Datum der Kundmachung
28.05.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2003 Stück 13
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Weinbauverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 7, 5 Abs. 4 und 11 Abs. 8 des Weinbaugesetzes 2001, LGBl. Nr. 61/2002, wird verordnet:
§ 1
Rebsortenklassifizierung
(1) Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen:
(2) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und im Abs. 1 nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbémont, gelten bis 31.12.2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.
(3) Ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten ist nicht zulässig.
§ 2
Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten
Für die Meldung der Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten von einem Weinbautreibenden auf einen anderen gemäß § 5 Abs. 3 Weinbaugesetz 2001 ist ein Formblatt gemäß Anlage 1 zu verwenden.
§ 3
Änderungen in den Weinbauverhältnissen
Die Weinbautreibenden haben die für die Fortführung des Weinbaukatasters erforderlichen Angaben über die Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen unter Verwendung eines Meldungsbogens nach dem in Anlage 2 enthaltenen Muster zu machen.
Für die Landesregierung:
Rittsteuer
Anlage 1 (gelb)
Meldung
Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes gem. Weinbaugesetz
Anlage 1 (grün)
Meldung
Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes gem. Weinbaugesetz
Anlage 1 (weiß)
Meldung
Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes gem. Weinbaugesetz
Anlage 1 (rosa)
Meldung
Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes gem. Weinbaugesetz
Anlage 2
Meldungsblatt
für den Bezirksweinbaukataster
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