Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung
LGBL_BU_20030812_55Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen GemeindeordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2003 Stück 28
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2003 über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung
Artikel I
Auf Grund des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1987, wird in der Anlage die Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
Artikel III
alt neu
§ 1 ...............§ 1
§ 2 ...............§ 2
§ 3 ...............§ 3
§ 4 ...............§ 4
§ 5 ...............§ 5
§ 6 ...............§ 6
§ 7 ...............§ 7
§ 8 ...............§ 8
§ 9 ...............§ 9
§ 10 ...............§ 10
§ 11 ...............§ 11
§ 12 ...............§ 12
§ 13 ...............§ 13
§ 14 ...............§ 14
§ 15 ...............§ 15
§ 16 ...............§ 16
§ 17 ...............§ 17
§ 18 ...............§ 18
§ 19 ...............§ 19
§ 20 ...............entfällt (LGBl. Nr. 14/1998 § 34 Z 1)
§ 21 ...............entfällt (LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 12)
§ 22 ...............§ 20
§ 23 ...............§ 21
§ 24 ...............§ 22
§ 25 ...............§ 23
§ 26 ...............§ 24
§ 27 ...............§ 25
§ 28 ...............§ 26
§ 29 ...............§ 27
§ 30 ...............§ 28
§ 31 ...............§ 29
§ 32 ...............§ 30
§ 33 ...............§ 31
§ 33a ..............§ 32
§ 33b .........................§ 33
§ 34 ...............§ 34
§ 35 ...............§ 35
§ 36 ...............§ 36
§ 37 ...............§ 37
§ 38 ...............§ 38
§ 39 ...............§ 39
§ 39a ..............§ 40
§ 40 ...............§ 41
§ 41 ...............§ 42
§ 42 ...............§ 43
§ 43 .................§ 44
§ 44 ...............§ 45
§ 45 ...............§ 46
§ 46 ...............§ 47
§ 47 ...............§ 48
§ 48 ...............§ 49
§ 49 ...............§ 50
§ 49a ..............§ 51
§ 49b ..............§ 52
§ 49c ..............§ 53
§ 49d ..............§ 54
§ 49e ..............§ 55
§ 49f ..............§ 56
§ 50 ...............§ 57
§ 51 ...............§ 58
§ 52 ...............§ 59
§ 53 ...............§ 60
§ 54 ...............§ 61
§ 55 ...............§ 62
§ 56 ...............§ 63
§ 57 ...............§ 64
§ 58 ...............§ 65
§ 59 ...............§ 66
§ 60 ...............§ 67
§ 61 ...............§ 68
§ 62 ...............§ 69
§ 63 ...............§ 70
§ 64 ...............§ 71
§ 65 ...............§ 72
§ 66 ...............§ 73
§ 67 ...............§ 74
§ 68 ...............§ 75
§ 69 ...............§ 76
§ 70 ...............§ 77
§ 71 ...............§ 78
§ 72 ...............§ 79
§ 73 ...............§ 80
§ 74 ...............§ 81
§ 75 ...............§ 82
§ 76 ...............§ 83
§ 77 ...............§ 84
§ 78 ...............§ 85
§ 79 ...............§ 86
§ 80 ...............§ 87
§ 81 ...............§ 88
§ 82 ...............§ 89
§ 83 ...............§ 90
§ 84 ...............§ 91
§ 85................§ 92
§ 86 ...............§ 93
§ 87 ...............§ 94
§ 88 ...............§ 95
§ 88a...............§ 96
§ 89 ...............§ 97
§ 90 ...............entfällt (Art. IV)
....................§ 98
Artikel IV
Folgende Bestimmungen werden als gegenstandslos und somit nicht mehr geltend festgestellt (§ 2 Z 3 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes):
Artikel V
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:
§ 1 Abs. 1 .............LGBl. Nr. 47/1970 Art. I Z 1
§ 1 Abs. 3 .............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 1
§ 1 Abs. 4 .............LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 1
§ 4 (Überschrift) ......LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 3
§ 4 Abs. 4 .............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 4
§ 6 Abs. 4..............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 5
§ 9 Abs. 1..............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 6
§ 11 Abs. 1 letzter Satz.LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 7
§ 11 Abs. 3 erster Satz..LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 1
§ 12.....................LGBl. Nr. 6/1996 Art. I Z 1
§ 15 Abs. 1 .............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 2
§ 15 Abs. 2 erster Satz..LGBl. Nr. 6/1996 Art. I Z 2
§ 15 Abs. 3 .............LGBl. Nr. 6/1996 Art. I Z 3
§ 16 Abs. 2..............LGBl. Nr. 20/1991 Art. I
§ 16 Abs. 3..............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 3
§ 17 Abs. 1..............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 4
§ 17 Abs. 2..............LGBl. Nr. 22/2000 Z 1
§ 17 Abs. 3..............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 4
§ 17 Abs. 4 erster Satz .LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 2
§ 17 Abs. 4 zweiter und dritter Satz
sowie Abs. 5 erster und
zweiter Satz ..........LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 4
§ 17 Abs. 5 letzter Satz.LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 3
§ 17 Abs. 6 .............LGBl. Nr. 6/1996 Art. I Z 5
§ 18 (Überschrift).......LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 9
§ 18 Abs. 1 letzter Satz.LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 5
§ 18 Abs. 2 .............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 6
§ 18 Abs. 5..............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 10
§ 19 (Überschrift )......LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 7
§ 19 Abs. 3..............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 8
§ 23.....................LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 10
§ 24.....................LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 11
§ 25 Abs. 2 bis 5........LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 12
§ 26 ....................LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 13
§ 27 Abs. 1..............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 14
§ 27 Abs. 2 erster Satz..LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 15
§ 27 Abs. 3 .............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 15
§ 29 Abs. 1 erster Satz .LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 16
§ 29 Abs. 2 .............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 16
§ 30 ....................LGBl. Nr. 22/2000 Z 2
§ 31 Abs. 1 .............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 18
§ 32 Abs. 1 erster Satz..LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 19
§ 32 Abs. 1 zweiter Satz.LGBl. Nr. 6/1996 Art. I Z 6
§ 32 Abs. 2 .............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 17
§ 32 Abs. 3 erster bis
fünfter Satz ..........LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 19
§ 32 Abs. 3 sechster Satz LGBl. Nr. 6/1996 Art. I Z 7
§ 32 Abs. 4, 5 und 6
erster Satz ...........LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 19
§ 32 Abs. 6 letzter Satz.LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 18
§ 32 Abs. 7 .............LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 4
§ 33 ....................LGBl. Nr. 67/2002
§ 34 Abs. 1..............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 20
§ 34 Abs. 2 letzter Satz.LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 5
§ 34 Abs. 3..............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 21
§ 35 Abs. 2 letzter Satz.LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 20
§ 36 Abs. 3 erster Satz..LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 21
§ 36 Abs. 3 letzter
Satz (entfallen).......LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 22
§ 36 Abs. 4 und 5........LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 23
§ 35 Abs. 6 (Absatzbezeichnung).LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 24
§ 37 Abs. 2 letzter Satz.LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 25
§ 38 Abs. 1 .............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 22
§ 38 Abs. 4..............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 27
§ 39 Abs. 2..............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 23
§ 40 ....................LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 28
§ 41 Abs. 1 .............LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 6 und
LGBl. Nr. 44/1997 Z 1
§ 42 Abs. 1..............LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 7
§ 42 Abs. 3..............LGBl. Nr. 22/2000 Z 3
§ 44 Abs. 1 letzter Satz.LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 30
§ 45 Abs. 1 Z 6 .........LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 31 und
LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 24
§ 45 Abs. 1 Z 7..........LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 24
§ 45 Abs. 2 bis 7 .......LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 25
§ 46 Abs. 1 .............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 32
§ 47 Abs. 2..............LGBl. Nr. 13/1972 § 44 Abs. 5
§ 48 Abs. 1..............LGBl. Nr. 58/1987Art. I Z 33
§ 49 Einleitungssatz.....LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 8
§ 49 Abs. 5 Z 1 und 2....LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 34
§ 49 Abs. 5 Z 3..........LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 27
§ 49 Abs. 5 Z 4..........LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 34
§ 49 Abs. 6..............LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 9
§ 50 ....................LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 28
§ 51 sowie § 51 Abs. 1 und 2 Z 1.LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 35
§ 52 Abs. 2 Z 2, 3 (Bezeichnung) und 4
(Bezeichnung)..........LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 29
§ 52 Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3 und
§ 52 sowie 54 Abs. 1
erster Satz............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 35
§ 54 Abs. 1 letzter Satz.LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 30
§ 54 Abs. 2 und 3 .......LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 31
§ 55 ....................LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 32
§ 56 Abs. 1 erster Satz .LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 35
§ 56 Abs. 1 letzter Satz.LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 33
§ 57 Abs. 5..............LGBl. Nr. 47/1970 Art. I Z 9
§ 58 Abs. 1 .............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 36
(Überschrift) .........LGBl. Nr. 10/1966 Z 1 lit. d
§ 63 Abs. 4..............LGBl. Nr. 22/2000 Z 4
§ 64 Abs. 2..............LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 11
§ 67 Abs. 6..............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 37
§ 68 Abs. 1 letzter Satz.LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 35
§ 68 Abs. 3 bis 5........LGBl. Nr. 22/2000 Z 5 und 6
§ 70 Abs. 1 .............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 37
§ 70 Abs. 3..............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 38
§ 71 Abs. 1 und 2 .......LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 38
§ 71 Abs. 3 und 4
(Absatzbezeichnungen)..LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 39
§ 72.....................LGBl. Nr. 22/2000 Z 7
§ 75 Abs. 1..............LGBl. Nr. 22/2000 Z 8
§ 75 Abs. 3 letzter Satz LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 39
§ 75 Abs. 5 .............LGBl. Nr. 22/2000 Z 9
§ 75 Abs. 6 und 7........LGBl. Nr. 22/2000 Z 10
§ 76 Abs. 1 und 2........LGBl. Nr. 22/2000 Z 11
§ 78 Abs. 1 erster Satz .LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 40
§ 78 Abs. 1 zweiter Satz.LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 12
§ 78 Abs. 1 dritter und
vierter Satz ..........LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 40
§ 78 Abs. 3 bis 8 .......LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 40
§ 82 Abs. 1..............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 41
§ 82 Abs. 4..............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 42
§ 83 Abs. 2..............LGBl. Nr. 47/1970 Art. I Z 10
§ 83 Abs. 3 (Absatzbezeichnung).LGBl. Nr. 47/1970 Art. I Z 11
§ 84 Abs. 2..............LGBl. Nr. 22/2000 Z 12
§ 84 Abs. 3 .............LGBl. Nr. 47/1970 Art. I Z 12
§ 84 Abs. 5..............LGBl. Nr. 47/1970 Art. I Z 13
§ 84 Abs. 6..............LGBl. Nr. 33/1977 Art. I Z 2
§ 85 Abs. 2..............LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 41
§ 86 Abs. 1..............LGBl. Nr. 58/1987 Art. I Z 43
§ 86 Abs. 3 bis 5........LGBl. Nr. 47/1970 Art. I Z 14
§ 86 Abs. 6 (Absatzbezeichnung).LGBl. Nr. 47/1970 Art. I Z 15
§ 87 Abs. 2 .............LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 13
§ 87 Abs. 2 Z 8..........LGBl. Nr. 42/2003
§ 87 Abs. 3..............LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 14
§ 90 Abs. 2..............LGBl. Nr. 22 /2000 Z 13
§ 92 Abs. 1..............LGBl. Nr. 10/1966 Z 1 lit. e
§ 93.....................LGBl. Nr. 25/1997 Art. I Z 15
§ 94 Abs. 1 letzter Satz.LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 43
§ 94 Abs. 2 .............LGBl. Nr. 10/1966 Z 1 lit. f
§ 94 Abs. 3 (Absatzbezeichnung) LGBl. Nr. 47/1970 Art. I Z 17
§ 96.....................LGBl. Nr. 55/1992 Art. I Z 44
§ 98 ....................LGBl. Nr. 6/1996 Art. II und
LGBl. Nr. 25/1997 Art. II
(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Stammfassung LGBl. Nr. 37/1965.
Artikel VI
Es werden - neben Anpassungen an neue Rechtschreiberfordernisse und an durch die Bestimmungen dieser Kundmachung erforderliche Änderungen von litera-Bezeichnungen - folgende Richtigstellungen und Anpassungen vorgenommen (§ 2 Z 1, 2 und 5 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes):
Anwendung" durch die Wendung "sind .......... anzuwenden"
ersetzt.
"findet ..... Anwendung" durch die Wendung "ist .......
anzuwenden" ersetzt.
das Wort "würde" ersetzt.
durch die Wendung "fünf %" ersetzt.
Anwendung" durch die Wendung "sind ...... anzuwenden"
ersetzt und entfällt die Wortfolge "die Bestimmungen".
Artikel VII
Die Burgenländische Gemeindeordnung wird mit dem Titel "Landesverfassungsgesetz, mit dem für die burgenländischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003)" wiederverlautbart (§ 2 Z 4 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes).
Für die Landesregierung:
Mag. Steindl
Anlage
Landesverfassungsgesetz, mit dem für die burgenländischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003)
INHALTSVERZEICHNIS
Die Gemeinde
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriff und rechtliche Stellung
§ 2 Namen
§ 3 Markt- und Stadtgemeinden
§ 4 Gemeindewappen und Gemeindefarben
§ 5 Gemeindesiegel
Gemeindegebiet
§ 6 Grundsätze
§ 7 Grenzänderungen
§ 8 Vereinigung
§ 9 Trennung
§ 10 Neubildung und Aufteilung
§ 11 Gemeinsame Bestimmungen
Gemeindemitglieder und Ehrenbürger
§ 12 Gemeindemitglieder
§ 13 Ehrenbürger
Gemeindeorgane
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Gemeinderat
§ 16 Funktionsdauer
§ 17 Bürgermeister und Gemeindevorstand
§ 18 Angelobung; Entbindung von der Amtsverschwiegenheit
§ 19 Enden eines Mandates und Amtes
Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften
§ 20 Gemeindeverbände
§ 21 Verwaltungsgemeinschaften
§ 22 Satzung
Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane;
Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung
Gemeinderat
§ 23 Aufgaben
Gemeindevorstand
§ 24 Aufgaben
Bürgermeister
§ 25 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
§ 26 Amtsenthebung
§ 27 Durchführung kollegialer Beschlüsse; Hemmung
des Vollzugs
§ 28 Befugnisse bei Notstand
§ 29 Verfügung in dringenden Fällen
§ 30 Vertretung des Bürgermeisters
§ 31 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
§ 32 Ortsvorsteher und Ortsausschuss
§ 33 Umweltgemeinderat
Ausschüsse
§ 34 Aufgaben
Geschäftsführung
§ 35 Beschlussfassung
§ 36 Einberufung des Gemeinderats
§ 37 Vorsitz
§ 38 Tagesordnung
§ 39 Anwesenheitspflicht
§ 40 Rechte der Mitglieder des Gemeinderats
§ 41 Beschlussfähigkeit
§ 42 Abstimmung
§ 43 Nichtigerklärung von Beschlüssen
§ 44 Öffentlichkeit
§ 45 Verhandlungsschrift
§ 46 Geschäftsordnung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 47 Gemeindeamt
§ 48 Verantwortlichkeit
§ 49 Befangenheit
§ 50 Urkunden
Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung
§ 51 Gemeindeversammlung
§ 52 Volksbefragung
§ 53 Bürgerinitiative
§ 54 Volksabstimmung
§ 55 Petitions- und Beschwerderecht
§ 56 Gemeinsame Bestimmungen
Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 57 Einteilung des Wirkungsbereichs
§ 58 Eigener Wirkungsbereich
§ 59 Selbständiges Verordnungsrecht
§ 60 Übertragener Wirkungsbereich
Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung
Gemeindewirtschaft
§ 61 Begriff des Gemeindeeigentums
§ 62 Gemeindevermögen
§ 63 Wirtschaftliche Unternehmungen
§ 64 Öffentliches Gut
§ 65 Gemeindegut
§ 66 Eigentumsverzeichnis
Haushaltsführung
§ 67 Voranschlag
§ 68 Beschlussfassung über den Voranschlag
§ 69 Voranschlagsprovisorium
§ 70 Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag
§ 71 Durchführung des Voranschlags
§ 72 Aufnahme von Darlehen
§ 73 Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften
§ 74 Kassenkredite
§ 75 Erstellung des Rechnungsabschlusses
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
§ 76 Kassenführung
§ 77 Verrechnung
§ 78 Prüfungsausschuss
§ 79 Gebarungsprüfung der Aufsichtsbehörde
§ 80 Haushaltsordnung
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren
§ 81 Fristen
§ 82 Verordnungen der Gemeinde
§ 83 Instanzenzug
§ 84 Vorstellung
§ 85 Vollstreckung
Staatliche Aufsicht und Schutz der Selbstverwaltung
Staatliche Aufsicht
§ 86 Aufsichtsbehörden und Handhabung des Aufsichtsrechts
§ 87 Genehmigungsvorbehalte
§ 88 Auskunftspflicht
§ 89 Verordnungsprüfung
§ 90 Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen
§ 91 Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden
§ 92 Ersatzvornahme
§ 93 Auflösung des Gemeinderats
Schutz der Selbstverwaltung
§ 94 Parteistellung, Verfahren
§ 95 Interessenvertretung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 96 Personenbezogene Ausdrücke
§ 97 Übergangsbestimmungen
§ 98 Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
Die Gemeinde
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriff und rechtliche Stellung
(1) Das Land Burgenland gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und unbeschadet des Abs. 3 zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
(2) Die Gemeinde ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Der Gemeinderat hat den Verwaltungssprengel des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile zu unterteilen, wenn dies aus kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder (§ 12) gelegen ist. Jedenfalls sind die vom Gemeindestrukturverbesserungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1970, erfassten Gemeinden als Ortsverwaltungsteile einzurichten. Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.
(4) Eine Unterteilung des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile gemäß Abs. 3 kann auf Grund eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses unterbleiben oder wieder aufgehoben werden.
§ 2
Namen
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag des Gemeinderats den Gemeindenamen ändern, wenn es im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Name darf mit dem Namen einer anderen Gemeinde Österreichs nicht gleichlautend oder zum Verwechseln ähnlich sein.
(2) Bei Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde.
§ 3
Markt- und Stadtgemeinden
(1) Gemeinden, denen für die nähere Umgebung größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, kann die Landesregierung über Antrag des Gemeinderats durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verleihen.
(2) Gemeinden, die durch ihre Wirtschaftsstruktur, durch ihre kulturellen Einrichtungen, durch ihre Einwohnerzahl oder verkehrsmäßige Lage für die weitere Umgebung besondere Bedeutung erlangt haben, kann die Landesregierung über Antrag des Gemeinderats durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" verleihen.
§ 4
Gemeindewappen und Gemeindefarben
(1) Die Landesregierung kann über Antrag des Gemeinderats einer Gemeinde das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleihen. Ein solcher Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn das Wappen einen den historischen oder tatsächlichen Gegebenheiten widersprechenden Inhalt aufweist oder wenn überörtliche Interessen verletzt werden, insbesondere dadurch, dass sich das Wappen vom Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht so unterscheidet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
(2) Das Wappen ist nach den Grundsätzen der Heraldik zu beschreiben und in einer Wappenurkunde darzustellen. Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Wappens zu enthalten hat. Eine Ausfertigung der Wappenurkunde ist im Landesarchiv zu verwahren. Die Kosten für die Ausstellung der Wappenurkunde hat die Gemeinde zu tragen. Die Verleihung des Gemeindewappens ist im Landesamtsblatt kundzumachen.
(3) Der Gemeinderat kann die Führung des Gemeindewappens in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist.
(4) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten in Beziehung auf den Symbolgehalt der Farben versagt werden.
§ 5
Gemeindesiegel
(1) Die Gemeinden haben ein Gemeindesiegel zu führen, das die Bezeichnung (Markt- oder Stadtgemeinde) und den Namen der Gemeinde, den Namen des politischen Bezirks und die Bezeichnung Burgenland zu enthalten hat.
(2) Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, haben außerdem noch dieses einfärbig im Gemeindesiegel zu führen.
Gemeindegebiet
§ 6
Grundsätze
(1) Die Grundstücke, die nach geltendem Recht zur Gemeinde gehören, bilden das Gemeindegebiet.
(2) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Trennung einer Gemeinde (§ 9) und die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10).
(3) Gebietsänderungen nach Abs. 2 dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen der beteiligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede der beteiligten Gemeinden nach der Gebietsänderung fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ebenso ist auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Einwohner Rücksicht zu nehmen und eine Teilung von Katastralgemeinden tunlichst zu vermeiden.
(4) Fallen dem Land Burgenland durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geografische Lage, zuzuweisen. Für die Zuweisung von Gebietsteilen gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.
§ 7
Grenzänderungen
(1) Änderungen in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind über Antrag der beteiligten Gemeinden auf Grund von übereinstimmenden, mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlüssen durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen.
(2) Zu Änderungen in den Grenzen von Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.
§ 8
Vereinigung
(1) Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden des gleichen politischen Bezirks können sich auf Grund übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefasster Gemeinderatsbeschlüsse zu einer Gemeinde vereinigen. Die Vereinigung ist durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen.
(2) Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinander grenzender Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.
§ 9
Trennung
(1) Eine Gemeinde kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn der Gemeinderat dieser Gemeinde die Trennung mit Zweidrittelmehrheit beschließt und jede dieser neu zu bildenden Gemeinden voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann.
(2) Zur Trennung einer Gemeinde gegen ihren Willen ist ein Landesgesetz erforderlich.
§ 10
Neubildung und Aufteilung
(1) Aus Gebietsteilen aneinander grenzender Gemeinden kann durch Landesgesetz eine neue Gemeinde gebildet werden.
(2) Durch Landesgesetz kann auch eine Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden aufgeteilt werden, sodass sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhört.
§ 11
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Gebietsänderungen über Antrag der betroffenen Gemeinden muss ein vollständiges Übereinkommen über das Eigentum, den Besitz, die Verwaltung und den Genuss des den einzelnen Gemeinden vor der Gebietsänderung gehörigen besonderen Vermögens sowie ihrer Fonds und Anstalten vorausgehen. Bei Trennung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden hat die Vermögensauseinandersetzung durch Beschluss des Gemeinderats (§ 9 Abs. 1) nach den von der Landesregierung mit Verordnung zu erlassenden Richtlinien, die insbesondere Bestimmungen über die Vermögensbewertung sowie die Berücksichtigung getätigter Aufwendungen und bestehender Verpflichtungen zu beinhalten haben, zu erfolgen.
(2) Bei Gebietsänderungen gegen den Willen der betroffenen Gemeinden hat die Vermögensauseinandersetzung durch ein Landesgesetz zu erfolgen.
(3) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden innerhalb von sechs Monaten Neuwahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung auszuschreiben. Im Falle der §§ 7 und 10 Abs. 2 hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten Neuwahlen auszuschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmandate bedingt. Bei Auflösung des Gemeinderats gelten die Bestimmungen des § 93 sinngemäß.
(4) Die mit Gebietsänderungen verbundenen Kosten tragen die beteiligten Gemeinden. Kommt eine Vereinbarung zwischen diesen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden vermögensrechtlichen Vor- und Nachteile.
(5) Gebietsänderungen dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.
(6) Die Landesregierung hat bei den zuständigen Behörden die Berichtigung öffentlicher Bücher zu beantragen.
Gemeindemitglieder und Ehrenbürger
§ 12
Gemeindemitglieder
Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben. Gemeindemitglieder sind ferner diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz der jeweiligen Gemeinde eingetragen sind.
§ 13
Ehrenbürger
(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.
(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Diese Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete dieser Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung ein Wahlausschließungsgrund ist, rechtskräftig verurteilt wurde.
Gemeindeorgane
§ 14
Allgemeine Bestimmungen
(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister.
(2) In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung "Stadtrat".
(3) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Gemeinde vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.
§ 15
Gemeinderat
(1) Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt in
Gemeinden
bis zu 250 Wahlberechtigten .................... 9,
von 251 bis zu 500 Wahlberechtigten ....... 11,
von 501 bis zu 750 Wahlberechtigten ....... 13,
von 751 bis zu 1000 Wahlberechtigten ....... 15,
von 1001 bis zu 1500 Wahlberechtigten ....... 19,
von 1501 bis zu 2000 Wahlberechtigten ....... 21,
von 2001 bis zu 3000 Wahlberechtigten ....... 23,
mit mehr als 3000 Wahlberechtigten ....... 25.
Für die Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats ist die Zahl der Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Wahlausschreibung maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Wahlberechtigten während der laufenden Funktionsdauer des Gemeinderats hat auf die Anzahl der Gemeinderatsmandate keinen Einfluss. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen sind, statt. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderats (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.
§ 16
Funktionsdauer
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Funktionsdauer des Gemeinderats beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
(2) Wenn jedoch infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderats (§ 93) oder aus sonstigen Gründen in dem Jahr, in dem die allgemeinen Gemeinderatswahlen vorgenommen werden, oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderats stattgefunden hat, so bleibt der neu gewählte Gemeinderat bis zur zweitnächsten allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt. Hat eine Neuwahl vor diesem Zeitraum stattgefunden, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt.
(3) Findet eine Gemeinderatswahl mangels Kundmachung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Gemeinderats nicht statt, so endet die Funktionsperiode mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags. In diesem Fall regelt die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 93 die Fortführung der Geschäfte.
§ 17
Bürgermeister und Gemeindevorstand
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, einem oder höchstens zwei Vizebürgermeistern und den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt in Gemeinden
mit 9, 11 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern ....3, mit 15 oder 19 Gemeinderatsmitgliedern ........5, mit 21, 23 oder 25 Gemeinderatsmitgliedern ....7.
Der nach Abs. 3 dritter Satz nicht stimmberechtigte Bürgermeister ist in die Gesamtzahl nicht mitzuzählen.
(2) Die Anzahl der Vizebürgermeister legt der Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung fest. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode. Wird auch ein zweiter Vizebürgermeister gewählt, so führen die Vizebürgermeister nach der Reihenfolge ihrer Wahl die Amtsbezeichnung erster und zweiter Vizebürgermeister.
(3) Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist dieser in die letzte Zahl der Vorstandsmitglieder seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Wenn die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, so ist der Bürgermeister im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied des Gemeindevorstands. Der Bürgermeister führt aber in jedem Fall den Vorsitz im Gemeindevorstand.
(4) Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, gewählt. Zum Bürgermeister kann nur ein Wahlwerber gewählt werden, auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und dieser ein Mandat zugewiesen erhält. Die Gemeindewahlordnung kann Ausnahmefälle bestimmen, in denen der Bürgermeister vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird.
(5) Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderats (§ 16) gewählt. Ihre Funktion beginnt mit ihrer Angelobung und endet, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode. Findet eine Gemeinderatswahl mangels Vorliegens eines Wahlvorschlags nicht statt, so endet die Funktionsperiode des Gemeindevorstands mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstands sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.
§ 18
Angelobung; Entbindung von der Amtsverschwiegenheit
(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Bezirkshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:
"Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern."
Dieses Gelöbnis ist durch die Worte "Ich gelobe" abzulegen.
(2) Das Gelöbnis nach Abs. 1 haben über Aufforderung des Bürgermeisters alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats zu leisten.
(3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen.
(4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Gemeinderats können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden.
§ 19
Enden eines Mandats und Amts
(1) Ein Mitglied des Gemeinderats ist seines Mandates verlustig zu erklären, wenn
(2) Der Mandatsverlust ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Enden des Mandats eines Mitglieds des Gemeinderats, das Enden des Amts eines Mitglieds des Gemeindevorstands und des Bürgermeisters sowie über die Neubesetzung frei gewordener Stellen enthält die Gemeindewahlordnung.
Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften
§ 20
Gemeindeverbände
(1) Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben des Verbands einzuräumen. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(2) Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.
§ 21
Verwaltungsgemeinschaften
(1) Gemeinden desselben politischen Bezirks können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des § 22 entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.
(2) Durch Landesgesetz kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden auch gegen deren Willen eine Verwaltungsgemeinschaft errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung bestimmter gemeinsamer Aufgaben (Abs. 1) oder zur Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden notwendig ist.
(3) Die Selbständigkeit der Gemeinden sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft, soweit sie Rechtspersönlichkeit besitzt, wird durch den Verwaltungsausschuss vertreten. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Gesamtzahl aller Mitglieder des Gemeinderats jener Gemeinden gebildet, die zur Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde zu führen. Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen.
(6) Jede spätere Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(7) Der Zusammenschluss sowie jede spätere Änderung oder Auflösung ist tunlichst mit dem Beginn bzw. Ende eines Haushaltsjahres festzusetzen. Der Zusammenschluss sowie die Änderung und Auflösung ist im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
(8) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeaufsicht auf die Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden.
§ 22
Satzung
(1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 21 Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
(2) Die Satzung einer nach § 21 Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.
Wirkungskreis und Geschäftsführung
der Gemeindeorgane; Mitwirkung der
Gemeindemitglieder an der Vollziehung
Gemeinderat
§ 23
Aufgaben
(1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde das beschließende Organ, soweit nicht bestimmte Angelegenheiten durch dieses Verfassungsgesetz oder durch Gesetz (Abs. 2) anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Er überwacht die Geschäftsführung in allen Bereichen der Gemeindeverwaltung.
(2) Angelegenheiten, die durch dieses Verfassungsgesetz nicht ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten sind, können durch Gesetz dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister zugewiesen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(3) Der Gemeinderat ist befugt einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder nur zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
Gemeindevorstand
§ 24
Aufgaben
(1) Dem Gemeindevorstand sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch dieses Verfassungsgesetz oder durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
(2) Werden nach Abs. 1 Z 3 oder 4 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
(3) Der Bürgermeister hat das Recht in den Angelegenheiten des Abs. 1 die Entscheidung des Gemeinderats zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluss der Sitzung gestellt, so bewirkt es den Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat und hemmt die Durchführung eines allenfalls bereits gefassten Beschlusses. Mit gleicher Wirkung kann auch der Gemeindevorstand in einzelnen Angelegenheiten des Abs. 1 die Entscheidung des Gemeinderats verlangen.
(4) Ist der Gemeindevorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlussunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlussunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 49 Abs. 4.
Bürgermeister
§ 25
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamts und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Dem Bürgermeister sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch dieses Verfassungsgesetz oder durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
(3) Werden nach Abs. 2 Z 5 oder 6 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
(4) Der Bürgermeister kann durch Verordnung einzelne Gruppen von in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - Mitgliedern des Gemeindevorstands zur Besorgung in seinem Namen übertragen.
(5) Hinsichtlich der auf die Gemeindevorstandsmitglieder gemäß Abs. 4 aufgeteilten Aufgaben handeln die Mitglieder des Gemeindevorstands im Namen des Bürgermeisters und sind an seine Weisungen gebunden sowie nach § 48 Abs. 1 verantwortlich. § 71 Abs. 1 und 2 wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
§ 26
Amtsenthebung
(1) Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrags mit Zweidrittelmehrheit verlangt. Durch einen derartigen Beschluss ist der Bürgermeister an der ferneren Ausübung seines Amts nicht verhindert. Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(2) Haben an der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja", so gilt der Bürgermeister mit Kundmachung des Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel als abgesetzt.
(3) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(4) Ein vom Bürgermeister verschiedenes Mitglied des Gemeindevorstands verliert sein Amt, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Bei Vornahme der Abstimmung über den Misstrauensantrag müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein.
(5) Der Bürgermeister hat einen Antrag nach Abs. 1, 3 oder 4 in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Während der Beratung und Beschlussfassung über die Anträge nach Abs. 1 oder 3 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(6) Die näheren Bestimmungen betreffend den Amtsverlust des Bürgermeisters und eines sonstigen Mitglieds des Gemeindevorstands enthält die Gemeindewahlordnung.
§ 27
Durchführung kollegialer Beschlüsse;
Hemmung des Vollzugs
(1) Der Bürgermeister hat die vom Gemeinderat und Gemeindevorstand gesetzmäßig gefassten Beschlüsse durchzuführen; falls diese aber an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden sind, hat er diese vorher einzuholen.
(2) Erachtet jedoch der Bürgermeister, dass ein Beschluss des Gemeinderats ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beschlussfassung in der Angelegenheit zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist von der Aufsichtsbehörde die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
(3) Richten sich die in Abs. 2 bezeichneten Bedenken des Bürgermeisters gegen einen Beschluss des Gemeindevorstands, hat er ebenfalls mit der Vollziehung innezuhalten und die Angelegenheit als Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen.
§ 28
Befugnisse bei Notstand
(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen.
(2) In Fällen, in welchen zum Schutz des öffentlichen Wohls die ortspolizeilichen Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich Anzeige zu erstatten.
(3) In Katastrophenfällen sowie bei sonstiger außerordentlicher Gefahr ist der Bürgermeister berechtigt und verpflichtet, gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile, Privateigentum in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen können sofort vollstreckt werden.
§ 29
Verfügung in dringenden Fällen
(1) Kann bei Gefahr im Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines beträchtlichen Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt auf eigene Verantwortung tätig zu werden; er hat jedoch ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten und dessen nachträgliche Genehmigung einzuholen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die getroffene Verfügung sofort aufzuheben.
(2) Der Bürgermeister darf hiebei weder den Voranschlag noch den Dienstpostenplan, noch den Flächenwidmungsplan noch den Bebauungsplan ändern.
§ 30
Vertretung des Bürgermeisters
Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister durch den Vizebürgermeister, bei mehreren Vizebürgermeistern nach der Reihenfolge ihrer Wahl, vertreten. Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeindevorstandsmitglied - mangels eines solchen dem an Jahren ältesten Gemeinderatsmitglied - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, in Ermangelung solcher dem an Jahren ältesten Gemeinderatsmitglied die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu.
§ 31
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs zu besorgen. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 48 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs Mitgliedern des Gemeindevorstands und anderen Organen nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ist das Organ ein Kollegialorgan, dann darf die Übertragung nur auf dessen Mitglieder erfolgen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder dessen Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 48 Abs. 2 verantwortlich.
§ 32
Ortsvorsteher und Ortsausschuss
(1) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) ist ein Ortsvorsteher zu bestellen. Von der Bestellung eines Ortsvorstehers kann für jene Ortsverwaltungsteile abgesehen werden, in denen der Bürgermeister oder ein Vizebürgermeister den Wohnsitz hat, wobei in diesem Falle der Bürgermeister oder der Vizebürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers wahrzunehmen hat.
(2) Der Ortsvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Zum Ortsvorsteher kann nur eine Person bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Abs. 7 wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Ortsvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Zur Beratung und Unterstützung des Ortsvorstehers ist der Ortsausschuss berufen. Der Ortsausschuss besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem und weiteren vom Gemeinderat auf Grund eines Vorschlags der Gemeinderatsparteien zu bestellenden Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Ortsausschusses wird vom Gemeinderat bestimmt, wobei diese ungerade zu sein hat, drei nicht unterschreiten und die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats nicht überschreiten darf. Der Ortsvorsteher und die weiteren Mitglieder des Ortsausschusses sind nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bestellen. Die weiteren Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Funktionsdauer des Gemeinderats zu bestellen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl - in Ortsverwaltungsteilen, die einen Wahlsprengel gebildet haben, das Wahlergebnis im betreffenden Ortsverwaltungsteil - maßgebend ist; dabei ist der Ortsvorsteher in die Zahl der der Gemeinderatspartei des Bürgermeisters zustehenden Mitglieder einzurechnen. Die Mitglieder des Ortsausschusses müssen ihren Wohnsitz im betreffenden Ortsverwaltungsteil haben. Die im Ortsverwaltungsteil wohnhaften Mitglieder des Gemeinderats können an den Sitzungen des Ortsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Ortsausschusses ist vom Gemeinderat festzulegen.
(4) Der Ortsvorsteher hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des Ortsverwaltungsteils laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.
(5) Der Bürgermeister hat den Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall mit der Besorgung von sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu betrauen, wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen der im Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder und sonstige Erfordernisse der örtlichen Gemeinschaft, wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht kommen.
(6) Der Ortsvorsteher ist vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Gemeindeorgane (§§ 23 bis 25) über Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereichs, zu hören. Sofern der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands ist, ist er den Sitzungen des Gemeinderats bzw. des Gemeindevorstands über solche Angelegenheiten mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) Die Unterteilung des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile und deren Aufhebung (§ 1 Abs. 3 und 4), die Bestellung oder Abberufung des Ortsvorstehers, die Bestellung der weiteren Mitglieder des Ortsausschusses sowie die gemäß Abs. 5 übertragenen Aufgaben sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
§ 33
Umweltgemeinderat
(1) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Funktionsperiode einen Umweltgemeinderat zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Umweltgemeinderat hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in den Angelegenheiten des örtlichen Umweltschutzes zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des örtlichen Umweltschutzes laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.
Ausschüsse
§ 34
Aufgaben
(1) Der Gemeinderat ist unbeschadet des § 78 berechtigt, zur Überwachung der gesamten Verwaltung und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen Ausschüsse aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu bestellen. Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern der Gemeinderat nicht selbst einen Obmann und Obmannstellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und Obmannstellvertreter zu wählen. Wurde der Obmann nicht vom Gemeinderat bestellt, hat der Bürgermeister den Ausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und die Sitzung bis nach der Wahl des Obmanns zu leiten. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Den Beratungen dieser Ausschüsse können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.
(2) Die Ausschüsse und die Zahl ihrer Mitglieder bestimmt der Gemeinderat. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands und die Ortsvorsteher sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands und die Ortsvorsteher zu verständigen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuss (§ 78).
Geschäftsführung
§ 35
Beschlussfassung
(1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen und treten hiezu nach Bedarf, der Gemeinderat und der Gemeindevorstand mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr zusammen.
(2) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und die Ausschüsse. Beim Gemeindevorstand ist hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der §§ 36 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 4 sowie 41 Abs. 1 und 2 von der Anzahl der stimmberechtigten Gemeindevorstandsmitglieder auszugehen.
§ 36
Einberufung des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen.
(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.
(3) Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am dritten Amtstag vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit eines Mitglieds des Gemeinderats auch an volljährige Hausangehörige (Familienmitglieder, Bedienstete) erfolgen.
(4) Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekanntzugeben. Die Anzeige ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.
(5) Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.
(6) Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können.
§ 37
Vorsitz
(1) Den Vorsitz im Gemeinderat und Gemeindevorstand führt der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Den Vorsitz in einem Ausschuss führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Er ist jederzeit berechtigt die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen, wobei jedoch die Sitzung spätestens am nächsten Tag zu schließen ist.
§ 38
Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt "Allfälliges" abzuschließen; eine Beschlussfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Falle des Abs. 2 zulässig. Der Vorsitzende ist berechtigt einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen im Falle nach den §§ 26 Abs. 1, 3 und 4, 36 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 4, 41 Abs. 2 sowie 78 Abs. 8, vor Beginn der Sitzung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.
(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Gemeinderats stellen.
(3) Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderats ist gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet einen in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderats oder einem Ortsvorsteher (§ 32) in einer den Ortsverwaltungsteil berührenden Angelegenheit schriftlich verlangt wird.
§ 39
Anwesenheitspflicht
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats haben an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grunds bekanntzugeben.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderats, welches voraussichtlich länger als drei Monate an der Teilnahme an Gemeinderatssitzungen aus triftigen Gründen verhindert ist, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen, damit dieser bei Zutreffen der Gründe auf eine bestimmte Zeit die Beurlaubung des verhinderten Mitglieds des Gemeinderats ausspricht und das nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung vorgesehene Ersatzmitglied beruft.
§ 40
Rechte der Mitglieder des Gemeinderats
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind in Ausübung ihres Mandats frei und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderats sind berechtigt in den Gemeinderatssitzungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben ferner das Recht nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung und während der Sitzung in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen.
(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderats berechtigt in den Gemeinderatssitzungen Anfragen an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Gemeindevorstands zu richten. Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten.
§ 41
Beschlussfähigkeit
(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Unbesetzte Mandate, die nicht mit Ersatzmitgliedern gemäß § 91 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden, bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats außer Betracht.
(2) War der ordnungsgemäß einberufene Gemeinderat nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Der Gemeinderat ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden (§ 38 Abs. 2).
§ 42
Abstimmung
(1) Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit dieses Verfassungsgesetz nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Wenn es der Gemeinderat beschließt oder wenn dies gesetzlich festgelegt ist, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen. Bei Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten der Gemeinde und bei Gegenständen, die die Erlassung von Bescheiden zum Inhalt haben, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Entsteht bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, Stimmengleichheit, so gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat.
(2) Wahlen und Abstimmungen über die Besetzung von Dienstposten dürfen nur mit Stimmzettel vorgenommen werden.
(3) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrags ohne Begründung. Sofern es der Gemeinderat beschließt, hat die Besetzung von Dienstposten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat zu erfolgen. Hiebei ist § 49 Abs. 5 Z 1 nicht anzuwenden.
§ 43
Nichtigerklärung von Beschlüssen
Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 37, 38 Abs. 2 und 41 Abs. 1 und 2 zustandegekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde als nichtig zu erklären.
§ 44
Öffentlichkeit
(1) Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder des Gemeinderats die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden, nicht jedoch für Sitzungen, in denen der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt wird. Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden zum Inhalt haben, dürfen nur in einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden. Die Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Sollten Zuhörer die Beratungen des Gemeinderats stören, so ist der Vorsitzende berechtigt, nach vorangegangener fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen zu lassen.
§ 45
Verhandlungsschrift
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderats ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderats unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(3) Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist der leitende Amtmann (§ 47) oder ein anderer Gemeindebediensteter oder ein vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen.
(4) Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und von mindestens zwei Gemeinderäten, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen acht Tagen nach Übertragung eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift kostenlos zuzusenden.
(5) Die Verhandlungsschrift ist mindestens drei Amtstage vor der nächsten Sitzung des Gemeinderats während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderats aufzulegen.
(6) Den Mitgliedern des Gemeinderats steht es frei gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.
(7) Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften, die im Gemeindearchiv aufzubewahren sind, ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied erlaubt.
(8) Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Abs. 4 letzter Satz und Abs. 7 sind auf diese nicht anzuwenden. Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren.
(9) Für die Verhandlungsschrift einer Sitzung des Gemeindevorstands und der Ausschüsse gelten die Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6 sinngemäß. Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands bzw. Ausschusses, das nach Möglichkeit einer vom Vorsitzenden verschiedenen Gemeinderatspartei angehören soll, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. Jedem Mitglied des Gemeinderats steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.
§ 46
Geschäftsordnung
(1) Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu enthalten.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 47
Gemeindeamt
(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt) besorgt. Es besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Leiter des Gemeindeamts (Amtmann) und den übrigen Bediensteten.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
§ 48
Verantwortlichkeit
(1) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands und der Ortsvorsteher sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(2) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs sind der Bürgermeister sowie die mit der Vollziehung durch ihn beauftragten Organe oder deren Mitglieder wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können von dieser ihres Amts verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
§ 49
Befangenheit
(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
(2) Auf besonderen Beschluss des Gemeinderats können sie jedoch der Beratung zwecks Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Falle ist in ihrer Abwesenheit Beschluss zu fassen.
(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind.
(4) Wird zufolge Befangenheit der Gemeinderat beschlussunfähig, so entscheidet über dessen Antrag die Landesregierung als Aufsichtsbehörde; bei Beschlussunfähigkeit eines anderen Kollegialorgans entscheidet der Gemeinderat.
(5) Die Bestimmungen über die Befangenheit gelten nicht
(6) Die Befangenheitsbestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlussfassung durchzuführenden Tätigkeiten des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstands und des Gemeinderats. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
§ 50
Urkunden
(1) Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats bedürfen, sind vom Bürgermeister sowie von zwei weiteren Gemeinderatsmitgliedern, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, zu unterfertigen.
(2) Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeindevorstands bedürfen, sind vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands, das nach Möglichkeit einer anderen Gemeinderatspartei als der Bürgermeister angehören soll, zu unterfertigen.
(3) Alle übrigen Urkunden und Schriftstücke sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Der Bürgermeister kann einen Gemeindebediensteten ermächtigen, Schriftstücke, die kein Rechtsgeschäft zum Inhalt haben, für ihn zu unterfertigen.
(4) Die Urkunden sind mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Aufsichtsbehördliche Genehmigungen sind auf der Urkunde ersichtlich zu machen.
Mitwirkung der Gemeindemitglieder
an der Vollziehung
§ 51
Gemeindeversammlung
Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.
§ 52
Volksbefragung
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Gemeindevollziehung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden. Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstands für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile abgehalten werden.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans zu machen.
§ 53
Bürgerinitiative
(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Bürgerinitiativen können für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile durchgeführt werden.
(2) Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Gemeinde beziehen als auch an die Gemeinde als Träger von Privatrechten richten.
(3) Das zuständige Gemeindeorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres zu entscheiden, wenn die Initiative von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Ortsverwaltungsteil beziehen, von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Ortsverwaltungsteil zum Gemeinderat Wahlberechtigten, unterstützt wird. Die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über die Bürgerinitiative ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(4) Der Antragsteller einer Bürgerinitiative, die von mindestens zehn % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird, kann verlangen, dass der Bürgermeister über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von sechs Wochen zu entsprechen, sofern nicht Gründe der Amtsverschwiegenheit entgegenstehen.
§ 54
Volksabstimmung
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Geltung erlangen soll. § 26 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie
(3) Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Nein", wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderats nicht wirksam.
§ 55
Petitions- und Beschwerderecht
Jedermann hat das Recht Petitionen an die Gemeinde zu richten und bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beschwerden zu erheben.
§ 56
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 26 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.
Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 57
Einteilung des Wirkungsbereichs
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom
Bund oder vom Land übertragener.
§ 58
Eigener Wirkungsbereich
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs besorgt die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Vorstellung nach § 84 sowie der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 2 B-VG) - unter Ausschluss eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde.
(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 59.
(5) Die in diesem Verfassungsgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Verfassungsgesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sind
§ 59
Selbständiges Verordnungsrecht
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs hat der Gemeinderat das Recht ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären und mit Geldstrafen bis 1.100 Euro - im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen - zu bestrafen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
(3) Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.
§ 60
Übertragener Wirkungsbereich
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes zu besorgen hat.
Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung
Gemeindewirtschaft
§ 61
Begriff des Gemeindeeigentums
(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.
(2) Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.
§ 62
Gemeindevermögen
(1) Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindevermögen.
(2) Das Gemeindevermögen ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll. Für Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen oder aus diesen oder anderen Ursachen ersetzt oder wegen wachsenden Bedarfs erweitert werden müssen, sollen die Mittel zur Instandhaltung, zur Ersatzbeschaffung oder zur Erweiterung aus Mitteln des Voranschlags angesammelt werden (Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen).
§ 63
Wirtschaftliche Unternehmungen
(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde kann ein wirtschaftliches Unternehmen betreiben, wenn dieses der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und kaufmännischen Grundsätzen entspricht.
(3) Für die Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmungen gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Haben Gemeinden Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können diese über Beschluss des Gemeinderats zu Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit erklärt werden. Sie bedürfen eines Betriebsstatuts und eines Betriebsleiters.
§ 64
Öffentliches Gut
(1) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu.
(2) Die Gemeinde kann jede über den Gemeingebrauch des öffentlichen Guts hinausgehende Benützung untersagen oder - vorbehaltlich einer besonderen landesgesetzlichen Regelung - von der Entrichtung eines Entgelts abhängig machen.
§ 65
Gemeindegut
(1) Gemeindegut ist jedes Gemeindeeigentum, das der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.
(2) Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder nachgewiesenen Rechtstiteln anderes ergibt, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfs notwendig ist.
(3) Der Gemeinderat kann auf Grund und im Rahmen der bestehenden geltenden Übung und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes Satzungen über die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindeguts festsetzen. In diesen Satzungen sind Art und Ausmaß des Nutzungsrechts und der Kreis der Berechtigten zu umschreiben.
(4) Die mit dem Bestand und der Nutzung des Gemeindeguts verbundenen Auslagen aller Art (wie Steuern, zur Erhaltung und Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderliche Aufwendungen, Betriebskosten) sind zunächst aus dem Ertrag des Gemeindeguts zu decken. Auslagen, die darüber hinausgehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteilmäßig aufzubringen; sind jedoch der Gemeinde Erträgnisse im Sinne des Abs. 5 zugeflossen, so ist die Gemeinde verpflichtet diese Auslagen bis zur Höhe jenes Betrags zu tragen, der ihr innerhalb der letzten drei Jahre zugeflossen ist. Die von den Nutzungsberechtigten danach aufzubringenden Auslagen hat der Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Der Ertrag des Gemeindeguts, der sich nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt, fließt der Gemeinde zu.
(6) Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindeguts entscheidet der Gemeinderat.
(7) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch Abs. 1 bis 6 nicht berührt.
§ 66
Eigentumsverzeichnis
Das gesamte Eigentum der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen.
Haushaltsführung
§ 67
Voranschlag
(1) Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlag zu führen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(3) Der Voranschlag gliedert sich in einen ordentlichen und in einen außerordentlichen Voranschlag.
(4) In den ordentlichen Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe aufzunehmen. Ebenso sind Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren zu veranschlagen.
(5) Der außerordentliche Voranschlag enthält die außerordentlichen Ausgaben, das sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen der Gemeinde erheblich überschreiten und daher ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen gedeckt werden müssen.
Außerordentliche Einnahmen sind:
(6) Im Voranschlag jener Gemeinden, die in Ortsverwaltungsteile gemäß § 1 Abs. 3 unterteilt sind, müssen - unbeschadet der gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erfolgten Regelung der Voranschläge - Ausgaben den einzelnen Ortsverwaltungsteilen zugeordnet werden.
§ 68
Beschlussfassung über den Voranschlag
(1) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des Gemeindevorstands den Voranschlagsentwurf zu erstellen und im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht, zum Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Eingebrachte Einwendungen sind dem Voranschlagsentwurf beizuschließen und bei den Beratungen des Gemeinderats über den Voranschlag auch in Erwägung zu ziehen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs kostenlos zuzusenden.
(2) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat gleichzeitig zu beschließen:
(3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt), LGBl. Nr. 40/1999, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.
(4) Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(5) Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Abs. 4) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Solange die Gemeinde über diese technische Möglichkeit nicht verfügt, kann die Datenübermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger erfolgen. Über Verlangen der Aufsichtsbehörde sind dieser zwei Ausfertigungen des Voranschlags oder Voranschlagsentwurfs auch in schriftlicher Form vorzulegen.
§ 69
Voranschlagsprovisorium
(1) Kann der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden, so hat der Gemeinderat für das erste Viertel des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.
(2) Solange ein solcher Beschluss des Gemeinderats nicht vorliegt, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt,
(3) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so ist für ein weiteres Vierteljahr Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Bürgermeister hat die Aufsichtsbehörde von der unterbliebenen Beschlussfassung durch den Gemeinderat unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 70
Abweichungen vom Voranschlag,
Nachtragsvoranschlag
(1) Ausgaben, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (überplanmäßige Ausgaben), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für Zwecke eines anderen Voranschlagsansatzes (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Gemeinderat.
(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen würden, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Ausgaben vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3) Ergibt sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit einer Ausgabe, die im Voranschlag nicht vorgesehen ist (außerplanmäßige Ausgabe) oder zeigt sich, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, so ist der Bürgermeister verpflichtet dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen. Für überplanmäßige Ausgaben und Kreditübertragungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, sofern sie jeweils insgesamt fünf % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags übersteigen.
(4) Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 67 und 68 sinngemäß anzuwenden.
§ 71
Durchführung des Voranschlags
(1) Das Anordnungsrecht übt - unbeschadet des Abs. 2 - der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Gemeindevorstands, dem Ortsvorsteher (§ 32) oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht übertragen, ausgenommen Personen, die bei der Führung der Kassen- oder Rechnungsgeschäfte der Gemeinde oder bei Gebarungsüberprüfungen mitzuwirken haben. Zahlungen, die den Bürgermeister betreffen, ordnet der Vizebürgermeister an.
(2) In jenen Angelegenheiten, in denen Ausgaben im Voranschlag einem Ortsverwaltungsteil zugeordnet wurden (§ 67 Abs. 6), steht dem Ortsvorsteher das Anordnungsrecht hinsichtlich der zugeordneten Ausgaben zu.
(3) Die anordnungsbefugten Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag (Voranschlagsprovisorium, Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die bewilligten Voranschlagsmittel sind nur insoweit und nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über Ausgabenansätze darf nur bis zum Ablauf des Rechnungsjahres verfügt werden.
(4) Wenn in Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug die rechtzeitige Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses ohne großen Schaden nicht möglich ist, darf der Bürgermeister nach Anhörung sämtlicher zur Verfügung stehender Mitglieder des Gemeinderats die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben unter eigener Verantwortlichkeit anordnen, muss jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderats erwirken.
§ 72
Aufnahme von Darlehen
(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet.
(2) Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn
(3) Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Gemeinde für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.
(4) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.
§ 73
Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften
Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
§ 74
Kassenkredite
Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushalts kann die Gemeinde Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus ordentlichen Einnahmen innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen und dürfen ein Sechstel der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Haushalts nicht überschreiten.
§ 75
Erstellung des Rechnungsabschlusses
(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss umfasst den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans in der Gliederung des Voranschlags zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. In der Vermögensrechnung sind der Stand des Vermögens und der Schulden am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, anzugeben.
(2) Bei Erstellung des Rechnungsabschlusses sind die vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu beachten.
(3) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht zum Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 81) beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Allfällig eingebrachte Einwendungen sind dem Rechnungsabschluss bei Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses kostenlos zuzusenden.
(4) Falls sich bei der Beratung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat keine Anstände ergeben oder die Anstände behoben wurden, hat der Gemeinderat über den Rechnungsabschluss zu beschließen.
(5) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.
(6) Der Bürgermeister hat nach Ablauf des Haushaltsjahres einen Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen zu erstellen und diesen so zeitgerecht der Aufsichtsbehörde vorzulegen, dass dieser spätestens am 31. Jänner bei der Aufsichtsbehörde einlangt. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der vom Gemeinderat genehmigte Rechnungsabschluss bis zu diesem Zeitpunkt bei der Aufsichtsbehörde einlangt.
(7) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss oder den Entwurf des Rechnungsabschlusses (Abs. 5 und 6) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Solange die Gemeinde über diese technische Möglichkeit nicht verfügt, kann die Datenübermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger erfolgen. Über Verlangen der Aufsichtsbehörde sind dieser zwei Ausfertigungen des Rechnungsabschlusses auch in schriftlicher Form vorzulegen.
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
§ 76
Kassenführung
(1) Für die Abwicklung der Kassengebarung in der Gemeinde ist der vom Gemeinderat zu bestellende Kassenführer (Gemeindekassier) zuständig. Ist die Funktion des Gemeindekassiers unbesetzt oder steht fest, dass der Gemeindekassier voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Gemeindekassier zu bestellen.
(2) Der Bürgermeister oder sonstige anordnungsbefugte Organe der Gemeinde dürfen weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen. Gemeinsam mit dem Gemeindekassier kann auch der Bürgermeister beim Zahlungsvollzug mitwirken.
(3) Der Kassenführer (Gemeindekassier) darf Zahlungen aus der Gemeindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 71) leisten.
§ 77
Verrechnung
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.
§ 78
Prüfungsausschuss
(1) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gebarung der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen. Zu diesem Zweck hat er aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des § 34 Abs. 2 einen Prüfungsausschuss zu wählen, wobei diesem von jeder Gemeinderatspartei mindestens ein Mitglied anzugehören hat. Gehört der Bürgermeister der stärksten Gemeinderatspartei an, so ist der Obmann des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei, der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Gemeinderatspartei zu bestellen. Gehört der Bürgermeister nicht der stärksten Gemeinderatspartei an, so ist der Obmann auf Vorschlag dieser Gemeinderatspartei und der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob sie wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird. Mitglieder des Gemeindevorstands, der Kassenführer (Gemeindekassier) und der Ortsvorsteher, dem ein Anordnungsrecht (§ 71 Abs. 1 und 2) zusteht, dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.
(2) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenführers (Gemeindekassiers) vorzunehmen.
(3) Der Obmann des Prüfungsausschusses hat die Tagesordnung für die Prüfungsausschusssitzung festzusetzen, die Sitzung einzuberufen und den Vorsitz zu führen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht während der Sitzung in die verhandlungsgegenständlichen Akte Einsicht zu nehmen.
(5) Die mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Gemeindebediensteten sind verpflichtet den Prüfungsausschussmitgliedern jede gewünschte Auskunft zu geben.
(6) Die Vertagung eines Tagesordnungspunkts bedarf der Dreiviertelmehrheit.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuss dem Gemeinderat einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Minderheit bleibt es unbenommen ihre von der Mehrheit des Ausschusses abweichende Anschauung als Minderheitsbericht dem Gemeinderat vorzulegen. Vor der Vorlage des Prüfungsausschussberichts bzw. des Minderheitsberichts an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister und dem Kassenführer (Gemeindekassier) Gelegenheit zu geben innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Äußerung abzugeben. Die Äußerung ist dem Bericht anzuschließen.
(8) Der Bürgermeister ist verpflichtet den Bericht des Prüfungsausschusses und allfällige Minderheitsberichte in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen.
§ 79
Gebarungsprüfung der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde hat das Recht die Gebarung der Gemeinde (des Gemeindeverbands) auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 80
Haushaltsordnung
Die Landesregierung hat über die Haushaltsführung der Gemeinden, insbesondere über die Erstellung des Voranschlags, sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungsweg nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind.
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren
§ 81
Fristen
Kundmachungs- und Auflagefristen betragen, soweit im Gesetz
nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
§ 82
Verordnungen der Gemeinde
(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung - bei Verordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, unverzüglich nach erfolgter Genehmigung - durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Bei Kundmachung von Verordnungen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist auf die erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung hinzuweisen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt, wenn nicht gesetzlich oder auf Grund des Abs. 2 ausdrücklich anderes bestimmt ist, frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist (§ 81) folgenden Tag.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor dem im Abs. 1 bestimmten Tag beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstags.
(3) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, können im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.
(4) Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 83
Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs geht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, an den Gemeinderat, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist. Dieser übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung gemäß § 84 Abs. 1 zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 84 Abs. 1 bis 3 dieses Verfassungsgesetzes zu enthalten.
(3) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs des Landes geht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierung.
§ 84
Vorstellung
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 83 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben.
(2) Die Vorstellung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde (§ 86) vorzulegen. Es steht der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrags anzuschließen oder nachzutragen.
(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheids Gebrauch zu machen. Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Falle einzustellen.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
(6) Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
§ 85
Vollstreckung
(1) Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinden geltenden Vorschriften einzubringen.
(2) Die Verpflichtung zu anderen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 selbst zu vollstrecken oder die Bezirkshauptmannschaft um deren Vollstreckung zu ersuchen.
Staatliche Aufsicht und Schutz
der Selbstverwaltung
Staatliche Aufsicht
§ 86
Aufsichtsbehörden und Handhabung
des Aufsichtsrechts
(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen des Bundes oder Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Das Gleiche gilt auch bezüglich der gemäß § 20 gebildeten Gemeindeverbände.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Aufsichtsbehörde ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch um die Aufsicht über Gemeindeverbände (§ 20), um Angelegenheiten der Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung (4. Hauptstück) sowie um die Bestellung der Gemeindeorgane und die Funktionsfähigkeit derselben handelt, die Landesregierung. Zur Entscheidung über die Vorstellung (§ 84) ist, falls durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, jedenfalls die Bezirkshauptmannschaft zuständig.
(4) Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) In den Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist, kann diese, ausgenommen den Fall des § 93, die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung allgemein zur Ausübung des Aufsichtsrechts ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Abs. 4 ist auch auf auf Grund einer solchen Ermächtigung ergehende aufsichtsbehördliche Bescheide der Bezirkshauptmannschaft anzuwenden.
(6) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.
§ 87
Genehmigungsvorbehalte
(1) Inwieweit außer den in diesem Verfassungsgesetz genannten Fällen Gemeinderatsbeschlüsse der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen, wird in den einschlägigen Gesetzen bestimmt.
(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen jedoch alle Rechtsgeschäfte der Gemeinde über
(3) Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 2 nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist.
(4) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinden, die nach Gesetz oder Vereinbarung in Schriftform abgeschlossen werden, werden dritten Personen gegenüber erst durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auf dem Schriftstück rechtswirksam. Alle anderen genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte der Gemeinden werden Dritten gegenüber mit der schriftlich erteilten Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts durch die Landesregierung rechtswirksam.
§ 88
Auskunftspflicht
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (des Gemeindeverbands) zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfalle die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch besonders bevollmächtigte Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
§ 89
Verordnungsprüfung
(1) Die Gemeinde hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen, die gesetzwidrig sind, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen wie die durch sie aufgehobene Verordnung der Gemeinde.
§ 90
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen
(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen steht unbeschadet der für Verordnungen und Bescheide geltenden Bestimmungen der Aufsichtsbehörde zu.
(2) Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, hat die Aufsichtsbehörde aufzuheben. Sofern sich bei der Prüfung des Beschlusses über den Voranschlag eine Rechtswidrigkeit nur des außerordentlichen Teils ergibt, kann sich die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses auf diesen Teil des Voranschlags beschränken. Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, dass mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten ist.
§ 91
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ergangene rechtskräftige Bescheide können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechts nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheids ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr zulässig.
(3) Die Bestimmungen des § 84 werden hiedurch nicht berührt.
§ 92
Ersatzvornahme
(1) Im Falle der Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen bei der Führung der Verwaltung kann die Aufsichtsbehörde dem Bürgermeister, wenn er nicht aus Eigenem für eine Abhilfe sorgt, die erforderliche Belehrung unter Setzung einer angemessenen Erledigungsfrist erteilen.
(2) Unterlässt es die Gemeinde eine Aufgabe zu erfüllen, zu der sie nach den Gesetzen verpflichtet ist, so kann ihr die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist setzen, innerhalb welcher die Gemeinde der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht nachzukommen hat.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1 und 2) kann die Aufsichtsbehörde im Falle unbedingter Notwendigkeit alle erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.
§ 93
Auflösung des Gemeinderats
(1) Wenn der Gemeinderat andauernd arbeits- oder beschlussunfähig ist oder wenn aus sonstigen Gründen eine geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde nicht mehr gewährleistet ist oder die gesetzlich obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden, kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen. Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn durch den Verzicht auf Mandate, allenfalls in Verbindung mit dem Enden von Mandaten aus anderen Gründen, die nicht mit Ersatzmitgliedern gemäß § 91 Gemeindewahlordnung 1992 besetzt werden, die Zahl der verbleibenden Mitglieder des Gemeinderats unter die Hälfte der sich aus § 15 Abs. 1 ergebenden Zahl sinkt.
(2) Der Gemeinderat kann auch selbst vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(3) Mit der Auflösung des Gemeinderats erlöschen alle Mandate. Der im Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters im Amt. Die Auflösung bewirkt auch den Verlust des Amts der weiteren Mitglieder des Gemeindevorstands, der Mitglieder der Ausschüsse, des Ortsvorstehers und des Ortsausschusses. Die Auflösung des Gemeinderats ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Tätigkeit des Bürgermeisters hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. § 25 bleibt unberührt. Verzichtet der Bürgermeister auf sein Amt, ist Abs. 5 anzuwenden.
(4) Zur Beratung steht dem Bürgermeister ein Beirat zur Seite. Die im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Parteien können so viele Mitglieder des Beirats dem Bürgermeister namhaft machen, als ihnen vor der Auflösung des Gemeinderats Gemeindevorstandsstellen zugekommen sind. Hiebei ist der Bürgermeister nicht einzurechnen. Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters ist vom Beirat aus der Mitte seiner Mitglieder ein Stellvertreter zu wählen. Der Bürgermeister hat den Beirat in allen Angelegenheiten zu hören, die eines Beschlusses des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands bedürfen.
(5) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 hat die Landesregierung zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Zu seiner Beratung ist von der Landesregierung ein Beirat zu bestellen. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern und ist in allen wichtigen Fragen zu hören. Bei der Bestellung des Beirats ist die Stärke der Parteien zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(6) Nach der Auflösung ist innerhalb von sechs Monaten die Neuwahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters von der Landesregierung auszuschreiben. Die Bestimmungen über die Einberufung zur konstituierenden Sitzung und die Vorsitzführung bei dieser Sitzung enthält die Gemeindewahlordnung.
(7) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten bestimmt die Aufsichtsbehörde; sie belasten die Gemeinde.
Schutz der Selbstverwaltung
§ 94
Parteistellung, Verfahren
(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechts des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener gegen von der Gemeinde erlassene Verordnungen sind durch Bescheid zu treffen. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach den §§ 58 Abs. 4 und 89, kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den §§ 84 und 91 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt sind.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen.
§ 95
Interessenvertretung
Die Interessenvertretungen der Gemeinden sind vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden, zu hören.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 96
Personenbezogene Ausdrücke
Wenn Funktionen nach diesem Verfassungsgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
§ 97
Übergangsbestimmungen
Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Umfang als solche bestehen, ihre Namen und die ihnen verliehenen Berechtigungen zur Führung von Gemeindewappen, zur Bezeichnung als Städte, Märkte und Großgemeinden bleiben durch die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes unberührt. Änderungen sind nur nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes zulässig.
§ 98
Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
§ 12 zweiter Satz, § 15 Abs. 2 erster Satz und § 17 Abs. 4 erster Satz ergehen in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368/38, in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996, ABl. 1996 Nr. L 122/14.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.