Datum der Kundmachung
12.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2002 Stück 51
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Juli 2002, mit dem das Gesetz vom 23. November 1992 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land, von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband anzustellenden Kindergärtner(innen), Sonderkindergärtner(innen) und Erzieher(innen) an Horten (Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz) geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 23. November 1992 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land, von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband anzustellenden Kindergärtner(innen), Sonderkindergärtner(innen) und Erzieher(innen) an Horten (Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz), LGBl. Nr. 30/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(1) Kindergärtner(innen), Sonderkindergärtner(innen) und Erzieher(innen) an Horten sind während der Zeit, in der der Kindergarten gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Kindergartengesetzes 1995, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung, geschlossen zu halten ist, beurlaubt."
„(2) Gleiches gilt für Mehrdienstleistungen, die durch einen Betrieb des Kindergartens während der Kindergartenferien (§ 13 Abs. 1 lit. a Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung) entstanden sind, mit der Maßgabe, daß ein Ausgleich durch Freizeit hiefür nur innerhalb der Kalendermonate Juli und August gewährt werden darf, sofern der Kindergartenerhalter aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht einen anderen, nicht unter § 3 Abs. 1 fallenden Zeitraum bestimmt. Jede Stunde Mehrdienstleistung, die durch einen Betrieb des Kindergartens in den unter § 13 Abs. 1 lit. c, d oder e des Kindergartengesetzes 1995, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Zeiten entstanden ist, ist jedenfalls durch Freizeit auszugleichen (Zeitausgleich)."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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