Datum der Kundmachung
02.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/2002 Stück 50
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Juli 2002, mit dem das Gesetz über das Kindergartenwesen und Hortwesen (Kindergartengesetz 1995) geändert wird (Kindergartengesetznovelle 2002)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Kindergartenwesen und Hortwesen (Kindergartengesetz 1995), LGBl. Nr. 63 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1996, 55/1999 und 32/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
„(1) In nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen ein Kindergarten errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zum Deutschen Kindergartensprache, und zwar
„(2) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kindergärten von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes geführt werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25 v.H. der Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung ihrer Kinder im Kindergarten in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen."
„(5) Der Gebrauch der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat bei Vorliegen der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch neun Stunden in der Woche zu erfolgen."
„(3) Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens nur dann ausschließen, wenn es wegen seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung derart beeinträchtigt ist, daß ein geordneter Kindergartenbetrieb nicht erwartet werden kann. Ein solcher Ausschluß darf nur auf Antrag der Leiterin (des Leiters) des Kindergartens und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern und/oder der von ihnen genannten Vertrauenspersonen, der gruppenführenden Kindergärtnerin (des gruppenführenden Kindergärtners) und gegebenenfalls des Vertreters des Mobilen Heilpädagogischen Dienstes, der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der Kindergartenaufsicht betrauten Organs (§ 6 Abs. 3), eines Amtsarztes und eines Kinderpsychologen erfolgen."
„(2) Die Kindergartenliegenschaft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, daß für jede Kindergruppe mindestens 600 m2, im Falle einer Kinderkrippe mindestens 500 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen. Von der Kindergartenliegenschaft dürfen höchstens 30 % der Grundfläche verbaut werden."
„(3) Beim Landesbeitrag ist von jenem Betrag auszugehen, der dem 14-fachen des monatlichen Entgeltes für einen Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe I 2 b 1, Entlohnungsstufe 14, entspricht. Von diesem Betrag wird, soweit für die folgende Anzahl an Kindern ein(e) Kindergärtner(in) bestellt ist, im Verhältnis des tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes gewährt:
„(6a) Der Landesbeitrag für eine gemeinsame Betreuung gemäß § 13 Abs. 6 wird ab einer Mindestanzahl von sechs Kindern gewährt, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung eines Landesbeitrages für die sonstigen Betriebszeiten der Kinderkrippe bestehen."
„(7) Für den Fall, daß ein(e) zusätzliche(r) Kindergärtner(in) nach § 4 Abs. 6 oder 7 einzustellen ist, gebührt dem Kindergartenerhalter ein Landesbeitrag nach Abs. 3, und für den Fall, daß ein(e) Helfer(in) nach § 4 Abs. 7 einzustellen ist, ein Landesbeitrag nach Abs. 3, jedoch ausgehend von der Entlohnungsstufe 5."
„(8) Ebenso wird der Landesbeitrag gewährt, wenn ein Kindergartenerhalter zur Vertretung für die Dauer einer Karenz einer Kindergärtnerin (eines Kindergärtners) oder einer Helferin (eines Helfers) nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, jeweils in der für die Landesbeamten geltenden Fassung oder während des Beschäftigungsverbotes aus Anlaß der Mutterschaft oder für die Dauer des Mutterschaftskarenzurlaubes einer Kindergärtnerin oder einer Helferin eine(n) weitere(n) Kindergärtner(in) oder eine(n) weitere(n) Helfer(in) beschäftigt."
„(5) Die Bestimmung des § 2a ist auf Kinderkrippen anzuwenden."
„(4) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 kann im Interesse der Zweckmäßigkeit auf einen Gemeindeverband übertragen werden; diesfalls ist der Gemeindeverband gesetzlicher Kindergartenerhalter im Sinne dieses Gesetzes."
„(1) Ein öffentlicher Kindergarten darf nur in Betrieb genommen werden, wenn
„(2) Vor Inbetriebnahme eines Kindergartens ist diese der Landesregierung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der für den Kindergartenbesuch gemeldeten Kinder schriftlich anzuzeigen. Hiebei hat der Kindergartenerhalter zu erklären, daß der Kindergarten entsprechend dem Bewilligungsbescheid betrieben wird und sämtliche Auflagen beim Betrieb eingehalten werden. Ergibt sich nach Inbetriebnahme des Kindergartens, daß die durch die vorgeschriebenen Auflagen (§ 7 Abs. 4 und 5) wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind, kann die Behörde die zum Schutz der Kinder erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorschreiben."
„(1a) Abweichend von den Regelungen des Abs. 1 kann der Kindergartenerhalter zu Beginn des Kindergartenjahres bestimmen, daß der Kindergarten während des Kindergartenjahres für eine Dauer von insgesamt mindestens drei Wochen geschlossen zu halten ist (Schließungszeit). In diesem Fall kann der Kindergarten in den unter Abs.1 lit. a, c, d und e genannten Zeiten geöffnet werden. Der Kindergartenerhalter hat diesfalls die festgelegte Schließungszeit für das laufende Kindergartenjahr, die nach Anhörung der Leiterin (des Leiters) des Kindergartens und der Eltern (Erziehungsberechtigten) festzulegen ist, spätestens am 15. Oktober der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(1b) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 1a sind für jedes Kind während des Kindergartenjahres Ferien von mindestens fünf Wochen einzuhalten. Die Leiterin (der Leiter) des Kindergartens hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit im bzw. vom Kindergarten zu führen."
„(6) Der gesetzliche Kindergarten- und Kinderkrippenerhalter kann je nach Bedarf durch Verordnung bestimmen, daß höchstens zwei Stunden am Tag eine gemeinsame Betreuung von Kindergarten- und Kinderkrippenkindern im Gruppenraum der Kinderkrippe stattfindet. Die gemeinsame Betreuungsgruppe darf ausschließlich zu Beginn und/oder am Ende der täglichen Öffnungszeiten geführt werden. Sie darf aus höchstens 15 Kindern bestehen. Eine Helferin im Sinne des § 9 Abs. 4 ist beizustellen. Die Verordnung ist der Landesregierung mitzuteilen."
„(1) Der Kindergartenerhalter kann nach Anhörung der Leiterin (des Leiters) einzelnen Personen das Hospitieren und Praktizieren sowie Schulklassen, die unter Führung einer geeigneten Aufsichtsperson stehen, in Gruppen das Hospitieren an öffentlichen Kindergärten gestatten. Die Landesregierung hat das Hospitieren und Praktizieren zu untersagen, wenn dadurch die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre."
„(5) § 13 Abs. 1 bis 1b ist auf Privatkindergärten anzuwenden. § 13 Abs. 6 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Privatkindergartenerhalter den Betrieb einer gemeinsamen Betreuungsgruppe vorher der Landesregierung schriftlich anzuzeigen hat."
„(2) Sind unbeschadet des Abs. 1 sonstige Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Privatkindergartens nicht mehr gegeben, hat die Landesregierung dem Kindergartenerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden innerhalb der gesetzten Frist die Mängel nicht behoben, ist der weitere Betrieb des Kindergartens zu untersagen."
Artikel 2
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Bei Kindergärten oder Kinderkrippen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, gilt abweichend zum § 7 Abs. 2, daß bei Erweiterung um eine oder mehrere Kindergruppen höchstens 50 % des Kindergartengeländes verbaut werden dürfen, wobei aber mindestens 300 m2 Grundfläche pro Kindergruppe zur Verfügung stehen müssen.
(2) Dieses Gesetz tritt am 2. September 2002 in Kraft.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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