Gesetz vom 20. März 2003, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
LGBL_BU_20030612_32Gesetz vom 20. März 2003, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.06.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2003 Stück 18
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. März 2003, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002), LGBl. Nr. 103, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 96a Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz nach § 33 Abs. 5 für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtung oder Kinder und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung ein Dreißigstel davon."
„§ 35
Vorschuss und Geldaushilfe
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7.300 Euro gewährt werden, wenn sie
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie
„(4) Geldleistungen, die in das Ausland zuzustellen oder auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers."
„§ 41
Auszahlung der Geldleistungen
(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden.
(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland trägt das Land, diejenigen für die Überweisung auf ein Girokonto bei einem ausländischen Kreditinstitut der Empfänger.
(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.
(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen."
„(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden."
„§ 78
Abfindung von Nebengebührenzulagen
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage."
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
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