Datum der Kundmachung
08.07.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2003 Stück 21
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 24. April 2003, mit dem das Eisenstädter Stadtrecht geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 23b
Umweltgemeinderat
(1) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Funktionsperiode einen Umweltgemeinderat zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Umweltgemeinderat hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in den Angelegenheiten des örtlichen Umweltschutzes zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des örtlichen Umweltschutzes laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten."
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.