Datum der Kundmachung
05.11.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 105/2002 Stück 57
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Oktober 2002, mit der die Form der Flächenwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne)
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2002 wird verordnet:
§ 1
Digitaler Flächenwidmungsplan
(1) Flächenwidmungspläne (§§ 12 ff des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes) sind digital zu erstellen. Die Flächenwidmungspläne sind ausschließlich auf Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) für das gesamte
Gemeindegebiet herzustellen.
(2) Die digitale Version des Flächenwidmungsplanes samt dessen Erläuterungen sind gemäß § 18 Abs. 5 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes der Landesregierung vorzulegen.
(3) Im digitalen Datensatz des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes dürfen keinerlei Änderungen vorgenommen werden. Änderungen, die nicht im Rahmen eines gemäß § 18a oder § 19 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes durchgeführten Änderungsverfahrens getätigt werden, gelten als nicht vorgenommen.
(4) Für die grafische Darstellung sind die in der Anlage und im „Technischen Handbuch zur digitalen Planzeichenverordnung" enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Die grafische Darstellung hat immer geordnet zu erfolgen. Der Datensatz des digitalen Flächenwidmungsplanes hat zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
§ 2
Änderungen des Flächenwidmungsplanes
(1) Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 18a oder § 19 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes und Kenntlichmachungen im Sinne des § 13 Abs. 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sind digital vorzunehmen.
(2) Die einzelnen Änderungsfälle sind im Erläuterungsbericht zu dokumentieren und zu begründen. Dem Erläuterungsbericht ist eine grafische Gegenüberstellung der jeweiligen Änderungen anzuschließen.
(3) Alle Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind auf einem neuen Datenträger mit dem gesamten Flächenwidmungsplan einer Gemeinde samt dessen Erläuterungen der Landesregierung vorzulegen. Zusätzlich hat er die Informationen gemäß § 1 zu enthalten.
§ 3
Analoge Darstellung der Flächenwidmungspläne
(1) Die analoge Ausfertigung des Flächenwidmungsplanes ist im Maßstab 1:5000 auszuführen und hat die Grundstücksgrenzen und die Grundstücksnummern zu enthalten.
(2) Die analoge Darstellung der Flächenwidmungspläne hat einen Längen- und einen Flächenmaßstab zu enthalten. Die Nordrichtung ist anzugeben.
(3) An geeigneter Stelle ist in einer Legende darzustellen, welche Planzeichen und Abkürzungen verwendet werden, weiters eine Bezeichnung der Gemeinde und Katastralgemeinde, eine Blattschnittübersicht mit Eintragung der Katastralgemeindegrenzen und Blattnummern vorzunehmen. Bei aus mehreren Einzelblättern bestehendem Flächenwidmungsplan genügt eine einzige Legende, wenn alle übrigen Blätter einen Hinweis auf die Auffindungsstelle enthalten. Die Zahl der Einzelblätter ist so gering wie möglich zu halten und deren Blattformat darf die Größe von 120 cm Breite und 92 cm Höhe nicht überschreiten.
Die analoge Darstellung von Flächenwidmungsplänen hat an
geeigneter Stelle die in § 1 Abs. 4 vorgesehenen
Eintragungen zu enthalten.
§ 4
Technisches Handbuch zur digitalen Planzeichenverordnung
Bei der Erstellung bzw. Änderung der Flächenwidmungspläne ist neben dieser Verordnung das „Technische Handbuch zur digitalen Planzeichenverordnung", herausgegeben vom Amt der Burgenländischen Landesregierung heranzuziehen. Das Handbuch liegt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt - nach Maßgabe des Abs. 3 - die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 56/1998, außer Kraft.
(3) Für jene Gemeinden, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht auf den digitalen Flächenwidmungsplan umgestellt wurden, ist bis zu deren digitalen Umstellung, jedoch bis längstens 31. Dezember 2005, die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 56/1998, anzuwenden.
Für die Landesregierung:
Nießl
ANLAGE
zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne
I. Darstellung der vom Gemeinderat zu beschließenden Widmungen
A. Bauland (§ 14 Burgenländisches Raumplanungsgesetz) Kategorie
Symboldarstellung mit zulässiger Beschriftung
(Die Farbgebung und technische Details sind dem Technischen Handbuch zu entnehmen)
Bauland-Wohngebiet BW
Bauland-Dorfgebiet BD
Bauland-Geschäftsgebiet BG
Bauland-Industriegebiet BI
Bauland-Betriebsgebiet BB
Bauland-Gemischtes Baugebiet BM
Bauland-Baugebiete für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen BF
Aufschließungsgebiet -
Wohngebiet AW
Aufschließungsgebiet -
Dorfgebiet AD
Aufschließungsgebiet -
Geschäftsgebiet AG
Aufschließungsgebiet -
Industriegebiet AI
Aufschließungsgebiet -
Betriebsgebiet AB
Aufschließungsgebiet -
Gemischtes Baugebiet AM
Aufschließungsgebiet - Erholungs- oder
Fremdenverkehrseinrichtungen AF
B. Verkehrsflächen in der Gemeinde (§ 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz)
fließender Verkehr V
ruhender Verkehr – Parkplatz P
C. Grünflächen (§ 16 Burgenländisches Raumplanungsgesetz)
landwirtschaftlich genutzte Fläche GI Ggü
Grüngürtel
Gärtnerei Gg
Kleingärten Gkg
Hausgärten Ghg
Parkanlagen Gp
Erholungsgebiet Ge
Campingplatz Gcp
Mobilheimplatz Gmp
Schießplatz GSch
Sport- und Spielplätze Gsp-Tennis
Fußball Gsp-Sp
Tennis
Kinderspielplatz
etc. Gsp-Fb
Grünfläche mit Sondernutzung
Kellerzone
Sonderzone G-So
Weinproduktionszone G-Wp
Bauverbotszone G-Fr
Biotop G-Btp
etc. etc. G-Ke
Friedhof GFrh
Ödland Gö
Steinbruch
Schotter-, Sandgrube SG
Lehmgrube LG Stb
Mülldeponie
Kläranlage Ka
Bauschuttdeponie Bs
etc. etc. MÜ
Weitere Planzeichen sind dem Technischen Handbuch zu entnehmen.
D. Vorbehaltsflächen (§ 17 Burgenländisches Raumplanungsgesetz)
Vorbehaltsflächen mit Zusatz
Bsp.: Vorbehaltsfläche für Kindergarten in Bauland – Wohngebiet VW
Kg
II. Kenntlichmachungen (§ 13 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz)
Die graphische und technische Form der Planzeichen zur Darstellung von Kenntlichmachungen gemäß § 13 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz wird im Technischen Handbuch geregelt.
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