Datum der Kundmachung
27.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2003 Stück 20
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. April 2003 über die Nachprüfung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Burgenland (Bgld. Vergabe-Nachprüfungsgesetz - VNPG)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung von Entscheidungen im Rahmen der dem Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) unterliegenden Vergaben von Aufträgen durch folgende Auftraggeber:
(2) Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 4 der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Zur Bestimmung des Landesanteils bei Rechtsträgern im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 6 werden dem Land die Anteile aller anderen im Abs. 1 genannten Rechtsträger zugerechnet.
(3) Das Land gilt als öffentlicher Auftraggeber bei der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen mit dem Bund, wenn der Anteil des Landes am Gesamtauftragswert überwiegt. Sind an einem Auftrag mehrere Länder beteiligt, gilt das Land als öffentlicher Auftraggeber, wenn der Anteil des Landes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der übrigen Länder. Bei der Vergabe von Aufträgen durch Rechtsträger im Sinne des Abs. 1 Z 3, 4 und 6 gilt das Land als öffentlicher Auftraggeber, wenn die finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Landes mindestens gleich groß ist wie die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der übrigen Länder. Wenn nach diesem Kriterium keine Zuordnung erfolgen kann, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn sich der Sitz des betreffenden Rechtsträgers im Burgenland befindet. Ergibt sich auch daraus keine Zuordnung, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Rechtsträger den Schwerpunkt seiner Unternehmenstätigkeit im Burgenland entfaltet. Ergibt sich auch nach diesem Kriterium keine Zuordnung, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn sich der Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle im Burgenland befindet. Kann nach all diesen Kriterien nicht bestimmt werden, welchem Land die Auftragsvergabe zuzurechnen ist, gilt das Land als Auftraggeber, wenn es im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder zuletzt war.
(4) Bei den Entscheidungen gemäß Abs. 1 handelt es sich um die im § 20 Z 13 lit. a und b BVergG aufgezählten gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen.
§ 2
Nachprüfungsbehörde
(1) Die Nachprüfung von Entscheidungen gemäß § 1 obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Nachprüfungsverfahren sind Nichtigerklärungsverfahren (§ 3 Abs. 1) oder Feststellungsverfahren (§ 4 Abs. 1).
(2) Bis zur Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und die dazu ergangenen Verordnungen zuständig
(3) Nach Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen das BVergG oder die dazu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist der Unabhängige Verwaltungssenat ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen des BVergG und der dazu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(4) Nach Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig festzustellen, ob bei Direktvergaben die Wahl des Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte.
(5) Nach dem Widerruf einer Ausschreibung ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig festzustellen, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen das BVergG rechtswidrig war. In einem solchen Verfahren ist er ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen des BVergG und der dazu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
§ 3
Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen des BVergG verstößt, so hat er den Auftraggeber unverzüglich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens nachweislich zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen. Die Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Wird ein Antrag auf Nichtigerklärung betreffend die Zuschlagsentscheidung eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs. 1 BVergG mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit nachweislich zu verständigen.
(4) Dem Antrag auf Nichtigerklärung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
§ 4
Einleitung des Feststellungsverfahrens
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
(2) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführte Entscheidung gegen die Bestimmungen des BVergG verstößt, so hat er den Auftraggeber unverzüglich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Feststellungsverfahrens nachweislich zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen. Die Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Feststellungsantrages gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Wird ein Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer, an den er den Auftrag direkt vergeben hat, unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, elektronisch oder mittels Telefax, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens nachweislich zu verständigen.
(4) Wird ein Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 Z 2 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs. 1 BVergG mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit nachweislich zu verständigen.
(5) Wird ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 Z 3 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, elektronisch oder mittels Telefax alle Bewerber oder Bieter von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit nachweislich zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so hat diese Verständigung in jener Weise zu erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen gemäß § 67 Abs. 6 BVergG festgelegt wurde.
§ 5
Parteien des Verfahrens
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) Bei Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bieter des Vergabeverfahrens Partei, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 3 Abs. 3 schriftlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben.
(3) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Antragsgegner.
(4) Bei Feststellungsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 bis 5 sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bewerber oder Bieter des Vergabeverfahrens Partei, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bewerber oder Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 4 Abs. 3, 4 oder 5 schriftlich einen Antrag auf Teilnahme am Feststellungsverfahren gestellt haben.
§ 6
Inhalt und Zulässigkeit des Nichtigerklärungsantrages
(1) Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
§ 7
Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages
(1) Ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
§ 8
Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme
am Nichtigerklärungs- oder Feststellungsverfahren
(1) Ein Antrag gemäß § 5 Abs. 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
§ 9
Fristen bei Nichtigerklärungsverfahren im Oberschwellenbereich Anträge auf Nichtigerklärung einer Entscheidung betreffend Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich sind beim Unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:
§ 10
Fristen bei Nichtigerklärungsverfahren im Unterschwellenbereich
Anträge auf Nichtigerklärung einer Entscheidung betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sind beim Unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:
§ 11
Fristen bei Feststellungsverfahren
Ein Feststellungsantrag ist spätestens sechs Wochen nach Zuschlagserteilung oder nach Widerruf einer Ausschreibung einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis von der Zuschlagserteilung bzw. vom Widerruf der Ausschreibung erlangt hat oder erlangen hätte können. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Zuschlagserteilung bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausschreibung widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, kann der Feststellungsantrag nicht mehr gestellt werden.
§ 12
Behandlung von Anträgen
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nichtigerklärungs- oder Feststellungsverfahren einzuleiten.
§ 13
Einstweilige Verfügungen
(1) Sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Unabhängige Verwaltungssenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist keine einstweilige Verfügung zu erlassen. Ein solcher Beschluss ist dem Auftraggeber und dem Antragsteller zuzustellen.
(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate, bei einstweiligen Verfügungen betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen Monat, jeweils nach Antragstellung, oder mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991.
(7) Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass vom Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Abs. 3 abgesehen wurde, nicht erteilen oder die Angebote nicht öffnen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
§ 14
Mündliche Verhandlung
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(4) Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungsverfahren zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
(5) Der Unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat oder die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
§ 15
Nichtigerklärung von Entscheidungen
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn sie
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
§ 16
Feststellung von Rechtsverstößen
(1) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 auf Antrag lediglich festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.
(2) Wird ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Höchstgerichtes lediglich festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war.
§ 17
Entscheidungsfristen
(1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Hat die Nachprüfungsbehörde dem Antragsteller jedoch gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel seines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu beheben, so wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen ist spätestens zwei Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich spätestens einen Monat, nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
§ 18
Auskunftspflicht
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebende Stellen haben dem Unabhängigen Verwaltungssenat alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Hat ein Auftraggeber bzw. eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, kann der Unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des bzw. der nichtsäumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden, bleiben unberührt.
§ 19
Mutwillensstrafe
Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillenstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60.000 Euro.
§ 20
Gebühren
(1) Für Anträge auf Nichtigerklärung, Feststellung, Teilnahme am Nachprüfungsverfahren oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller bei Antragstellung eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Art des durchzuführenden Verfahrens und die Höhe der für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt festgesetzten Gebühren zu bestimmen.
(3) Für Anträge auf Teilnahme am Nichtigerklärungs- oder Feststellungsverfahren ist eine Gebühr in der Höhe von 50 % von den in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Sätzen für das jeweilige Nachprüfungsverfahren zu entrichten.
(4) Die Gebühr ist durch Einzahlung mittels Erlagschein zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Unabhängigen Verwaltungssenat bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte sowie auf elektronischem Wege erfolgen. Die über die Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(5) Der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat - wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller - hat gegen den Antragsgegner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren.
(6) Die Verwaltung der Gebühr obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Gebühr fließt dem Land zu.
§ 21
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz oder in einer dazu ergangenen Verordnung sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 22
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Vergabegesetz 2001, LGBl. Nr. 29, außer Kraft.
(2) Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen nach außen in Erscheinung tretenden Akt des Auftraggebers eingeleitet wurden oder beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig wurden, unterliegen hinsichtlich der Nachprüfung weiterhin den Bestimmungen des 1. und 3. Hauptstückes des 5. Teiles des Bgld. Vergabegesetzes 2001, LGBl. Nr. 29.
§ 23
Bezugnahme auf Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
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