Marz, Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
LGBL_BU_20030731_54Marz, Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen BaupolizeiGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2003 Stück 27
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 2003, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Marz aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
Auf Antrag der Gemeinde Marz wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2003, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Mattersburg übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
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