Bgld. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung
LGBL_BU_20030725_52Bgld. Vergabe-PauschalgebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2003 Stück 26
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 2003 über die Höhe der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren (Bgld. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung)
Auf Grund des § 20 des Bgld. Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 34/2003, wird verordnet:
§ 1
Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den
Antrag auf Nichtigerklärung, Feststellung, Teilnahme am
Nachprüfungsverfahren oder auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung bei Antragstellung zu entrichtende Pauschalgebühr
beträgt bei
Direktvergaben 200 Euro
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich 400 Euro
betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im
Unterschwellenbereich 300 Euro
betreffend geistig-schöpferische Dienstleistungen im
Unterschwellenbereich 350 Euro
betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich 600 Euro
betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge
im Unterschwellenbereich 350 Euro
Bauaufträge 2.500 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 800 Euro
Bauaufträge 5.000 Euro
und Dienstleistungsaufträge 1.600 Euro
§ 2
Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nichtigerklärungs- oder Feststellungsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalgebühr.
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