Datum der Kundmachung
29.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2003 Stück 16
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. März 2003, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wird (14. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2002, wird wie folgt geändert:
„(1a) § 4a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auch auf das Dienstverhältnis des Landesumweltanwalts (§ 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002) anzuwenden."
(1b) Abweichend von § 11 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I:
Tabelle nicht darstellbar
(1c) Abweichend von § 14 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II:
Tabelle nicht darstellbar
(1d) Abweichend von § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt die Verwaltungsdienstzulage:
Tabelle nicht darstellbar
„(7) Abweichend von § 41 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IL:
Tabelle nicht darstellbar
(8) Abweichend von § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt die Jahresentlohnung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IIL:
Tabelle nicht darstellbar
„(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/5/EG vom 25. Februar 2000, ABl. Nr. L 54 vom 26.2.2000, S. 42, sowie durch die Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1."
„§ 3a
Befristete Dienstverträge - Benachteiligungsverbot, Informationspflicht
(1) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(2) Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über in einer Landesdienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen."
Artikel II
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Artikel I Z 3 und 4 und Artikel 3 Z 19, 21, 22, 23, 24 und 46 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, in der für die Landesvertragsbediensteten gemäß Artikel I Z 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.