Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
LGBL_BU_20021004_99Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und ForstwirtschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.10.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/2002 Stück 54
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. September 2002 über die Beschäftigungsverbote und - beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
Auf Grund des § 108a Abs. 2 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2002, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten die im § 108 der LArbO genannten Jugendlichen.
(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht und nach der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51 in der jeweils geltenden Fassung) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.
(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 77 Abs. 4 der LArbO die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und hat der Dienstgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 der LArbO) zu treffen.
(7) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 2
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
(1) Verboten sind die in Z 1 bis 5 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 4 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:
§ 3
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
(1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen; erlaubt sind diese Arbeiten nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht.
(2) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 lit. a und g des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002.
§ 4
Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen
Verboten sind Arbeiten, die die psychische und physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Die physische Leistungsfähigkeit übersteigen insbesondere:
§ 5
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang- oder Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen.
Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
§ 6
Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und
Arbeitsvorgänge
Verboten sind folgende Arbeiten:
§ 7
Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Bewilligung von Ausnahmen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die zuständige Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber zu hören.
§ 8
Auflegen der Verordnung und der Bescheide
Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
§ 9
Anzuwendende Regeln der Technik
(1) Von den in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils folgende Ausgabe:
ÖNORM TITEL AUSGABE
EN 609-1:1999 Land- und Forstmaschinen 1. Juli 1999
Sicherheit von Holzspaltmaschinen
Keilspaltmaschinen
M 9613 Landwirtschaftliche Krane und
Windwerke 1. August 1983
Bauvorschriften
(2) Den in Abs. 1 genannten ÖNORMEN sind gleichwertige technische Normen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat in Geltung stehen, gleichzuhalten.
Für die Landesregierung:
Rittsteuer
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