesetz- und zweckmäßige Verwaltung gewährleisten.
(3) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.
§ 28
Gliederung, Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung
(1) Der Magistrat gliedert sich in die Magistratsdirektion und in die anderen Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.
(2) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte wird in der Geschäftseinteilung des Magistrats festgesetzt.
(3) Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und der Schriftverkehr des Magistrats werden durch die Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den Magistratsdirektor oder durch sonstige Bedienstete vertreten lassen kann.
(4) Die Geschäftseinteilung des Magistrats hat der Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtsenats, die Geschäftsordnung des Magistrats hat der Gemeinderat zu erlassen.
§ 29
Bedienstete
(1) Die Bediensteten der Stadt stehen entweder als Beamte in einem öffentlich-rechtlichen oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt.
(2) Die Bediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, müssen über jene fachliche Ausbildung verfügen, die für die entsprechende Verwendung in der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorgeschrieben ist.
§ 30
Kontrollamt
Zur Prüfung der Gebarung der Stadt einschließlich der Gebarung der wirtschaftlichen Unternehmungen kann ein Kontrollamt eingerichtet werden, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Im Falle der Errichtung eines Kontrollamts untersteht der Leiter desselben in Fachangelegenheiten unmittelbar dem Bürgermeister.
Ausschüsse
§ 31
Aufgaben
(1) Der Gemeinderat ist unbeschadet des § 76 berechtigt, zur Überwachung der gesamten Verwaltung und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen Ausschüsse aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu bestellen. Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern der Gemeinderat nicht selbst einen Obmann und Obmannstellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und Obmannstellvertreter zu wählen. Wurde der Obmann nicht vom Gemeinderat bestellt, hat der Bürgermeister den Ausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und die Sitzung bis nach der Wahl des Obmanns zu leiten. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Den Beratungen dieser Ausschüsse können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Die Ausschüsse und die Zahl ihrer Mitglieder bestimmt der Gemeinderat. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl der Mitglieder des Stadtsenats sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und die Stadtbezirksvorsteher sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und die Stadtbezirksvorsteher zu verständigen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuss (§ 76).
(4) Die Ausschüsse werden für die Funktionsdauer des Gemeinderats bestellt, sofern sich nicht aus der gestellten Aufgabe eine kürzere Funktionsdauer ergibt. Die Ausschüsse können vom Gemeinderat vorzeitig abberufen werden.
Geschäftsführung der Kollegialorgane
§ 32
Beschlussfassung
(1) Der Gemeinderat, der Stadtsenat und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für den Stadtsenat und die Ausschüsse.
§ 33
Einberufung des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, sooft es die Geschäfte erfordern, einberufen.
(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.
(3) Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am dritten Amtstag vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit eines Mitglieds des Gemeinderats auch an volljährige Hausangehörige (Familienmitglieder, Bedienstete) erfolgen.
(4) Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Magistrat zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekanntzugeben. Die Anzeige ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.
(5) Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.
(6) Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können.
§ 34
Vorsitz
(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Den Vorsitz in einem Ausschuss führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Er ist jederzeit berechtigt die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen, wobei jedoch die Sitzung spätestens am nächsten Tag zu schließen ist.
§ 35
Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges" abzuschließen; eine Beschlussfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Falle des Abs. 2 zulässig. Er ist berechtigt einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen im Falle nach den §§ 14 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2 und 4, 39 Abs. 2 sowie 76 Abs. 8, vor Beginn der Sitzung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.
(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Gemeinderats stellen.
(3) Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderats ist gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung an der Amtstafel der Stadt öffentlich kundzumachen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet einen in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderats oder einem Stadtbezirksvorsteher (§ 24) in einer den Stadtbezirk berührenden Angelegenheit schriftlich verlangt wird.
§ 36
Anwesenheitspflicht
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats haben an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grunds bekanntzugeben.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderats, welches voraussichtlich länger als drei Monate an der Teilnahme an Gemeinderatssitzungen aus triftigen Gründen verhindert ist, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen, damit dieser bei Zutreffen der Gründe auf eine bestimmte Zeit die Beurlaubung des verhinderten Mitglieds des Gemeinderats ausspricht und das nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung vorgesehene Ersatzmitglied beruft.
§ 37
Rechte der Mitglieder des Gemeinderats
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind in Ausübung ihres Mandats frei und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderats sind berechtigt in den Gemeinderatssitzungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben ferner das Recht nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung und während der Sitzung in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen.
(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt sind die Mitglieder des Gemeinderats berechtigt, in den Gemeinderatssitzungen Anfragen an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Stadtsenats zu richten. Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten.
§ 38
Klubs des Gemeinderats
Mitglieder des Gemeinderats derselben Gemeinderatspartei haben das Recht sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubobmanns sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
§ 39
Beschlussfähigkeit
(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Unbesetzte Mandate, die nicht mit Ersatzmitgliedern gemäß § 91 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden, bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats außer Betracht.
(2) War der ordnungsgemäß einberufene Gemeinderat nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Der Gemeinderat ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden (§ 35 Abs. 2).
§ 40
Abstimmung
(1) Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit dieses Verfassungsgesetz nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Wenn es der Gemeinderat beschließt oder wenn dies gesetzlich festgelegt ist, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen. Bei Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten der Stadt und bei Gegenständen, die die Erlassung von Bescheiden zum Inhalt haben, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Entsteht bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, Stimmengleichheit, so gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat.
(2) Wahlen und Abstimmungen über die Besetzung von Dienstposten dürfen nur mit Stimmzettel vorgenommen werden.
(3) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrags ohne Begründung.
§ 41
Nichtigerklärung von Beschlüssen
Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 15 Abs. 2 und 3, 34, 35 Abs. 2 und 39 Abs. 1 und 2 zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde als nichtig zu erklären.
§ 42
Beiziehung sachkundiger Personen
(1) Der Magistratsdirektor (§ 27) hat an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur rechtlichen oder sachlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(2) Der Bürgermeister kann auch andere Bedienstete der Stadt und in besonderen Fällen andere sachkundige Personen für bestimmte Tagesordnungspunkte der Gemeinderatssitzung beiziehen.
§ 43
Öffentlichkeit
(1) Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder des Gemeinderats die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden, nicht jedoch für Sitzungen, in denen der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt wird. Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden zum Inhalt haben, dürfen nur in einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden.
(2) Sollten Zuhörer die Beratungen des Gemeinderats stören, so ist der Vorsitzende berechtigt, nach vorangegangener fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen zu lassen.
§ 44
Verhandlungsschrift
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderats ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderats unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(3) Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist ein Gemeindebediensteter oder ein vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen.
(4) Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und von mindestens zwei Gemeinderäten, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen acht Tagen nach Übertragung eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift kostenlos zuzusenden.
(5) Die Verhandlungsschrift ist mindestens drei Amtstage vor der nächsten Sitzung des Gemeinderats während der Amtsstunden im Magistrat zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderats aufzulegen.
(6) Den Mitgliedern des Gemeinderats steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.
(7) Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften, die in der Magistratsdirektion aufzubewahren sind, ist während der Amtsstunden im Magistrat jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied erlaubt.
(8) Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Abs. 4 letzter Satz und Abs. 7 sind auf diese nicht anzuwenden.
(9) Für die Verhandlungsschrift einer Sitzung des Stadtsenats und der Ausschüsse gilt Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6 sinngemäß. Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Stadtsenats bzw. Ausschusses, das nach Möglichkeit einer vom Vorsitzenden verschiedenen Gemeinderatspartei angehören soll, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist in der Magistratsdirektion aufzubewahren. Jedem Mitglied des Gemeinderats steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.
§ 45
Geschäftsordnung
(1) Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu enthalten.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 46
Verantwortlichkeit
(1) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und der Stadtbezirksvorsteher sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(2) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs sind der Bürgermeister sowie die mit der Vollziehung durch ihn beauftragten Organe oder deren Mitglieder wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können von dieser ihres Amts verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
§ 47
Befangenheit
(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
(2) Auf besonderen Beschluss des Gemeinderats können sie jedoch der Beratung zwecks Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Falle ist in ihrer Abwesenheit Beschluss zu fassen.
(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind.
(4) Wird zufolge Befangenheit der Gemeinderat beschlussunfähig, so entscheidet über dessen Antrag die Landesregierung als Aufsichtsbehörde; bei Beschlussunfähigkeit eines anderen Kollegialorgans entscheidet der Gemeinderat.
(5) Die Bestimmungen über die Befangenheit gelten nicht
(6) Die Befangenheitsbestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlussfassung durchzuführenden Tätigkeiten des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenats und des Gemeinderats. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
§ 48
Urkunden
(1) Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats bedürfen, sind vom Bürgermeister sowie von zwei weiteren Gemeinderatsmitgliedern, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, zu unterfertigen.
(2) Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Stadtsenats bedürfen, sind vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Stadtsenats, das nach Möglichkeit einer anderen Gemeinderatspartei als der Bürgermeister angehören soll, zu unterfertigen.
(3) Alle übrigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sind vom Bürgermeister zu unterfertigen.
(4) Die Urkunden sind mit dem Stadtsiegel zu versehen. Aufsichtsbehördliche Genehmigungen sind auf der Urkunde ersichtlich zu machen.
Mitwirkung der Gemeindemitglieder
an der Vollziehung
§ 49
Gemeindeversammlung
Zur Information und Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den Gemeindemitgliedern hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Stadtbezirke gesondert abgehalten werden.
§ 50
Volksbefragung
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Vollziehung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden. Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstands für die ganze Stadt oder für Stadtbezirke abgehalten werden.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Stadtorgans zu machen.
§ 51
Bürgerinitiative
(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt. Bürgerinitiativen können für die ganze Stadt oder für Stadtbezirke durchgeführt werden.
(2) Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Stadt beziehen als auch an die Stadt als Träger von Privatrechten richten.
(3) Das zuständige Stadtorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres zu entscheiden, wenn die Initiative von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Stadtbezirk beziehen, von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Stadtbezirk zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Entscheidung des zuständigen Stadtorgans über die Bürgerinitiative ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
§ 52
Volksabstimmung
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Geltung erlangen soll. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie
(3) Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein'', wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderats nicht wirksam.
§ 53
Petitions- und Beschwerderecht
Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Stadt zu richten und bei den Organen der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Beschwerden zu erheben.
§ 54
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.
Wirkungsbereich der Stadt
§ 55
Einteilung des Wirkungsbereichs
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom
Bund oder vom Land übertragener.
§ 56
Eigener Wirkungsbereich
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs besorgt die Stadt im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Vorstellung nach § 82 sowie der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 2 B-VG) - unter Ausschluss eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Stadt.
(4) Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 57.
(5) Die in diesem Verfassungsgesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Verfassungsgesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Stadt sind
§ 57
Selbständiges Verordnungsrecht
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären und mit Geldstrafen bis 1.100 Euro - im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen - zu bestrafen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(3) Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.
§ 58
Übertragener Wirkungsbereich
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes zu besorgen hat. Hiezu gehören auch jene Angelegenheiten, die von der Stadt auf dem Gebiet der Bezirksverwaltung zu besorgen sind.
Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung
Gemeindewirtschaft
§ 59
Begriff des Gemeindeeigentums
(1) Alle der Stadt gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.
(2) Das Gemeindeeigentum ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.
§ 60
Gemeindevermögen
(1) Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindevermögen.
(2) Das Gemeindevermögen ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll. Für Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen oder aus diesen oder anderen Ursachen ersetzt oder wegen wachsenden Bedarfs erweitert werden müssen, sollen die Mittel zur Instandhaltung, zur Ersatzbeschaffung oder zur Erweiterung aus Mitteln des Voranschlags angesammelt werden (Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen).
§ 61
Wirtschaftliche Unternehmungen
(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Stadt.
(2) Die Stadt kann ein wirtschaftliches Unternehmen betreiben, wenn dieses der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und kaufmännischen Grundsätzen entspricht.
(3) Für die Beteiligung der Stadt an wirtschaftlichen Unternehmungen gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 62
Öffentliches Gut
(1) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Stadt. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu.
(2) Die Stadt kann jede über den Gemeingebrauch des öffentlichen Guts hinausgehende Benützung untersagen oder - vorbehaltlich einer besonderen landesgesetzlichen Regelung - von der Entrichtung eines Entgelts abhängig machen.
§ 63
Gemeindegut
(1) Gemeindegut ist jedes Gemeindeeigentum, das der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.
(2) Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder nachgewiesenen Rechtstiteln anderes ergibt, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfs notwendig ist.
(3) Der Gemeinderat kann auf Grund und im Rahmen der bestehenden geltenden Übung und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes Satzungen über die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindeguts festsetzen. In diesen Satzungen sind Art und Ausmaß des Nutzungsrechts und der Kreis der Berechtigten zu umschreiben.
(4) Die mit dem Bestand und der Nutzung des Gemeindeguts verbundenen Auslagen aller Art (wie Steuern, zur Erhaltung und Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderliche Aufwendungen, Betriebskosten) sind zunächst aus dem Ertrag des Gemeindeguts zu decken. Auslagen, die darüber hinausgehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteilmäßig aufzubringen; sind jedoch der Stadt Erträgnisse im Sinne des Abs. 5 zugeflossen, so ist die Stadt verpflichtet diese Auslagen bis zur Höhe jenes Betrags zu tragen, der ihr innerhalb der letzten drei Jahre zugeflossen ist. Die von den Nutzungsberechtigten danach aufzubringenden Auslagen hat der Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Der Ertrag des Gemeindeguts, der sich nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt, fließt der Stadt zu.
(6) Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindeguts entscheidet der Gemeinderat.
(7) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch Abs. 1 bis 6 nicht berührt.
§ 64
Eigentumsverzeichnis
Das gesamte Gemeindeeigentum, die Rechte und Verpflichtungen sowie die Beteiligungen der Stadt sind laufend zu erfassen.
Haushaltsführung
§ 65
Voranschlag
(1) Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlag zu führen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
(2) Das Haushaltsjahr der Stadt fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(3) Der Voranschlag gliedert sich in einen ordentlichen und in einen außerordentlichen Voranschlag.
(4) In den ordentlichen Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe aufzunehmen. Ebenso sind Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren zu veranschlagen.
(5) Der außerordentliche Voranschlag enthält die außerordentlichen Ausgaben, das sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen der Stadt erheblich überschreiten und daher ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen gedeckt werden müssen.
Außerordentliche Einnahmen sind:
(6) Im Voranschlag müssen - unbeschadet der gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erfolgten Regelung der Voranschläge - Ausgaben den einzelnen Stadtbezirken zugeordnet werden.
§ 66
Beschlussfassung über den Voranschlag
(1) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des Stadtsenats den Voranschlagsentwurf zu erstellen und im Magistrat zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht, zum Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Magistrat schriftliche Einwendungen einzubringen. Eingebrachte Einwendungen sind dem Voranschlagsentwurf beizuschließen und bei den Beratungen des Gemeinderats über den Voranschlag auch in Erwägung zu ziehen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs kostenlos zuzusenden.
(2) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat gleichzeitig zu beschließen
(3) Nach der Beschlussfassung sind zwei Ausfertigungen des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 67
Voranschlagsprovisorium
(1) Kann der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden, so hat der Gemeinderat für das erste Viertel des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.
(2) Solange ein solcher Beschluss des Gemeinderats nicht vorliegt, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt,
(3) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahrs vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so ist für ein weiteres Vierteljahr Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Bürgermeister hat die Aufsichtsbehörde von der unterbliebenen Beschlussfassung durch den Gemeinderat unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 68
Abweichungen vom Voranschlag,
Nachtragsvoranschlag
(1) Ausgaben, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlag überschritten wird (überplanmäßige Ausgaben), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für Zwecke eines anderen Voranschlagsansatzes (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Gemeinderat.
(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen würde, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Ausgaben vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3) Ergibt sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit einer Ausgabe, die im Voranschlag nicht vorgesehen ist (außerplanmäßige Ausgabe) oder zeigt sich, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, so ist der Bürgermeister verpflichtet dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen. Für überplanmäßige Ausgaben und Kreditübertragungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, sofern sie jeweils insgesamt fünf % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags übersteigen.
(4) Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 65 und 66 sinngemäß anzuwenden.
§ 69
Durchführung des Voranschlags
(1) Das Anordnungsrecht übt - unbeschadet des Abs. 2 - der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Stadtsenats, dem Stadtbezirksvorsteher (§ 24) oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht übertragen, ausgenommen Personen, die bei der Führung der Kassen- oder Rechnungsgeschäfte der Stadt oder bei Gebarungsüberprüfungen mitzuwirken haben. Zahlungen, die den Bürgermeister betreffen, ordnet der Vizebürgermeister an.
(2) In jenen Angelegenheiten, in denen Ausgaben im Voranschlag einem Stadtbezirk zugeordnet wurden (§ 65 Abs. 6), steht dem Stadtbezirksvorsteher das Anordnungsrecht hinsichtlich der zugeordneten Ausgaben zu.
(3) Die anordnungsbefugten Organe der Stadt sind an den Voranschlag (Voranschlagsprovisorium, Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die bewilligten Voranschlagsmittel sind nur insoweit und nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über Ausgabenansätze darf nur bis zum Ablauf des Rechnungsjahres verfügt werden.
(4) Wenn in Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug die rechtzeitige Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses ohne großen Schaden nicht möglich ist, darf der Bürgermeister nach Anhörung sämtlicher zur Verfügung stehender Mitglieder des Gemeinderats die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben unter eigener Verantwortlichkeit anordnen, muss jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderats erwirken.
§ 70
Aufnahme von Darlehen
(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet.
(2) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.
§ 71
Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften
Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
§ 72
Kassenkredite
Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushalts kann die Stadt Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus ordentlichen Einnahmen innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen und dürfen ein Sechstel der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Haushalts nicht überschreiten.
§ 73
Erstellung des Rechnungsabschlusses
(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss umfasst den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans in der Gliederung des Voranschlags zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. In der Vermögensrechnung sind der Stand des Vermögens und der Schulden am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, anzugeben. Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen) zu erstellen und dem Rechnungsabschluss beizufügen; sie bilden einen Teil des Rechnungsabschlusses.
(2) Bei Erstellung des Rechnungsabschlusses sind die vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu beachten.
(3) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, im Magistrat zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht, zum Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 79) beim Magistrat schriftliche Einwendungen einzubringen. Allfällig eingebrachte Einwendungen sind dem Rechnungsabschluss bei Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des aufgelegten Rechnungsabschlusses kostenlos zuzusenden.
(4) Falls sich bei der Beratung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat keine Anstände ergeben oder die Anstände behoben wurden, hat der Gemeinderat über den Rechnungsabschluss zu beschließen.
(5) Der Rechnungsabschluss ist nach Genehmigung durch den Gemeinderat der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
§ 74
Kassenführung
(1) Für die Abwicklung der Kassengebarung und Rechnungsführung in der Stadt ist der vom Gemeinderat zu bestellende Kassenführer zuständig.
(2) Der Bürgermeister oder sonstige anordnungsbefugte Organe der Stadt dürfen weder die Stadtkasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen.
(3) Der Kassenführer darf Zahlungen aus der Stadtkasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 69) leisten.
§ 75
Verrechnung
Alle Einnahmen und Ausgaben der Stadt sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.
§ 76
Prüfungsausschuss
(1) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gebarung der Stadt einschließlich der öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen. Zu diesem Zweck hat er aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des § 31 Abs. 2 einen Prüfungsausschuss zu wählen, wobei diesem von jeder Gemeinderatspartei mindestens ein Mitglied anzugehören hat. Gehört der Bürgermeister der stärksten Gemeinderatspartei an, so ist der Obmann des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei, der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Gemeinderatspartei zu bestellen. Gehört der Bürgermeister nicht der stärksten Gemeinderatspartei an, so ist der Obmann auf Vorschlag dieser Gemeinderatspartei und der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob sie wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird. Mitglieder des Stadtsenats, der Kassenführer und der Stadtbezirksvorsteher, dem ein Anordnungsrecht (§ 69 Abs. 1 und 2) zusteht, dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.
(2) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenführers vorzunehmen.
(3) Der Obmann des Prüfungsausschusses hat die Tagesordnung für die Prüfungsausschusssitzung festzusetzen, die Sitzung einzuberufen und den Vorsitz zu führen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, während der Sitzung in die verhandlungsgegenständlichen Akte Einsicht zu nehmen.
(5) Die mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Gemeindebediensteten sind verpflichtet den Prüfungsausschussmitgliedern jede gewünschte Auskunft zu geben.
(6) Die Vertagung eines Tagesordnungspunkts bedarf der Dreiviertelmehrheit.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuss dem Gemeinderat einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von der Mehrheit des Ausschusses abweichende Anschauung als Minderheitsbericht dem Gemeinderat vorzulegen. Vor der Vorlage des Prüfungsausschussberichts bzw. des Minderheitsberichts an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister und dem Kassenführer (Stadtkassier) Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Äußerung abzugeben. Die Äußerung ist dem Bericht anzuschließen.
(8) Der Bürgermeister ist verpflichtet den Bericht des Prüfungsausschusses und allfällige Minderheitsberichte in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen.
§ 77
Gebarungsprüfung der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde hat das Recht die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 78
Haushaltsordnung
Die Landesregierung hat im Zusammenhang mit einer Regelung für die übrigen Gemeinden über die Haushaltsführung der Stadt, insbesondere über die Erstellung des Voranschlags sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungswege nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind.
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren
§ 79
Fristen
Kundmachungs- und Auflagefristen betragen, soweit im Gesetz
nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
§ 80
Verordnungen der Stadt
(1) Verordnungen der Stadt bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ der Stadt sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung - bei Verordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, unverzüglich nach erfolgter Genehmigung - durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Bei Kundmachung von Verordnungen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist auf die erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung hinzuweisen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Stadt vom Bürgermeister auch auf andere Art (Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt und dergleichen) ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt, wenn nicht gesetzlich oder auf Grund des Abs. 2 ausdrücklich anderes bestimmt ist, frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist (§ 79) folgenden Tag.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor dem im Abs. 1 bestimmten Tag beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstags.
(3) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, können im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.
(4) Geltende Verordnungen sind im Magistrat während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 81
Instanzenzug
(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats. Der Stadtsenat übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Gegen die Entscheidung des Stadtsenats ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Der Bescheid eines Organs der Stadt, gegen den eine Vorstellung gemäß § 82 Abs. 1 zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 82 Abs. 1 bis 3 dieses Verfassungsgesetzes zu enthalten.
(4) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs des Landes (§ 58) geht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, an die Landesregierung.
§ 82
Vorstellung
(1) Wer durch den Bescheid eines Organs der Stadt in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 81 Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben.
(2) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegrafisch beim Magistrat einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Der Magistrat hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde (§ 84) vorzulegen. Es steht der Stadt frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrags anzuschließen oder nachzutragen.
(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Stadt nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheids Gebrauch zu machen. Trifft die Stadt eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Falle einzustellen.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen.
(6) Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
§ 83
Vollstreckung
(1) Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Organe der Stadt hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinden geltenden Vorschriften einzubringen.
(2) Die Verpflichtung zu anderen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Organe der Stadt hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 selbst zu vollstrecken.
Staatliche Aufsicht und Schutz
der Selbstverwaltung
Staatliche Aufsicht
§ 84
Aufsichtsbehörde und Handhabung
des Aufsichtsrechts
(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Stadt dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen des Bundes oder Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.
(4) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.
§ 85
Genehmigungsvorbehalte
(1) Inwieweit außer den in diesem Verfassungsgesetz genannten Fällen Gemeinderatsbeschlüsse der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen, wird in den einschlägigen Gesetzen bestimmt.
(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen jedoch alle Rechtsgeschäfte der Stadt über
(3) Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 2 nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist.
(4) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Stadt, die nach Gesetz oder Vereinbarung in Schriftform abgeschlossen werden, werden dritten Personen gegenüber erst durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auf dem Schriftstück rechtswirksam. Alle anderen genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte der Stadt werden Dritten gegenüber mit der schriftlich erteilten Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts durch die Landesregierung rechtswirksam.
§ 86
Auskunftspflicht
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt sich über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Die Stadt ist verpflichtet die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfalle die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Stadt unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch besonders bevollmächtigte Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
§ 87
Verordnungsprüfung
(1) Die Stadt hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen, die gesetzwidrig sind, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Stadt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Stadt unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen wie die durch sie aufgehobene Verordnung der Stadt.
§ 88
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen
(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen steht unbeschadet der für Verordnungen und Bescheide geltenden Bestimmungen der Aufsichtsbehörde zu.
(2) Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, hat die Aufsichtsbehörde aufzuheben. Die Organe der Stadt sind verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, dass mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten ist.
§ 89
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ergangene rechtskräftige Bescheide können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechts nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheids ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr zulässig.
(3) Die Bestimmungen des § 82 werden hiedurch nicht berührt.
§ 90
Ersatzvornahme
(1) Im Falle der Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen bei der Führung der Verwaltung kann die Aufsichtsbehörde dem Bürgermeister, wenn er nicht aus Eigenem für eine Abhilfe sorgt, die erforderliche Belehrung unter Setzung einer angemessenen Erledigungsfrist erteilen.
(2) Unterlässt es die Stadt eine Aufgabe zu erfüllen, zu der sie nach den Gesetzen verpflichtet ist, so kann ihr die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist setzen, innerhalb welcher die Stadt der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht nachzukommen hat.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1 und 2) kann die Aufsichtsbehörde im Falle unbedingter Notwendigkeit alle erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen.
§ 91
Auflösung des Gemeinderats
(1) Wenn der Gemeinderat andauernd arbeits- oder beschlussunfähig ist oder wenn aus sonstigen Gründen eine geordnete Führung der Geschäfte der Stadt nicht mehr gewährleistet ist oder die gesetzlich obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden, kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen. Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn durch den Verzicht auf Mandate, allenfalls in Verbindung mit dem Enden von Mandaten aus anderen Gründen, die nicht mit Ersatzmitgliedern gemäß § 91 Gemeindewahlordnung 1992 besetzt werden, die Zahl der verbleibenden Mitglieder des Gemeinderats unter die Hälfte der sich aus § 7 Abs. 1 ergebenden Zahl sinkt.
(2) Der Gemeinderat kann auch selbst vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(3) Mit der Auflösung des Gemeinderats erlöschen alle Mandate. Der im Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters im Amt. Die Auflösung bewirkt auch den Verlust des Amts der weiteren Mitglieder des Stadtsenats, der Mitglieder der Ausschüsse, des Stadtbezirksvorstehers und des Stadtbezirksausschusses. Die Auflösung des Gemeinderats ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Tätigkeit des Bürgermeisters hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. § 16 bleibt unberührt.
(4) Zur Beratung steht dem Bürgermeister ein Beirat zur Seite. Die im Stadtsenat vertreten gewesenen Parteien können so viele Mitglieder des Beirats dem Bürgermeister namhaft machen, als ihnen vor der Auflösung des Gemeinderats Stadtsenatsstellen zugekommen sind. Hiebei ist der Bürgermeister nicht einzurechnen. Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters ist vom Beirat aus der Mitte seiner Mitglieder ein Stellvertreter zu wählen. Der Bürgermeister hat den Beirat in allen Angelegenheiten zu hören, die eines Beschlusses des Gemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen.
(5) Verzichtet der Bürgermeister im Falle der Abs. 3 und 4 auf sein Amt, hat die Landesregierung zur Fortführung der Verwaltung der Stadt bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Zu seiner Beratung ist von der Landesregierung ein Beirat zu bestellen. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern und ist in allen wichtigen Fragen zu hören. Bei der Bestellung des Beirats ist die Stärke der Parteien zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten bestimmt die Aufsichtsbehörde; sie belasten die Stadt.
(6) Nach der Auflösung ist innerhalb von sechs Monaten die Neuwahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters von der Landesregierung auszuschreiben. Die Bestimmungen über die Einberufung zur konstituierenden Sitzung und die Vorsitzführung bei dieser Sitzung enthält die Gemeindewahlordnung.
Schutz der Selbstverwaltung
§ 92
Parteistellung, Verfahren
(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechts des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener gegen von der Stadt erlassene Verordnungen sind durch Bescheid zu treffen. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach § 56 Abs. 4 und § 87, kommt jedenfalls der Stadt, im Verfahren nach den §§ 82 und 89 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(3) Die Stadt ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen.
Schlussbestimmungen
§ 93
Personenbezogene Ausdrücke
Wenn Funktionen nach diesem Verfassungsgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
§ 94
Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
§ 4, § 7 Abs. 1 erster Satz und § 8 Abs. 4 erster Satz ergehen in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368/38, in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996, ABl. 1996 Nr. L 122/14.
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