Datum der Kundmachung
11.02.2003
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2003 Stück 5
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 2003, mit der Bestimmungen des Bgld. Tierschutzgesetzes 1990 ausgeführt werden (Bgld. Tierschutzverordnung)
Auf Grund des § 8 des Bgld. Tierschutzgesetzes 1990, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2002, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Hauptstück: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
Abschnitt: Anwendungsbereich
§ 1 Allgemeines
§ 2 Fütterung und Betreuung
§ 3 Unterbringung
§ 4 Eingriffe an Nutztieren mit und ohne Betäubung; Verbote
§ 5 Eingriffe an Heimtieren
Hauptstück: Besondere Vorschriften in der Nutztierhaltung
Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 6 Fütterung, Betreuung, Aufzeichnungen
§ 7 Stalleinrichtung
§ 8 Sozialkontakte
§ 9 Stallklima, Belüftung, Beleuchtung und Lärm
§ 10 Rinderhaltung
§ 11 Schweinehaltung
§ 12 Zulässige Haltungssysteme, Begriffsbestimmungen
§ 13 Bewegungsmöglichkeit und Stalleinrichtung für Geflügel
§ 14 Beschaffenheit der Ställe und Käfige für Legehennen
§ 15 Betreuungsintensität
§ 16 Registrierung
§ 17 Pferdehaltung
§ 18 Haltung von Kaninchen, Schafen und Ziegen
§ 19 Haltung von Straußenvögeln
Hauptstück: Töten und Schlachten von Nutztieren
Abschnitt: Allgemeines
§ 20 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 21 Allgemeine Grundsätze
§ 22 Einrichtung und Ausstattung; Personal
§ 23 Allgemeine Vorschriften für das Verbringen und
Unterbringen
§ 24 Besondere Vorschriften für Tiere, die nicht in
Behältnissen angeliefert werden
§ 25 Vorübergehende Unterbringung
§ 26 Besondere Vorschriften für Tiere, die in Behältnissen
angeliefert werden
§ 27 Aufbewahren von lebenden Speisefischen und Krustentieren
§ 28 Ruhigstellen warmblütiger Tiere
§ 29 Allgemeine Vorschriften
§ 30 Besondere Vorschriften für das mechanische Betäuben und
Töten; Bolzenschussbetäubung
§ 31 Stumpfe Schuss-Schlagbetäubung
§ 32 Kopf- und Genickschlag
§ 33 Elektrische Betäubung und Tötung
§ 34 Töten von überzähligen Küken und Embryonen in
Brutrückständen
§ 35 Besondere Vorschriften für das Töten im Falle der
Seuchenbekämpfung
§ 36 Schlachten
außerlandwirtschaftlichen Bereich
§ 37 Hundehaltungsvorschriften
§ 38 Führung eines Tierheimes
§ 39 Betrieb eines Zoos
§ 40 Überwachung von Zoos; Maßnahmen bei Schließung
Umherziehen
§ 41 Mindestanforderungen, Aufzeichnungen
§ 42 Verbotsliste
§ 43 Mindestanforderungen
§ 44 Vögel
§ 45 Kleinnager
§ 46 Schildkröten, Krokodile, Chamäleons, Echsen und Schlangen
§ 47 Zierfische
§ 48 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
Anwendungsbereich
§ 1
Allgemeines
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für das Halten sämtlicher Tiere gemäß § 1 Abs. 2 Bgld. Tierschutzgesetz 1990, sofern das zweite und vierte Hauptstück nicht abweichende Vorschriften enthalten.
Fütterungs-, Pflege- und Haltungsvorschriften
§ 2
Fütterung und Betreuung
(1) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen der Tierart und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß als Futter verwendet werden.
(2) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.
(3) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere regelmäßig überprüfen.
§ 3
Unterbringung
(1) Die Tierhaltung ist nach dem Stand der Erfahrung sowie der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse so zu gestalten, dass alle Tiere gemäß ihren Körperfunktionen und ihrem artgemäßen Verhalten ohne Überforderung ihrer Anpassungsfähigkeit ungestört stehen, in Ruhelage liegen, fressen, trinken, ausscheiden und sich ausreichend pflegen und beschäftigen können.
(2) Der Tierhalter hat für eine geeignete Unterbringung der Tiere (beispielsweise in Gehegen, Käfigen, Ausläufen, Boxen, Ställen, Hütten, Zwingern, Terrarien, Aquarien) zu sorgen und die entsprechenden Einrichtungen mindestens täglich zu überprüfen sowie sauber zu halten. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
(3) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, dass keine Gesundheitsschäden entstehen können, das Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird, keine Verletzungsgefahr besteht, die Tiere nicht entweichen können und eine gründliche Reinigung und Desinfektion möglich ist.
(4) Die Verwendung von Anbindevorrichtungen, welche zu Verletzungen führen oder Schmerzen verursachen können, ist verboten. Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind den Körpermaßen der Tiere anzupassen und regelmäßig zu überprüfen.
(5) Wer ein Tier hält, das sich den gegebenen klimatischen Verhältnissen nicht anpassen kann, muss für eine geeignete Unterkunft sorgen. Für Tiere, die ständig im Freien gehalten werden, muss ausreichender Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, Frost oder längere Niederschläge vorhanden sein. Die Tiere müssen, falls erforderlich und möglich, vor Raubtieren und Gefahren für ihre Gesundheit geschützt werden.
(6) Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muss der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe oder einzelner gemeinsam gehaltener Tierarten zueinander Rechnung tragen. Den Tieren müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein.
Eingriffe an Tieren
§ 4
Eingriffe an Nutztieren mit und ohne Betäubung; Verbote
(1) Eingriffe, die zu Beschädigungen oder zum Verlust eines empfindlichen Teiles des Körpers oder zu einer Veränderung der Knochenstruktur führen, sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten Zwecke verboten. Andere Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheriger Betäubung des Tieres vorgenommen werden, es sei denn, dass in der Regel eine Betäubung unterbleiben darf oder die Betäubung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(2) Eingriffe zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, zu Zwecken der Kastration, der Enthornung oder der Amputation von Afterzitzen oder der Identifizierung der Tiere sind erlaubt.
(3) Eingriffe, bei denen in der Regel eine Betäubung unterbleiben darf, sind
(4) Verboten ist:
§ 5
Eingriffe an Heimtieren
(1) Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheriger Betäubung des Tieres vorgenommen werden.
(2) Das fachkundige Amputieren der Wolfskralle bei Hunden, die nicht älter als drei Tage sind, darf ohne Betäubung vorgenommen werden.
(3) Verboten ist:
Besondere Vorschriften in der Nutztierhaltung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6
Fütterung, Betreuung, Aufzeichnungen
(1) Für die Betreuung der Tiere muss genügend Personal vorhanden sein, das die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(2) Fütterungs- und Tränkanlagen sind so zu installieren, dass durch sie das Tierfutter und das Wasser möglichst nicht verunreinigt werden.
(3) In Haltungssystemen, in denen das Wohlergehen der Tiere von regelmäßiger menschlicher Versorgung abhängig ist, muss der Tierhalter die Tiere mindestens einmal am Tag kontrollieren. Tiere in anderen Systemen sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.
(4) Der Tierhalter muss kranke oder verletzte Tiere entweder ihrem Zustand entsprechend unterbringen und pflegen oder von einem Tierarzt behandeln lassen und erforderlichenfalls gesondert in Unterkünften unterbringen und gegebenenfalls mit trockener Einstreu versehen.
(5) Der Tierhalter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere zu führen. Für andere Zwecke geführte gleichartige Aufzeichnungen können dafür verwendet werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
§ 7
Stalleinrichtung
(1) Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muss über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein.
(2) Spalten-, Loch-, Rost- und Gitterböden sind der Tierart, der Größe und dem Gewicht der Tiere anzupassen. Solche Böden und deren Teile müssen plan und unverschiebbar verlegt sein.
(3) Bei der Gruppen- und Laufstallhaltung ist der Bewegungsraum so zu bemessen, dass die Tiere die Futter- und Tränkeeinrichtungen erreichen, sich gegenseitig ausweichen und die Ruheplätze gleichzeitig einnehmen können.
(4) Bei Stalleinrichtungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sozialkontakt der Tiere untereinander möglich ist.
(5) Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Elektrische Abschrankungen in Laufställen sind nur vorübergehend zulässig.
(6) Das Stallklima muss so beschaffen sein, dass das Wohlbefinden der Tiere sichergestellt ist und Schäden sowie Leiden ausgeschlossen werden können.
§ 8
Sozialkontakte
In Beständen mit mehreren Tieren der jeweiligen Nutzungsrichtung dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.
§ 9
Stallklima, Belüftung, Beleuchtung und Lärm
(1) In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen sind dauernd in einem solchen Zustand zu halten, dass ihre Funktion gewährleistet ist.
(2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) je Großvieheinheit gewährleistet sein.
(3) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit zur Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
Jungvieh und Kühe: 1,0
Mastkälber und Mastrinder: 1,25
Ferkel bis 30 kg: 2,5
Mastschweine bis 50 kg: 2,0
Mastschweine bis 110 kg: 1,25
Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen: 1,25
leere und trächtige Sauen und Eber: 0,75
Masthühner: 4,5
Junghennen und Legehennen: 3,0
(4) Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlage müssen in den Umschließungsflächen Lufteintrittsöffnungen (Fenster, Türen, Tore etc.) im Ausmaß von 0,35 m2 pro Großvieheinheit vorhanden sein. Die Berechnung der Großvieheinheit hat gemäß Abs. 3 zu erfolgen.
(5) In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.
(6) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muss mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. Im Tierbereich ist in Rinder- und Schweineställen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 40 Lux, in Geflügelställen von mindestens 20 Lux, zu erreichen. Bei Haltung von Geflügel unter künstlicher Beleuchtung muss die Lichtstärke während der Mindestruhezeit von sechs Stunden so verringert werden, dass die Tiere tatsächlich ruhen können. Die Lichtstärke in der Ruhezeit darf 5 Lux nicht überschreiten. Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Übergänge einzuhalten. Zur jederzeitigen Inspektion der Tiere muss eine geeignete Beleuchtung vorhanden sein. Bei Neu- oder Umbauten müssen, außer in Geflügelställen, die Fensterflächen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen.
(7) Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm sind zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Lüftungs- und Fütterungsanlagen oder anderer Geräte ist so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.
Rinder- und Schweinehaltung
§ 10
Rinderhaltung
(1) Im Sinne dieses Paragraphen sind
(2) Die Bewegungsmöglichkeit von Rindern darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Kühe sind entweder in der Vegetationsperiode zu weiden oder während der Trockenstehzeit nicht angebunden oder wöchentlich für zwei Stunden in einem Auslauf zu halten. Die Liegeflächen der Tiere müssen so dimensioniert sein, dass alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können.
(3) Es gelten folgende Mindestanforderungen:
(4) Kälber mit einem Gewicht bis zu 150 kg dürfen nicht auf Vollspaltenböden oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden.
(5) Rinder dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn die Vollspaltenböden aus Flächenelementen hergestellt und so ausgeführt sind, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen.
(6) Die Schlitze der Flächenelemente dürfen folgende Schlitzweiten nicht überschreiten:
(7) Die Liegefläche von Milchkühen muss in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen. Die Oberseite muss eben und gratfrei, die Kanten müssen abgerundet sein.
(8) Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich vom Tierhalter kontrolliert werden.
(9) Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Werden Kälber in Gruppen gehalten, muss gewährleistet sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können, es sei denn, sie werden über eine automatische Fütterungsanlage versorgt. Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muss ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten, damit ein Haemoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist, und ab der zweiten Lebenswoche eine Mindestmenge an faserigem Rauhfutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g erhöht wird. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern stets frisches Wasser zur Verfügung stehen.
(10) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.
(11) Automatische Anlagen und sonstige Maschinen und Geräte sind mindestens einmal pro Tag zu kontrollieren. Technische Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind (Fütterung, Lüftung).
(12) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.
§ 11
Schweinehaltung
(1) Im Sinne dieses Paragraphen sind:
(2) Es gelten folgende Anforderungen:
(3) Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei verfügbare Fläche zur Verfügung stehen.
(4) Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird. Ab dem 1. Jänner 2003 gilt diese Vorschrift für alle neu zu bauenden oder umzubauenden Betriebe, deren Erstnutzung nach diesem Datum erfolgt. Ab dem 1. Jänner 2005 gilt diese Vorschrift für alle Betriebe.
(5) Sonderbestimmungen für Sauen und Jungsauen:
(6) Sonderbestimmungen für Saugferkel:
(7) Sonderbestimmung für Absetzferkel und Mastschweine und Zuchtläufer:
(8) Für die Schweinehaltung gelten weiters folgende Mindestanforderungen:
bei Saugferkel 11 mm,
bei Absatzferkel 14 mm,
bei Mastschweinen und Zuchtläufern 18 mm,
bei gedeckten Jungsauen und Sauen 20 mm.
Geflügelhaltung
§ 12
Zulässige Haltungssysteme, Begriffsbestimmungen
(1) In der Geflügelhaltung sind sämtliche in der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3. August 1999, S. 53 - 57, angeführten Haltungssysteme zulässig.
(2) Die Geflügelhaltung in Käfigen gemäß Kapitel II der Richtlinie 1999/74/EG (nicht ausgestaltete Käfige) ist bis 31. Dezember 2007 zulässig.
(3) Der Bau und die erste Inbetriebnahme von Käfigen gemäß Abs. 2 ist ab 1. Jänner 2003 verboten.
(4) Im Sinne dieses Abschnittes gilt als:
§ 13
Bewegungsmöglichkeit und Stalleinrichtung für Geflügel
(1) Für Geflügel sind die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten.
(2) Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten.
Auf Grund des § 8 des Bgld. Tierschutzgesetzes 1990, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2002, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Hauptstück: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
Abschnitt: Anwendungsbereich
§ 1 Allgemeines
§ 2 Fütterung und Betreuung
§ 3 Unterbringung
§ 4 Eingriffe an Nutztieren mit und ohne Betäubung; Verbote
§ 5 Eingriffe an Heimtieren
Hauptstück: Besondere Vorschriften in der Nutztierhaltung
Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 6 Fütterung, Betreuung, Aufzeichnungen
§ 7 Stalleinrichtung
§ 8 Sozialkontakte
§ 9 Stallklima, Belüftung, Beleuchtung und Lärm
§ 10 Rinderhaltung
§ 11 Schweinehaltung
§ 12 Zulässige Haltungssysteme, Begriffsbestimmungen
§ 13 Bewegungsmöglichkeit und Stalleinrichtung für Geflügel
§ 14 Beschaffenheit der Ställe und Käfige für Legehennen
§ 15 Betreuungsintensität
§ 16 Registrierung
§ 17 Pferdehaltung
§ 18 Haltung von Kaninchen, Schafen und Ziegen
§ 19 Haltung von Straußenvögeln
Hauptstück: Töten und Schlachten von Nutztieren
Abschnitt: Allgemeines
§ 20 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 21 Allgemeine Grundsätze
§ 22 Einrichtung und Ausstattung; Personal
§ 23 Allgemeine Vorschriften für das Verbringen und
Unterbringen
§ 24 Besondere Vorschriften für Tiere, die nicht in
Behältnissen angeliefert werden
§ 25 Vorübergehende Unterbringung
§ 26 Besondere Vorschriften für Tiere, die in Behältnissen
angeliefert werden
§ 27 Aufbewahren von lebenden Speisefischen und Krustentieren
§ 28 Ruhigstellen warmblütiger Tiere
§ 29 Allgemeine Vorschriften
§ 30 Besondere Vorschriften für das mechanische Betäuben und
Töten; Bolzenschussbetäubung
§ 31 Stumpfe Schuss-Schlagbetäubung
§ 32 Kopf- und Genickschlag
§ 33 Elektrische Betäubung und Tötung
§ 34 Töten von überzähligen Küken und Embryonen in
Brutrückständen
§ 35 Besondere Vorschriften für das Töten im Falle der
Seuchenbekämpfung
§ 36 Schlachten
außerlandwirtschaftlichen Bereich
§ 37 Hundehaltungsvorschriften
§ 38 Führung eines Tierheimes
§ 39 Betrieb eines Zoos
§ 40 Überwachung von Zoos; Maßnahmen bei Schließung
Umherziehen
§ 41 Mindestanforderungen, Aufzeichnungen
§ 42 Verbotsliste
§ 43 Mindestanforderungen
§ 44 Vögel
§ 45 Kleinnager
§ 46 Schildkröten, Krokodile, Chamäleons, Echsen und Schlangen
§ 47 Zierfische
§ 48 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
Anwendungsbereich
§ 1
Allgemeines
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für das Halten sämtlicher Tiere gemäß § 1 Abs. 2 Bgld. Tierschutzgesetz 1990, sofern das zweite und vierte Hauptstück nicht abweichende Vorschriften enthalten.
Fütterungs-, Pflege- und Haltungsvorschriften
§ 2
Fütterung und Betreuung
(1) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen der Tierart und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß als Futter verwendet werden.
(2) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.
(3) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere regelmäßig überprüfen.
§ 3
Unterbringung
(1) Die Tierhaltung ist nach dem Stand der Erfahrung sowie der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse so zu gestalten, dass alle Tiere gemäß ihren Körperfunktionen und ihrem artgemäßen Verhalten ohne Überforderung ihrer Anpassungsfähigkeit ungestört stehen, in Ruhelage liegen, fressen, trinken, ausscheiden und sich ausreichend pflegen und beschäftigen können.
(2) Der Tierhalter hat für eine geeignete Unterbringung der Tiere (beispielsweise in Gehegen, Käfigen, Ausläufen, Boxen, Ställen, Hütten, Zwingern, Terrarien, Aquarien) zu sorgen und die entsprechenden Einrichtungen mindestens täglich zu überprüfen sowie sauber zu halten. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
(3) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, dass keine Gesundheitsschäden entstehen können, das Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird, keine Verletzungsgefahr besteht, die Tiere nicht entweichen können und eine gründliche Reinigung und Desinfektion möglich ist.
(4) Die Verwendung von Anbindevorrichtungen, welche zu Verletzungen führen oder Schmerzen verursachen können, ist verboten. Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind den Körpermaßen der Tiere anzupassen und regelmäßig zu überprüfen.
(5) Wer ein Tier hält, das sich den gegebenen klimatischen Verhältnissen nicht anpassen kann, muss für eine geeignete Unterkunft sorgen. Für Tiere, die ständig im Freien gehalten werden, muss ausreichender Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, Frost oder längere Niederschläge vorhanden sein. Die Tiere müssen, falls erforderlich und möglich, vor Raubtieren und Gefahren für ihre Gesundheit geschützt werden.
(6) Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muss der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe oder einzelner gemeinsam gehaltener Tierarten zueinander Rechnung tragen. Den Tieren müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein.
Eingriffe an Tieren
§ 4
Eingriffe an Nutztieren mit und ohne Betäubung; Verbote
(1) Eingriffe, die zu Beschädigungen oder zum Verlust eines empfindlichen Teiles des Körpers oder zu einer Veränderung der Knochenstruktur führen, sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten Zwecke verboten. Andere Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheriger Betäubung des Tieres vorgenommen werden, es sei denn, dass in der Regel eine Betäubung unterbleiben darf oder die Betäubung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(2) Eingriffe zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, zu Zwecken der Kastration, der Enthornung oder der Amputation von Afterzitzen oder der Identifizierung der Tiere sind erlaubt.
(3) Eingriffe, bei denen in der Regel eine Betäubung unterbleiben darf, sind
(4) Verboten ist:
§ 5
Eingriffe an Heimtieren
(1) Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheriger Betäubung des Tieres vorgenommen werden.
(2) Das fachkundige Amputieren der Wolfskralle bei Hunden, die nicht älter als drei Tage sind, darf ohne Betäubung vorgenommen werden.
(3) Verboten ist:
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6
Fütterung, Betreuung, Aufzeichnungen
(1) Für die Betreuung der Tiere muss genügend Personal vorhanden sein, das die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(2) Fütterungs- und Tränkanlagen sind so zu installieren, dass durch sie das Tierfutter und das Wasser möglichst nicht verunreinigt werden.
(3) In Haltungssystemen, in denen das Wohlergehen der Tiere von regelmäßiger menschlicher Versorgung abhängig ist, muss der Tierhalter die Tiere mindestens einmal am Tag kontrollieren. Tiere in anderen Systemen sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.
(4) Der Tierhalter muss kranke oder verletzte Tiere entweder ihrem Zustand entsprechend unterbringen und pflegen oder von einem Tierarzt behandeln lassen und erforderlichenfalls gesondert in Unterkünften unterbringen und gegebenenfalls mit trockener Einstreu versehen.
(5) Der Tierhalter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere zu führen. Für andere Zwecke geführte gleichartige Aufzeichnungen können dafür verwendet werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
§ 7
Stalleinrichtung
(1) Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muss über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein.
(2) Spalten-, Loch-, Rost- und Gitterböden sind der Tierart, der Größe und dem Gewicht der Tiere anzupassen. Solche Böden und deren Teile müssen plan und unverschiebbar verlegt sein.
(3) Bei der Gruppen- und Laufstallhaltung ist der Bewegungsraum so zu bemessen, dass die Tiere die Futter- und Tränkeeinrichtungen erreichen, sich gegenseitig ausweichen und die Ruheplätze gleichzeitig einnehmen können.
(4) Bei Stalleinrichtungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sozialkontakt der Tiere untereinander möglich ist.
(5) Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Elektrische Abschrankungen in Laufställen sind nur vorübergehend zulässig.
(6) Das Stallklima muss so beschaffen sein, dass das Wohlbefinden der Tiere sichergestellt ist und Schäden sowie Leiden ausgeschlossen werden können.
§ 8
Sozialkontakte
In Beständen mit mehreren Tieren der jeweiligen Nutzungsrichtung dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.
§ 9
Stallklima, Belüftung, Beleuchtung und Lärm
(1) In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen sind dauernd in einem solchen Zustand zu halten, dass ihre Funktion gewährleistet ist.
(2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) je Großvieheinheit gewährleistet sein.
(3) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit zur Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
Jungvieh und Kühe: 1,0
Mastkälber und Mastrinder: 1,25
Ferkel bis 30 kg: 2,5
Mastschweine bis 50 kg: 2,0
Mastschweine bis 110 kg: 1,25
Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen: 1,25
leere und trächtige Sauen und Eber: 0,75
Masthühner: 4,5
Junghennen und Legehennen: 3,0
(4) Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlage müssen in den Umschließungsflächen Lufteintrittsöffnungen (Fenster, Türen, Tore etc.) im Ausmaß von 0,35 m2 pro Großvieheinheit vorhanden sein. Die Berechnung der Großvieheinheit hat gemäß Abs. 3 zu erfolgen.
(5) In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.
(6) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muss mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. Im Tierbereich ist in Rinder- und Schweineställen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 40 Lux, in Geflügelställen von mindestens 20 Lux, zu erreichen. Bei Haltung von Geflügel unter künstlicher Beleuchtung muss die Lichtstärke während der Mindestruhezeit von sechs Stunden so verringert werden, dass die Tiere tatsächlich ruhen können. Die Lichtstärke in der Ruhezeit darf 5 Lux nicht überschreiten. Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Übergänge einzuhalten. Zur jederzeitigen Inspektion der Tiere muss eine geeignete Beleuchtung vorhanden sein. Bei Neu- oder Umbauten müssen, außer in Geflügelställen, die Fensterflächen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen.
(7) Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm sind zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Lüftungs- und Fütterungsanlagen oder anderer Geräte ist so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.
Rinder- und Schweinehaltung
§ 10
Rinderhaltung
(1) Im Sinne dieses Paragraphen sind
(2) Die Bewegungsmöglichkeit von Rindern darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Kühe sind entweder in der Vegetationsperiode zu weiden oder während der Trockenstehzeit nicht angebunden oder wöchentlich für zwei Stunden in einem Auslauf zu halten. Die Liegeflächen der Tiere müssen so dimensioniert sein, dass alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können.
(3) Es gelten folgende Mindestanforderungen:
(4) Kälber mit einem Gewicht bis zu 150 kg dürfen nicht auf Vollspaltenböden oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden.
(5) Rinder dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn die Vollspaltenböden aus Flächenelementen hergestellt und so ausgeführt sind, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen.
(6) Die Schlitze der Flächenelemente dürfen folgende Schlitzweiten nicht überschreiten:
(7) Die Liegefläche von Milchkühen muss in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen. Die Oberseite muss eben und gratfrei, die Kanten müssen abgerundet sein.
(8) Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich vom Tierhalter kontrolliert werden.
(9) Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Werden Kälber in Gruppen gehalten, muss gewährleistet sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können, es sei denn, sie werden über eine automatische Fütterungsanlage versorgt. Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muss ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten, damit ein Haemoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist, und ab der zweiten Lebenswoche eine Mindestmenge an faserigem Rauhfutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g erhöht wird. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern stets frisches Wasser zur Verfügung stehen.
(10) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.
(11) Automatische Anlagen und sonstige Maschinen und Geräte sind mindestens einmal pro Tag zu kontrollieren. Technische Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind (Fütterung, Lüftung).
(12) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.
§ 11
Schweinehaltung
(1) Im Sinne dieses Paragraphen sind:
(2) Es gelten folgende Anforderungen:
(3) Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei verfügbare Fläche zur Verfügung stehen.
(4) Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird. Ab dem 1. Jänner 2003 gilt diese Vorschrift für alle neu zu bauenden oder umzubauenden Betriebe, deren Erstnutzung nach diesem Datum erfolgt. Ab dem 1. Jänner 2005 gilt diese Vorschrift für alle Betriebe.
(5) Sonderbestimmungen für Sauen und Jungsauen:
(6) Sonderbestimmungen für Saugferkel:
(7) Sonderbestimmung für Absetzferkel und Mastschweine und Zuchtläufer:
(8) Für die Schweinehaltung gelten weiters folgende Mindestanforderungen:
Geflügelhaltung
§ 12
Zulässige Haltungssysteme, Begriffsbestimmungen
(1) In der Geflügelhaltung sind sämtliche in der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3. August 1999, S. 53 - 57, angeführten Haltungssysteme zulässig.
(2) Die Geflügelhaltung in Käfigen gemäß Kapitel II der Richtlinie 1999/74/EG (nicht ausgestaltete Käfige) ist bis 31. Dezember 2007 zulässig.
(3) Der Bau und die erste Inbetriebnahme von Käfigen gemäß Abs. 2 ist ab 1. Jänner 2003 verboten.
(4) Im Sinne dieses Abschnittes gilt als:
§ 13
Bewegungsmöglichkeit und Stalleinrichtung für Geflügel
(1) Für Geflügel sind die in den Anhängen 3 und 4 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten.
(2) Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten.
§ 14
Beschaffenheit der Ställe und Käfige für Legehennen
(1) Für Betriebe, die mindestens 350 Legehennen halten, gilt für die verschiedenen Haltungssysteme Folgendes:
§ 15
Betreuungsintensität
(1) Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Hennenpartie zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie notwendig und tote Hennen täglich zu entfernen.
(2) Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal täglich auf Defekte überprüft werden. Werden Defekte festgestellt, sind sie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen, bis der Defekt behoben werden kann.
(3) Der Geflügelbestand ist mindestens einmal täglich zu inspizieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muss, dass jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann.
§ 16
Registrierung
(1) Die Behörde hat Betriebe, die mindestens 350 Legehennen halten, bis 31. Mai 2003 zu registrieren und ihnen eine Kennnummer zuzuteilen.
(2) Die für die Legehennenhaltung verantwortliche Person hat, sofern es sich um einen bestehenden Betrieb handelt, bis 30. April 2003, ansonsten zwei Wochen vor Betriebsbeginn der Behörde folgende Daten für die Registrierung bekannt zu geben:
(3) Die Kennnummer setzt sich in nachstehender Reihenfolge zusammen aus
Das Anfügen von weiteren Stellen für die Identifizierung der einzelnen Bestände ist zulässig.
(4) Die Kennnummer kann auch für andere Zwecke als die Registrierung nach Abs. 1 verwendet werden.
(5) Bestehende Betriebe, die die Information gemäß Abs. 2 nicht bis 30. April 2003 der Behörde übermittelt haben, dürfen ab 1. Juni 2003 nicht mehr genutzt werden. Ein neuer Betrieb darf erst dann seine Tätigkeit aufnehmen, wenn seine Registrierung abgeschlossen und ihm eine Kennnummer zugeteilt worden ist.
Sonstige Nutztierhaltung
§ 17
Pferdehaltung
(1) Die Unterbringung muss den Bedürfnissen und dem Wohlbefinden des Pferdes entsprechen. Die im Anhang 5 festgelegten Mindestanforderungen sind einzuhalten. Außerdem hat der Tierhalter für eine regelmäßige Fütterung sowie Tränkung und eine dem Bewegungsbedürfnis der Tiere entsprechende Gelegenheit zum täglichen Auslauf zu sorgen.
(2) Die Anbindehaltung bei Jungpferden, das sind Pferde bis zur Geschlechtsreife, bei Stuten beim Abfohlen und bei Stuten mit Fohlen bei Fuß ist verboten. In Anbindung gehaltene Pferde müssen täglich außerhalb des Anbindestandes bewegt werden. Pferden muss wöchentlich mehrmals ein freier Auslauf gewährt werden.
(3) Der Tierhalter hat für eine regelmäßige, ausreichende und fachgerechte Hufpflege zu sorgen.
(4) Bei Verwendung von Pferden als Zugtiere und für Kutschenfahrten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Pferde nicht überfordert werden. Für Ruhepausen ist zu sorgen.
(5) Lahme und kranke Pferde dürfen zur Arbeit nicht verwendet werden.
§ 18
Haltung von Kaninchen, Schafen und Ziegen
(1) Die Bodenflächen der Käfige für Kaninchen müssen den im Anhang 6 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Ist die Fläche der Käfige kleiner als in Anhang 6 festgelegt, muss sie
(2) Kaninchen müssen täglich mit ausreichend grob strukturiertem Futter versorgt werden, sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.
(3) Kaninchen müssen nach Möglichkeit mit Artgenossen zusammen gehalten werden. Bei begründeter Einzelhaltung sollten sie mindestens Sichtkontakt mit Artgenossen haben.
(4) Jungtiere dürfen frühestens nach acht Wochen einzeln gehalten werden.
(5) Käfige ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.
(6) Gehege oder Käfige für trächtige weibliche Kaninchen müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Weibliche Kaninchen müssen sich vor ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.
(7) Für Schafe und Ziegen sind die im Anhang 7 festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich Unterbringung oder Unterkunft einzuhalten. Die Anbindehaltung ist verboten.
§ 19
Haltung von Straußenvögeln
(1) Strauße sind in Gehegen und in Gruppen zu halten. Eine Stallhaltung ist nur vorübergehend, insbesondere für die Dauer schädlicher Witterungsbedingungen, erlaubt. Auch dabei ist jedoch für einen ausreichenden Auslauf zu sorgen. Bei Temperaturen unter 0° C darf der Auslauf nur stundenweise erfolgen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit nasse Tiere bei einer Temperatur von mindestens plus 15° C trocknen können. Hinsichtlich des Flächenbedarfes gelten die in den folgenden Absätzen und im Anhang 8 festgelegten Mindestanforderungen.
(2) Gehege sind so einzurichten, dass sie die artgemäße Bewegung der Tiere nicht einschränken. Insbesondere hat das Gehege die Möglichkeit für einen schnellen Lauf zu bieten. Durch Sträucher oder künstliche Anlagen ist für eine Versteckmöglichkeit und einen Sichtschutz zu sorgen. Die Einfriedung muss aus geeignetem Material bestehen und so verarbeitet und angelegt sein, dass sie für die Strauße gut sichtbar ist und beim Anspringen keine Verletzungen hervorgerufen werden können. Bei Verwendung eines Maschendrahtgitters muss ein Durchstecken des Kopfes der Tiere sicher verhindert werden. Elektrozäune und Stacheldrahtzäune sind verboten. Anstelle eines Zaunes dürfen Gräben, die nicht übersprungen werden können, angelegt werden.
(3) Die Stallfläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig darin gehalten werden können. Erwachsene weibliche Strauße sowie Jungstrauße bis zur Geschlechtsreife sind stets in Gruppen zu halten, wobei die Gruppengröße 20 Stück nicht überschreiten darf. Fremde Strauße zum Eingewöhnen und aggressive Strauße sind im Stall stets einzeln zu halten. Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straußen haben. Die Stallabteile sind mit schmalen Futterkrippen und Tränkeeinrichtungen auszurüsten. Sonst dürfen keine Gegenstände im Stall vorhanden sein. Der Boden muss rutschfest und trocken sein. Ein Abteil ist so auszurüsten, dass ein Strauß schonend ruhig gestellt werden kann. Die Stalltemperatur darf nicht unter plus 15° C absinken. Der Stall muss ausreichend belüftet sein. Für eine ausreichende, täglich mindes-tens zehnstündige Beleuchtung mit einer Lichtstärke, die dem Tageslicht entspricht, ist zu sorgen.
(4) Der Tierhalter hat für eine der natürlichen Ernährungsweise entsprechende Fütterung und Tränkung zu sorgen. Insbesondere ist auf eine ausreichende Mineral- und Ballaststoffgabe zu achten.
(5) Die Kükenaufzucht muss in beheizten Räumen erfolgen. Am ersten Lebenstag muss die Temperatur im Tierbereich 25 bis 28° C betragen, danach kann sie bis zur 6. Lebenswoche allmählich auf 20° C abgesenkt werden. Hiefür müssen ausreichend Wärmequellen vorhanden sein. Wegen der Gefahr einer übermäßigen Aufnahme von Einstreu als Futter müssen die Küken während der ersten drei Lebenswochen streulos gehalten werden. Der besseren Reinigungsmöglichkeiten wegen sollen rutschfeste und trittsichere Böden verwendet werden. Die Verwendung von Loch- oder Spaltenböden ist verboten. Die entsprechend dimensionierten niedrigen Futtertabletts dürfen maximal 20 Körperlängen voneinander entfernt sein. Während der Aufzuchtphase sind diese Gefäße in den ersten drei Wochen möglichst dreimal täglich zu reinigen und der Kot täglich zu entfernen. Bei warmem, sonnigem, trockenem Wetter können die Küken schon ab dem 3. Lebenstag für vier bis sechs Stunden auf trockenem Boden im Freien gehalten werden. Die Bodenfläche je Küken sollte allerdings vorerst auf 0,5 m2 beschränkt bleiben (Sichtkontakt). Ab der 6. Lebenswoche ist den Küken ein größerer Auslauf zu gewähren, und ab dem 4. Lebensmonat soll ihnen zusätzlich eine extensive Weide angeboten werden.
(6) Für die Haltung von Nandus, Emus und Kasuare gelten die Abs. 1 bis 5 ebenfalls, wobei jedoch Nandus in Gruppen, Emus stets paarweise und Kasuare einzeln in Gehegen zu halten sind. Lediglich bei für die Tiere abträglichen Witterungsbedingungen sind sie im Stall zu halten.
(7) Für Emus ist ein Badebecken anzulegen, das sie außer in den Wintermonaten ständig aufsuchen können. Kasuargehege haben über ein Wasserbecken mit flachem Einstieg zu verfügen. Straußen muss ständig ein Sandbad zur Verfügung stehen.
(8) Lebenden Straußen dürfen keine Federn ausgerissen werden. Zulässig ist das Abschneiden ausgereifter Schwanz- und Flügelfedern mindestens 2,5 cm über der Haut. Es müssen jedoch so viele Federn verbleiben, dass das artgemäße Verhalten nicht beeinträchtigt wird.
Töten und Schlachten von Nutztieren
Allgemeines
§ 20
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für das Verbringen, Unterbringen, Aufbewahren, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung.
(2) Im Sinne dieses Hauptstückes gilt als:
§ 21
Allgemeine Grundsätze
Tiere sind so zu verbringen, unterzubringen, ruhig zu stellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, dass sie nicht unnötig in schwere Angst versetzt oder ihnen unnötige Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zugefügt werden.
Schlachtstätten
§ 22
Einrichtung und Ausstattung; Personal
(1) Schlachtstätten sind so auszugestalten und instand zu halten, dass die Grundsätze des § 21 eingehalten werden können.
(2) Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen für das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren sind so zu planen, herzustellen, instand zu halten und zu verwenden, dass ein rasches und wirksames Betäuben, Schlachten oder Töten sichergestellt ist.
(3) Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und -geräte zu verwahren. Diese sind sachgerecht zu warten.
(4) Die Behörde hat die in den Abs. 2 und 3 angeführten Anlagen, Ausrüstungen und Geräte regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen.
(5) Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausführen zu können.
(6) Der Betreiber einer Schlachtstätte darf zu Schlachtungen nur solche Personen heranziehen, die über die erforderliche Eignung und die beruflichen Kenntnisse verfügen. Über Verlangen hat er der Behörde die Nachweise über Eignung und Kenntnisse dieser Personen vorzulegen.
§ 23
Allgemeine Vorschriften für das Verbringen und Unterbringen
(1) Sofern Tiere zum Zweck des Schlachtens oder Tötens in eine Schlachtstätte angeliefert werden, muss diese über die zum Entladen der Tiere geeigneten Anlagen und Einrichtungen verfügen.
(2) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft in der Schlachtstätte zu entladen. Bei unvermeidbaren Verzögerungen sind die Tiere vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen; gegebenenfalls ist für eine angemessene Belüftung Sorge zu tragen. Waren die Tiere beim Transport zu hohen Temperaturen ausgesetzt, ist für ihre Abkühlung zu sorgen.
(3) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden.
(4) Der Gesundheitszustand und das Allgemeinbefinden der Tiere sind zumindest am Morgen und am Abend zu kontrollieren.
(5) Kranke und verletzte Tiere sind sofort abzusondern und unverzüglich, spätestens jedoch eine Stunde nach ihrer Ankunft, zu schlachten oder zu töten.
(6) Fortbewegungsunfähige Tiere sind an Ort und Stelle zu töten, wenn beim Transport zum Schlachtplatz die Einhaltung der in § 21 festgelegten Grundsätze nicht sichergestellt ist.
§ 24
Besondere Vorschriften für Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden
(1) Entladeeinrichtungen, Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit einer trittsicheren Bodenfläche und einem so beschaffenen Seitenschutz versehen sein, dass die Tiere ihn nicht überwinden und ihre Gliedmaßen nicht hindurchstrecken können.
(2) Die Neigung der Laufstege, Rampen und Treibgänge darf höchstens 20° betragen. Die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung darf höchstens 10°, für Rinder höchstens 5°, betragen. Treibgänge müssen überdies so beschaffen sein, dass eine Verletzung der Tiere tunlichst vermieden und ihr Herdentrieb ausgenützt wird.
(3) Beim Entladen der Tiere ist es verboten, diese am Kopf, am Fell, an den Hörnern, Ohren, Beinen oder am Schwanz hochzuheben. Beim Entladen und Treiben der Tiere ist es verboten, sie auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen, ihnen in die Augen zu greifen, Fußtritte oder grobe Hiebe zu versetzen oder den Schwanz zu quetschen, zu drehen oder zu brechen. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen.
(4) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwendet werden. Die Anwendung elektrischer Treibgeräte ist nur bei über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, welche die Fortbewegung verweigern, zulässig und darf insoweit und in solchen Abständen erfolgen, wie dies zum Treiben der Tiere unerlässlich ist. Dabei muss den Tieren Raum zur ungehinderten Vorwärtsbewegung zur Verfügung stehen. Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund seiner Bauart automatisch die Dauer der einzelnen Stromstöße auf höchstens zwei Sekunden begrenzt.
(5) Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung zum Schlachtplatz geführt werden.
§ 25
Vorübergehende Unterbringung
(1) Tiere, die nicht sofort nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden, sind in Ställen, Ständen oder Buchten, die einen ausreichenden Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen bieten, derart unterzubringen, dass alle Tiere gleichzeitig sich hinlegen, liegen und aufstehen können.
(2) Der Unterbringungsbereich muss mit trittsicheren Böden, einem Lüftungssystem, das vorhersehbaren Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung tragen kann, einer ausreichenden Beleuchtung, die jederzeit die Betreuung und Inspektion aller Tiere ermöglicht, und erforderlichenfalls mit Anbindevorrichtungen versehen sein.
(3) Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist für den Störfall ein betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen. Ebenso muss erforderlichenfalls eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein.
(4) Die Tiere sind mit jederzeit zugänglichem Wasser in Trinkwasserqualität zu versorgen und in Abständen von höchstens 12 Stunden zu füttern. Die erste Fütterung in der Schlachtstätte hat spätestens 12 Stunden nach der letzten Fütterung zu erfolgen.
(5) Milchgebende Kühe sind zweimal täglich in Abständen von höchstens 15 Stunden zu melken. Die erste Melkung in der Schlachtstätte hat spätestens 15 Stunden nach der letzten Melkung zu erfolgen.
(6) Ställe, Stände und Buchten sind in den erforderlichen Zeitabständen von Mist, Jauche und Gülle zu reinigen und regelmäßig mit geeignetem Material ausreichend einzustreuen.
(7) Verfügen Schlachtstätten über Ausläufe, die keinen ausreichenden natürlichen Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen bieten, so sind Einrichtungen, die einen angemessenen Schutz bieten, vorzusehen. Die Ausläufe sind derart auszugestalten und instand zu halten, dass die Tiere keinen vermeidbaren Gesundheitsrisiken ausgesetzt werden.
§ 26
Besondere Vorschriften für Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden
(1) Behältnisse (zB Container, Körbe, Kisten), in denen sich Tiere befinden, dürfen nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden und müssen in aufrechter Stellung entladen und befördert werden.
(2) Behältnisse mit nachgebenden oder perforierten Böden sind mit besonderer Vorsicht, erforderlichenfalls einzeln, auszuladen.
(3) Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, sind unverzüglich der Schlachtung oder Tötung zuzuführen. Bei unvermeidbaren Verzögerungen sind die Tiere nach Maßgabe des § 25 zu betreuen bzw. unterzubringen.
§ 27
Aufbewahren von lebenden Speisefischen und Krustentieren
(1) Lebende Speisefische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit zur Änderung der Schwimmrichtung um 180° bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Die Wasserqualität, die Wassertemperatur und die Beleuchtungsstärke haben den Ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung zu tragen. Für die Hälterung von Forellen, Karpfen, Aalen, Welsen und Hechten gelten die im Anhang 9 festgelegten Mindestanforderungen.
(2) Bei der Hälterung von Fischen sind der Gesundheitszustand und das Allgemeinbefinden der Tiere zumindest jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Kranke und in ihrem Schwimmverhalten augenfällig gestörte Fische sind unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote Fische sind umgehend aus dem Behälter zu entfernen.
(3) Lebende Fische dürfen nur in für die jeweilige Fischart, Größe und Anzahl der Fische sowie für die vorgesehene Transportdauer geeigneten Transportbehältern mit ausreichendem Wasservolumen transportiert werden.
(4) Das Aufbewahren von lebenden Krustentieren auf Eis oder auf feuchter Unterlage ist verboten. Krustentiere dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsfreiheit bietet. Die Wasserqualität, die Wassertemperatur und die Beleuchtungsstärke haben den Ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung zu tragen. Um die Gefahr gegenseitiger Verletzungen zu minimieren, sind bei Krebsen die Scheren durch Zusammenbinden mit Gummibändern zu immobilisieren.
Ruhigstellen
§ 28
Ruhigstellen warmblütiger Tiere
(1) Warmblütige Tiere sind auf eine angemessene Art ruhig zu stellen.
(2) Warmblütige Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden sollen, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, genau und solange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Zu diesem Zweck dürfen bei Einhufern und Rindern die Kopfbewegungen eingeschränkt werden. Bei der Elektrobetäubung von Schweinen sind diese in Betäubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen ruhig zu stellen.
(3) Es ist verboten, warmblütige Tiere ohne vorherige Betäubung oder Tötung zu fesseln oder aufzuhängen. Geflügel und Kaninchen können dagegen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, sodass die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann.
(4) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, warmblütige Tiere ruhig zu stellen oder zur Bewegung zu veranlassen.
(5) Warmblütige Tiere dürfen vor der Betäubung oder Tötung erst ruhig gestellt werden, wenn die ausführende Person zur sofortigen Betäubung oder Tötung bereitsteht.
Betäuben, Töten, Schlachten
§ 29
Allgemeine Vorschriften
(1) Tiere sind so zu betäuben, dass sie schnell in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Eine Betäubung darf nur vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere innerhalb der im Anhang 10 festgelegten Zeiträume möglich ist.
(2) Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich, so darf die Schlachtung ohne vorausgehende Betäubung vorgenommen werden.
(3) Betäubungsgeräte und -anlagen sind zumindest einmal täglich, vor Vornahme der ersten Betäubung, auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen.
(4) Speisefische, ausgenommen Aale, sind durch einen Schlag auf den Kopf zu betäuben und durch einen unmittelbar darauf folgenden Stich in den Nacken oder in das Herz oder durch Herausnahme der Eingeweide einschließlich des Herzens oder durch Abtrennen des Kopfes zu töten.
(5) Aale sind durch einen, die Wirbelsäule durchtrennenden, Stich dicht hinter dem Kopf und durch sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens zu töten.
(6) Frösche sind durch rasches, vollständiges Abschneiden des Kopfes zu töten.
(7) Krusten- und Schalentiere dürfen nur in stark kochendem Wasser getötet werden. Das Wasser muss sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen.
(8) Andere als die in den §§ 28 bis 34 angeführten Methoden und Verfahren dürfen zur Ruhigstellung, Betäubung oder Tötung von Tieren nur angewendet werden, wenn auf Grund einer Überprüfung durch die Behörde feststeht, dass diese Methoden oder Verfahren dem anerkannten Stand der Wissenschaften entsprechen.
§ 30
Besondere Vorschriften für das mechanische Betäuben und Töten;
Bolzenschussbetäubung
(1) Der Bolzenschussapparat darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist. Beim Bolzenschuss müssen die Geräte so angesetzt und die Größe und Auftreffenergie des Bolzens so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt.
(2) Bei Ziegen und Schafen mit Hörnern, bei denen ein Ansetzen des Schussapparates am Vorderkopf nicht möglich ist, muss der Schuss in der Mitte des Kopfes direkt hinter der Hörnerbasis in Richtung zum Maul hin angesetzt werden. In allen anderen Fällen darf Tieren nicht in den Hinterkopf geschossen werden.
(3) Außer für Kaninchen dürfen Bolzenschussgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen funktionieren, nicht verwendet werden.
(4) Bei der Tötung ohne Blutentzug darf der Bolzenschuss nur angewendet werden, wenn im Anschluss an den Bolzenschuss das Rückenmark zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand verursacht wird.
(5) Die Tiere dürfen erst in die Betäubungsboxen geführt werden, wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des vor der Box befindlichen Tieres bereit steht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.
§ 31
Stumpfe Schuss-Schlagbetäubung
Die stumpfe Schuss-Schlagbetäubung darf nur in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer anerkannten Religionsgesellschaft eine Bolzenschussbetäubung nicht erlauben. Der Ansatz des Gerätes und die Auftreffenergie haben so bemessen zu sein, dass das Tier sofort in einem bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.
§ 32
Kopf- und Genickschlag
Bei der Schlachtung von Geflügel ist der Kopfschlag, bei Einzelschlachtungen von Kaninchen der Genickschlag zulässig. Die Entblutung der Tiere ist unverzüglich vorzunehmen. Die Schläge müssen mit einem geeignetem Gegenstand und ausreichend kräftig ausgeführt werden.
§ 33
Elektrische Betäubung und Tötung
(1) Die Elektroden sind so am Kopf anzusetzen, dass das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper durchströmt wird. Bei automatischer Betäubung oder Tötung ist die Elektrodenstellung an die Größe der Tiere anzupassen. Die Verabreichung von Elektroschocks vor der Betäubung ist verboten.
(2) Die Anlagen zur Elektrobetäubung müssen über Vorrichtungen verfügen, die ein Ablesen der Betäubungsspannung und der Betäubungsstromstärke durch den Betäuber ermöglichen.
(3) Anlagen zur Elektrobetäubung von Tieren, die nicht im Wasserbecken betäubt werden, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die verhindern, dass die Betäubungsspannung auf die Elektroden geschaltet wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereiches liegt, in dem die erforderliche Mindeststromstärke erreicht werden kann. Das Ende der Mindeststromdurchflusszeit muss durch ein akustisches oder optisches Signal angezeigt werden.
(4) Um einen wirksamen Stromkontakt sicherzustellen, ist erforderlichenfalls überschüssige Wolle zu entfernen und die Haut der Tiere zu befeuchten.
(5) Bei der Elektrobetäubung müssen die im Anhang 11 festgelegten Mindeststromstärken in der ersten Sekunde und über einen Zeitraum von zumindest vier Sekunden gehalten werden. Im Anschluss daran muss bei der Betäubung von Rindern mit einem Alter von über sechs Monaten jedenfalls, bei allen übrigen Tierarten, einschließlich Rinder mit einem Alter bis zu sechs Monaten, nur bei der Tötung ohne Blutentzug, durch eine zumindest acht Sekunden andauernde elektrische Herzdurchströmung bei Einhaltung der in dieser Anlage festgelegten Mindeststromstärken ein Herzstillstand hervorgerufen werden.
§ 34
Töten von überzähligen Küken und Embryonen in Brutrückständen
Überzählige Küken und Embryonen in Brutrückständen sind unter Anwendung eines schnell wirksamen maschinellen Tötungsverfahrens mit einem Gerät, das mit schnell rotierenden Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist und dessen Maschinenleistung für die unverzügliche Tötung auch einer großen Anzahl von Tieren oder Embryonen geeignet ist, zu töten.
§ 35
Besondere Vorschriften für das Töten im Falle der Seuchenbekämpfung
(1) Für das Töten von warmblütigen Tieren im Seuchenfall sind der Bolzenschuss und die elektrische Durchströmung zulässig. Die §§ 30 Abs. 4, 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. Andere Tötungsverfahren, wie Kopfschlag, Genickschlag, Abtrennen des Kopfes, Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt, Kohlenmonoxidexposition, Chloroformexposition und die Anwendung eines Homogenisators sind zulässig.
(2) Weitere Eingriffe an den Tieren dürfen erst vorgenommen werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen sind und der Lidschlussreflex erloschen ist.
§ 36
Schlachten
(1) Die Entblutung hat, ausgenommen in den Fällen des § 29 Abs. 2, zu erfolgen, solange das Tier empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. In jedem Fall hat das Entbluten durch Eröffnen beider Halsschlagadern oder der entsprechenden Hauptblutgefäße so zu erfolgen, dass rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt.
(2) Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten am Tier erst durchgeführt werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen sind und der Lidschlussreflex erloschen ist.
Besondere Tierhaltungsvorschriften im außerlandwirtschaftlichen Bereich
Hundehaltung
§ 37
Hundehaltungsvorschriften
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2) Mindestens zweimal täglich muss Sozialkontakt mit Menschen gewährleistet werden.
(3) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessen großer Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte) bereitgestellt werden. Dieser muss
(4) Eine dauernde Anbinde- oder Zwingerhaltung ist verboten. Jegliche Anbindehaltung ist verboten bei
(5) Werden Hunde in größerer Anzahl gehalten, muss durch den Halter sichergestellt sein, dass für jeweils zehn Hunde eine Person für die Betreuung zur Verfügung steht, die über die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(6) Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten werden.
(7) Die Verwendung von Stachelhalsbändern ist verboten.
(8) Werden Hunde angebunden gehalten, gilt Folgendes:
(9) Werden Hunde in Zwingern gehalten, gilt Folgendes:
(10) Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereit gestellt werden.
(11) Hunde sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
(12) Für das Halten von mehr als 9 erwachsenen Hunden zu Zuchtzwecken gilt § 38 Abs. 2 Z 1 bis 3 und die Abs. 3 bis 5 sinngemäß. Zusätzlich müssen eine Quarantänestation und eine Krankenstation vorhanden sein.
(13) Das Halten von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2003 geboren und deren Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 3 Z 1 kupiert wurden, ist verboten.
Tierheime
§ 38
Führung eines Tierheimes
(1) Eine größere Anzahl fremder oder herrenloser Tiere im Sinne des § 1a Z 4 Bgld. Tierschutzgesetz 1990 liegt bei Hunden bei einer Stückzahl von über 10 und bei Katzen von über 30 jeweils erwachsener Tieren, vor.
(2) Die Führung eines Tierheimes ist zu bewilligen, wenn
(3) Der Leiter des Tierheimes oder ein von ihm bestellter Verantwortlicher hat folgende Aufzeichnungen zu führen:
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 sind über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
(5) Tierheime sind von der Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
Zoos
§ 39
Betrieb eines Zoos
(1) Für den Betrieb eines Zoos ist Voraussetzung, dass
(2) Ein Zoo hat überdies glaubhaft zu machen, dass er sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, beteiligt und dass er sich an der Ausbildung in erhaltenspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten und/oder am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung und/oder gegebenenfalls an der Aufzucht in menschlicher Pflege, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihre natürliche Lebensräume beteiligt.
(3) Ein Zoo hat durch Publikationen und Informationen oder auf andere Weise die Aufklärung und das Bewusstsein in der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und natürlichen Lebensräumen zu fördern.
(4) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß § 5a Abs. 1 Bgld. Tierschutzgesetz 1990 hat die Behörde ein Gutachten eines Fachtierarztes für Wildtier- und Zoohaltung einzuholen.
§ 40
Überwachung von Zoos; Maßnahmen bei Schließung
(1) Die Behörde hat Zoos laufend auf die Einhaltung der Vorschriften des § 39 und der in Bescheiden gemäß § 5a Bgld. Tierschutzgesetz 1990 erlassenen Bedingungen und Auflagen zu überwachen.
(2) Mindestens alle zwei Jahre hat eine Überprüfung der Anlagen und Einrichtungen sowie des Betriebsablaufes eines Zoos durch die Behörde zu erfolgen.
Zirkusse, Varietés und sonstige Einrichtungen im Umherziehen
§ 41
Mindestanforderungen, Aufzeichnungen
(1) Für das Halten und Mitwirken von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, gelten die Mindestanforderungen gemäß Anhang 13.
(2) Die Bestimmungen des Anhanges 13 über Gruppenhaltung und den Aufenthalt in Außenanlagen sind nicht anzuwenden, wenn und soweit veterinärmedizinische Erfordernisse entgegenstehen.
(3) Zirkusse und Varietés haben Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand und Herkunft der gehaltenen Tiere sowie über den Verbleib, insbesondere Todesfälle und deren Ursachen, zu führen und der Behörde über Verlangen vorzulegen.
§ 42
Verbotsliste
(1) Das Halten und die Mitwirkung folgender Wildtiere in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen ist verboten:
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Halten und Mitwirken von Lurchen und Reptilien in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen u.ä., zulässig.
Schaugehege
§ 43
Mindestanforderungen
Für das Halten der jeweiligen Wildtiere in Schaugehegen finden die §§ 41 und 42 sowie die im Anhang 13 vorgesehenen Mindestanforderungen sinngemäß Anwendung.
Sonstige Tierhaltungen
§ 44
Vögel
Für das Halten von Vögeln gelten die Mindestanforderungen gemäß Anhang 14.
§ 45
Kleinnager
Für das Halten von Kleinnagern gelten die Mindestanforderungen gemäß Anhang 15.
§ 46
Schildkröten, Krokodile, Chamäleons, Echsen und Schlangen
Für das Halten von Schildkröten, Krokodilen, Chamäleons sowie Echsen und Schlangen gelten die Mindestanforderungen gemäß Anhang 16.
§ 47
Zierfische
Für das Halten von Zierfischen gelten die Mindestanforderungen gemäß Anhang 17.
Schlussbestimmungen
§ 48
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Bgld. Tierschutzverordnung, LGBl. Nr. 38/1995 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/1999, mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Ausnahmen außer Kraft.
(2) § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 finden auf die vor dem 1. Jänner 1998 neu gebauten oder umgebauten sowie erstmals benutzten Anlagen und auf Betriebe mit weniger als sechs Kälbern bis zum 30. Dezember 2006 keine Anwendung. Für solche Anlagen und Betriebe gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 1 weiter. Ab 31. Dezember 2006 gilt § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 jedoch für alle Betriebe.
(3) Auf die vor Inkrafttreten dieser Verordnung neu gebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen für die Schweinehaltung finden § 11 Abs. 2 Z 5 vorletzter Satz, § 11 Abs. 2 Z 8, § 11 Abs. 5 Z 1, 2, 8 und 9 und § 11 Abs. 8 Z 3 bis 31. Dezember 2012 keine Anwendung; für diese Anlagen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 1 weiter. Ab 1. Jänner 2013 gelten diese Bestimmungen jedoch für alle Schweinehaltungsbetriebe.
(4) Auf die vor Inkrafttreten dieser Verordnung neu gebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Alternativsystem-Haltungsanlagen in der Geflügelhaltung (§ 14 Z 1) finden die §§ 13 und 14 Z 1 bis 31. Dezember 2006 keine Anwendung; für diese Anlagen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 1 weiter. Ab 1. Jänner 2007 gelten diese Bestimmungen für alle Alternativsystem-Haltungsanlagen in der Geflügelhaltung.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anlagen für die Hundehaltung (§ 37), von Tierheimen (§ 38), Zoos (§ 39), Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen (§ 41) und Schaugehegen (§ 43) sind bis 31. Dezember 2003 anzupassen.
(6) § 42 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 49
Umsetzung von EU-Rechtsakten
Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:
Anhang 1
Zu § 10 Abs. 2 Z 7
Tierart Tierart Tierart Tierart Tierart Tierart
Kälber bis 180 kg
Kälber bis 220 kg
Jung- und Mastvieh
bis 350 kg
bis 400 kg
bis 500 kg
bis 600 kg
bis 700 kg
Milchkühe
1,7
2,0
3,0
5,0
5,0
5,0
5,0
5,0
1,0
1,3
1,5
1,65
1,9
2,2
2,5
3,0
1,4
1,5
1,8
2,0
2,0
2,0
2,0
2,2
0,42
0,45
0,54
0,56
0,60
0,65
0,70
0,75
Boxenlaufställe für Milchkühe
Liegeboxen Breite: 1,20 m
Länge: 2,20 m (gegenständige Boxen) bzw. 2,40 m (wandständige
Boxen)
Laufgangbreite: 2,20 m
Abkalbebox muss vorhanden sein
*) Die angegebene Trog- und Fressplatzlänge ist nur dann
einzuhalten, wenn die Tiere vorwiegend am Trog gefüt- tert
werden
**) Uneingeschränkt verfügbare Bodenfläche je Tier:
Kälber bis 150 kg 1,5 m2
Kälber bis 220 kg 1,7 m2
Kälber über 220 kg 1,8 m2
Anhang 2
Zu § 11
Ferkel
bis 30 kg
Schweine
30 - 60 kg
Schweine
60 - 110 kg
Schweine
über 110 kg
Sauen
Fressplatz
Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung
Zahl der Fressplätze bei Vorratsfütterung:
18 cm
1 pro
4 Tiere
1 pro
8 Tiere
27 cm
1 pro
4 Tiere
1 pro
8 Tiere
33 cm
1 pro
4 Tiere
1 pro
8 Tiere
40 cm
1 pro
4 Tiere
1 pro
8 Tiere
40 cm
1 pro
4 Tiere
1 pro
8 Tiere
Bodenfläche
Einzelstände
Liegefläche pro Tier
Liegefläche pro Tier in Buchten mit separatem Kotplatz
Gesamtbuchtenfläche
Teilspaltenboden
Abferkelbuchten
0,25 m2
0,40 m2
0,30 m2
0,40 m2
0,70 m2
0,60 m2
0,60 m2
1,00 m2
0,80 m2
0,80 m2
1,30 m2
1,10 m2
65x190 cm
1,10 m2
2,50 m2
1,30 m2
5 m2
4 m2
Buchten mit Vollspaltenböden
(ÖNORM L5290) 0,30 m2 0,55 m2 0,70 m2 1,00
m2
Anhang 3
Zu § 14
Bodenfläche je Tier
Legehennen
Zuchttiere
Masttiere
Küken und Junghennen
von Legerassen
In Ställen mit Gitterböden oder Käfigen (= „Käfighaltung"):
Legehennen:
550 cm2 je Tier
In Ställen mit Käfighaltung (ausgestaltete Käfige):
750 cm2 je Tier, davon
600 m2 nutzbare Fläche; Gesamtkäfigfläche mindestens 2000 cm2
In Ställen mit Alternativhaltungssystemen:
a) mit einer nutzbaren Ebene (Bodenhaltung)
7 Tiere je m2 Stallfläche
zusätzlich erhöhte Fütterungen oder Außenscharrraum:
8 Tiere je m2 nutzbare Fläche
zusätzliche erhöhte Fütterungen und Außenscharrraum:
9 Tiere je m2 nutzbare Fläche
b) mit mehreren nutzbaren Ebenen (Volierenhaltung): 9
Tiere je m2 nutzbarer Fläche
c) In Ställen mit Gitterböden oder Käfigen (=
„Käfighaltung"):
d) Mastelterntiere:
e) 1440 cm2 je Hahn
f) 550 cm2 je Henne
g) Legeelterntiere in Familienhaltung:
h) 550 cm2 je Tier
i) In Ställen mit Volierenhaltung:
j) 1 m2 begehbare Fläche je 9 Tiere
k) 1 m2 Stallbodenfläche je 25 Tiere
l) In Ställen mit Bodenhaltung:
m) (mit Kotgrube und mindestens 1/3 eingestreuter
Scharrraum)
n) 1 m2 je 7 Tiere
In Bodenhaltung:
Masthühner 1 m2 je 30 kg
Truthühner 1 m2 je 40 kg
In Bodenhaltung mit Auslauf:
Stallfläche:
Masthühner 1 m2 je 25 kg
Truthühner 1 m2 je 25 kg
Enten 1 m2 je 25 kg
Gänse 1 m2 je 15 kg
Auslauffläche:
Masthühner 2 m2 je Tier
Truthühner 10 m2 je Tier
Enten 2 m2 je Tier
Gänse 10 m2 je Tier
Bis 3 Wochen alt:
140 cm2 je Tier
bis 6 Wochen alt:
550 cm2 je Tier
bis 12 Wochen alt:
700 cm2 je Tier
bis 18 Wochen alt:
1000 cm2 je Tier bei Rassen bis 2 kg
1150 cm2 je Tier bei Rassen über 2 kg
Bei Zugang zu einem Auslauf ins Freie (Freilandhaltung):
Auslauffläche: 8 m2 je Tier
(Wechselweide möglich)
In Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf:
Stall: 1 m2 je 7 Tiere
Auslauf: 10 m2 je Tier
(Wechselweide möglich)
Anhang 4
Zu § 14
Alternativhaltungssysteme
Käfighaltung
Stalleinrichtungen
Legehennen
Zuchtiere
Masttiere
Küken von
Legerassen
bis 10 Wochen alt
Legehennen in ausgestalteten Käfigen
Legehennen
in nicht ausgestalteten Käfigen
Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung
16 cm/Tier
3 cm/Tier
Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer
Fütterung
10 cm/Tier
3 cm/Tier
3 cm/Tier
12 cm/Tier
12 cm/Tier
Futterrinne und Rundautomaten
4 cm/Tier 2 cm/Tier 2 cm/Tier 4 cm/Tier
Trinknippel, Tränknäpfe 1 je 10 Tiere 1 je 15 Tiere,
mindestens aber 2 je Haltungseinheit
Tränkrinnenseite 2,5 cm/Tier 2,5 cm/Tier 1 cm/Tier
durchgehend durchgehend
Tränkrinne an der Rundtränke 1,5 cm/Tier 1,5 cm/Tier 1
cm/Tier
Sitzstangen (außer bei Lattenrostböden) Sitzstangenlänge
20 cm/Tier
15 cm/Tier
Horizontaler Sitzstangenabstand 30 cm
Eiablageplatz
Einzelnester 1 je 5 Tiere
Gemeinschaftsnester
Tunnelnester 1 m2 je
100 Tiere
Anhang 5
Zu § 17 Abs. 1
Pferde
Flächenbedarf:
Box:
Laufstall:
Doppelte Widerristhöhe im Quadrat - wo nicht anders
möglich pro Stelle bis maximal 20 cm weniger
Grundfläche pro Pferd wie bei einer Box
Auslauf: mindestens dreifache Boxengröße
Stallhöhe: mindestens 2,5 m
Seitenwände: Widerristhöhe +30 cm
Zwischengitter: schmaler als Hufbreite
Futterkrippen
und Tränken: in Schultergelenkshöhe
Anhang 6
Zu § 18 Abs. 1
Ausgewachsene Kaninchen*
Zwergrassen
bis 2 kg
Kleine Rasen
2 - 3,5 kg
Mittlere Rassen
3,5 - 5 kg
Große Rassen **
5 - 7 kg
Käfige ohne erhöhte Flächen:
Bodenfläche ***
Höhe ****
Käfige mit erhöhten Flächen:
Gesamtfläche *** (Bodenfläche und erhöhte Fläche)
davon Bodenfläche minimal
Höhe ****
Zusätzliche Fläche für Nestkammer
3400 cm2
40 cm
2800 cm2
2000 cm2
40 cm
800 cm2
4800 cm2
50 cm
4000 cm2
2800 cm2
50 cm
1000 cm2
7200 cm2
60 cm
6000 cm2
4200 cm2
60 cm
1000 cm2
9300 cm2
60 cm
7800 cm2
5400 cm2
60 cm
1200 cm2
Rammler, Muttertiere ohne Junge.
** Für schwere Tiere sind die Maße angemessen zu vergrößern.
*** Auf dieser Fläche dürfen ein oder zwei verträgliche, ausgewachsene Tiere ohne Junge gehalten werden.
**** Diese Höhe muss auf mindestens 35 % der Gesamtfläche vorhanden sein.
Jungtiere *
Körpergewicht bis 1,5 kg
Körpergewicht über 1,5 kg
Käfige ohne erhöhte Flächen:
Bodenfläche
Höhe **
Käfige mit erhöhten Flächen:
Gesamtfläche (Bodenfläche und erhöhte Fläche)
davon Bodenfläche minimal
Höhe **
Fläche pro Tier *** bei
6000 cm2
50 cm
5000 cm2
3500 cm2
50 cm
1000 cm2
800 cm2
6000 cm2
50 cm
5000 cm2
3500 cm2
50 cm
1500 cm2
1200 cm2
** Diese Höhe muss auf mindestens 35 % der Gesamtfläche vorhanden sein.
*** Bei Gruppen von mehr als fünf Tieren muss der Bereich für den Rückzug der Tiere von mehreren Seiten zugänglich sein, und bei Gruppen von mehr als zehn Tieren muss dieser unterteilt sein.
Anhang 7
Zu § 18 Abs. 2
Schafe und Ziegen
Bodenfläche
Einzelboxen
Mutterschaf/Mutterziege mit Nachzucht
Schaf/Ziege
Widder/Bock
Raufenlänge pro Schaf/Ziege
1,2 m2
1,0 m2
2,0 m2
ca. 0,4 m
2,00 m2
1,50 m2
3,00 m2
(Alle Schafe/Ziegen müssen gleichzeitig ungehindert fressen können)
Lattenhürden (Höhe 1,2 m) zur Abtrennung der verschiedenen
Alters- und Geschlechtsgruppen
Anhang 8
Zu § 19
Strauße
Flächenbedarf bei Gehegen (bei vollständigem Zufüttern)
Je 3 Tiere ab dem 6. Lebensmonat 1000 m2
für jedes weitere
Tier 200 m2
für eine Zuchtgruppe (3 weibl., 1 männl.) 5.000 m2
für 2 Zuchtgruppen
für max. 8 Tiere
10.000 m2
für Jungtiere bis
zum 6. Lebensmonat
(Gruppen bis max. 20 Tiere)
je Tier 100 m2
Höhe der Einfriedung: 2 m
Schmale Seite des Geheges für eine Zuchtgruppe: 12 m, für zwei
Zuchtgruppen: 40 m
Nandus Emus Kasuare
je Paar 200 m2
je weiteres Tier 50 m2
je Paar 200 m2
je Tier 200 m2
Höhe der Einfriedung:
1,5 m
1,5 m
2 m
Mindestanforderung an Ställe
Strauße Emus Kasuare
Nandus
Stallfläche ab 6. Lebensmonat:
8 m2 je Tier 4 m2 8 m2
Höhe der
Abgrenzung 1,8 m 1,5 m 2 m
lichte Höhe
der Stalldecke 3 m 2,5 m 3 m
Anhang 9
Zu § 27 Abs. 1
Hälterung von Speisefischen
Forellen Karpfen Aale Welse Hechte
Temperatur 5 - 18° C 15 - 20° C 10 - 15° C
ph-Wert 5,5 - 9,0 6,6 - 8,5
Minimaler O-Gehalt
am Ablauf 5 mg/l 4 mg/l
Hälterungsdauer
Maximal 10 Tage 4 Wochen 10 Tage
Besatzdichte
Maximal 20 kg/250 l 100 kg/500 l 50 kg/250 l 50
kg/500 l 50 kg/500 l
besondere Schutz-
vorkehrungen Zu- und Ablauf
Sichern Abdunkeln
Anhang 10
Zu § 29 Abs. 1
Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt
Betäubungsverfahren Sekunden
Bolzenschuss bei
a) Rindern
b) Schafen und Ziegen in den Hinterkopf
c) Anderen Tieren oder anderen Schusspositionen
60
15
20
Elektrobetäubung bei warmblütigen Tieren
20
Anhang 11
Zu § 33 Abs. 5
Mindeststromstärken
Tierart Stromstärke (Ampere)
Rinder über 6 Monate 2,5
Kalb 1,0
Schaf 1,0
Ziege 1,0
Schwein 1,3
Kaninchen 0,3
Anhang 12
Zu § 38 Abs. 2 Z 4
MINDESTANFORDERUNGEN AN TIERHEIME
A) Räumliche Anforderungen
Ein Tierheim muss jedenfalls folgende Abteilungen (Räumlichkeiten), die entsprechend gekennzeichnet sein müssen, umfassen:
eine Quarantänestation, getrennt für Hunde, Katzen, Vögel und Kleinsäuger;
eine in geeigneter Weise ausgestattete Krankenstation;
Unterkünfte, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere;
Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere. Für natürliche Feinde der gehaltenen Tiere ist eine räumliche Abtrennung und ein Sichtschutz vorzusehen.
B) Personelle Anforderungen
C) Haltung und Betreuung der Tiere
Anhang 13
Zu § 41 Abs. 1
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DAS HALTEN UND MITWIRKUNG VON
WILDTIEREN IN ZIRKUSSEN UND VARIETÉS UND IN SONSTIGEN
EINRICHTUNGEN IM UMHERZIEHEN, WIE WANDERTIERSCHAUEN
A) Begriffsbestimmungen
(1) Als Zirkusse im Sinne dieses Anhanges gelten Darbietungen, die u.a. auf dem Gebiete der Reitkunst oder Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.
(2) Als Varietés gelten Darbietungen, die im Wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielen und bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.
(3) Dressur ist die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.
(4) Unter Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietés versteht man dessen Präsentation in einer Dressurnummer, wenn die Darbietung jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen hinausgeht.
B) Allgemeine Grundsätze
(1) In Zirkus- und Varietéunternehmen dürfen keine Tiere gehalten werden, die nicht regelmäßig bei einzelnen Veranstaltungen mitwirken.
(2) Eine Mitwirkung nach Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn dies aus Gründen der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist oder wenn die Art der Mitwirkung ein Verhalten erfordert, das nicht im natürlichen Verhaltensrepertoir der Tiere enthalten ist oder sonst für das Tier mit negativen Auswirkungen, wie Stress, verbunden ist.
(3) Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet sind.
C) Unterbringung
(1) Die Tiere sind so unterzubringen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innen- und Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Den Tieren ist täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben. Wird mit den Tieren mindestens zweimal täglich gearbeitet (Auftritt oder Probe), hat der tägliche Aufenthalt in der Außenanlage mindestens sechs Stunden zu betragen, ansonsten acht Stunden. Von einem Aufenthalt der Tiere in den Außenanlagen darf nur im begründeten Einzelfall abgesehen werden.
(2) Jede Innenanlage muss
(3) Jede Außenanlage muss
(4) Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig mindestens jedoch einmal täglich zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des Schadens zu treffen.
(5) Bei der Haltung der Tiere in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
(6) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die gegeneinander aggressiv reagieren. Beutegreifer dürfen nur dann in unmittelbar angrenzenden Anlagen ihrer potentiellen Beutetiere gehalten werden, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist.
(7) Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muss weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zu orientieren.
(8) Im Übrigen sind die besonderen Mindestanforderungen für die Ausstattung von Innen- und Außenanlagen nach lit. G Z 1 bis 9 einzuhalten.
D) Fütterung
(1) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arttypisches Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
(3) Futter und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muss gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter und Wasser aufnehmen können.
(4) Im Übrigen sind die besonderen Anforderungen für die Fütterung, Pflege und Betreuung der Tiere nach lit. G Z 1 bis 9 einzuhalten.
E) Betreuungspersonal
Zur Betreuung der Tiere dürfen nur Personen herangezogen werden, die nachweislich über die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
F) Dressur
(1) Jedem Tier dürfen nur solche Handlungen und Leistungen abverlangt werden, zu dem es seiner Natur nach fähig ist. Bei jeder Dressur ist darauf zu achten, dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abzuverlangen, die im Rahmen der arttypischen Möglichkeiten liegen, wobei Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand des jeweiligen Tieres zu berücksichtigen sind. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.
(2) Kombinationsauftritte von Beutegreifern mit deren potentiellen Beutetieren und Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten.
(3) Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Angst, Schmerzen, Qualen oder sonstige Schäden zufügen, ist verboten.
G) Besondere Mindestanforderungen
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere
Tier 2 m x 4 m, Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter
Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15°
C.
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere
Tier 8 m2, Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter
Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15°
C.
a) Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere
Tier 8 m2; Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter
Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15°
C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu;
Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum
Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum
Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten;
Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes
weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Platzbedarf: Pro Tier 12 m2.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter
Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 12°
C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu; Äste
als Beschäftigungsmöglichkeit.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: 150 m2 für ein bis drei Tiere, für jedes weitere
Tier 25 m2.
Klima: Wind- und wettergeschützter Bereich muss vorhanden
sein. Bei Absinken der Außentemperatur unter 12° C muss den
Tieren die Möglichkeit gegeben werden, Schutzräume
aufzusuchen, deren Raumtemperatur mindestens 12° C beträgt.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Sand- oder Naturboden; werden
die Tiere nicht auf Sandboden gehalten, ist eine
Sandbademöglichkeit vorzusehen.
Anhang 14
Zu § 44
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON VÖGELN
A) Allgemeine Haltungsbedingungen
B) Besondere Haltungsbedingungen
C) Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln in Käfigen
Gesamtlänge der Vögel in Maße des Käfigs/der
VoliereGrundfläche des Schutz-
cm bezogen auf Arten Länge x Breite x Höhe in m raumes in m2
bis 15 0,8 x 0,4 x 0,4 0,13
bis 20 1,2 x 0,5 x 0,5 0,3
bis 25 1,0 x 0,8 x 1,0 0,5
bis 40 2,0 x 1,0 x 1,5 1,0
bis 60 3,0 x 1,0 x 2,0 1,0
über 60 5,0 x 2,0 x 3,0 2,0
Bodenlebende Vögel:
Zwerg-Wachteln 80 x 50 x 50 cm / Paar
Tierart Mindestfläche m2 Mindestvolumen m2 Mindesthöhe
Für jedes wei-tere Tier
Mindestfläche
m2
Kondore, große
Geier, große Adler 60 240 3 15
Kleine Neuwelt-
Geier, kleine Adler 30 120 2,5 10
Großfalken,
Bussarde,
Caracara, Milane,
Weihen, große Eulen 10 30 2,5 5
Kleine Falken,
mittelgroße Eulen 8 20 2 3
Zwergfalken,
kleine Eulen 5 10 2 1
Anhang 15
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KLEINNAGERN
A) Allgemeine Haltungsbedingungen
B) Mindestanforderungen bei der Haltung von Kleinnagern in Käfigen
Anhang 16
Zu § 46
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DAS HALTEN VON SCHILDKRÖTEN,
KROKODILEN, CHAMÄLEONS SOWIE ECHSEN UND SCHLANGEN
A) Mindestanforderungen für das Halten von Schildkröten
Die Haltung von Schildkröten hat sich am biologischen Rhythmus der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
B) Mindestanforderungen für das Halten von Krokodilen
C) Mindestanforderungen für das Halten von Chamäleons
Die Haltung hat sich an der biologischen Charakteristik der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winter- oder Trockenruhe halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
D) Mindestanforderungen für das Halten von Echsen und Schlangen
Unter Echsen der lit. D sind Reptilien der Familien Geckos, Agamen, Leguane, Skinke, Schildechsen, Schienenechsen und Warane zu verstehen.
a) Die Terrariengrundfläche hat für bis zu zwei Echsen mit
einer Körperlänge inklusive Schwanz
bis zu 50 cm 0,5 m2
bis 100 cm 1,5 m2
über 100 cm mindestens 2 m2
zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um
mindestens 20 % zu vergrößern.
b) Die Terrariengrundfläche hat für bis zu zwei Schlangen mit
einer Gesamtlänge
bis 1 m 0,5 m2
bis 2 m 1,2 m2
bis 4 m 2,0 m2
über 4 m mindestens 3 m2
Anhang 17
Zu § 47
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DAS HALTEN VON ZIERFISCHEN
Aquarien
Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart entsprechen. Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Für die Landesregierung:
Rittsteuer
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