Burgenländisches Seniorengesetz 2002
LGBL_BU_20020807_90Burgenländisches Seniorengesetz 2002Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/2002 Stück 49
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. Mai 2002 über die Förderung der Seniorinnen und Senioren im Burgenland (Burgenländisches Seniorengesetz 2002)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziel des Gesetzes
(1) Ausgehend von der Tatsache, dass der Anteil der älteren Generation an der Gesamtbevölkerung im ständigen Wachsen begriffen ist, dass diese ältere Generation den Grundstein für die Entwicklung des Burgenlandes gelegt hat und auch weiterhin einen wertvollen Beitrag für die heutige und zukünftige Entwicklung leistet, und dass dieser Bevölkerungsgruppe bei der Bewältigung der besonderen Herausforderungen eine aktive Mitgestaltung eingeräumt werden soll, ist es notwendig, in der Gesamtheit der Landes- und Gemeindepolitik den Bedürfnissen der burgenländischen Seniorinnen und Senioren bestmöglich Rechnung zu tragen.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist auf Grundlage der in Abs. 1 dargelegten Erwägungen, - unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften des Landes und des Bundes - eine noch stärkere Einbindung der burgenländischen Seniorinnen und Senioren in die Entscheidungsprozesse, die Einfluss auf die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse insbesondere im sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Bereich haben, zu gewährleisten. Geeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere
(3) Das Land Burgenland hat im Rahmen seiner verfassungsgemäßen Zuständigkeiten dafür zu sorgen, dass sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen zwischen Angehörigen verschiedener Generationen vermieden werden (Diskriminierungsverbot).
§ 2
Burgenländische Seniorinnen und Senioren Burgenländische Seniorinnen und Senioren sind jene österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
§ 3
Seniorenvereinigungen
(1) Als Seniorenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes gelten Vereinigungen von Seniorinnen und Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Teilorganisationen,
(2) Die Tätigkeit einer Seniorenvereinigung hat wesentliche Bedeutung für das Burgenland im Sinne des Abs. 1 Z 1, wenn
§ 4
Allgemeine Seniorenförderung
(1) Das Land hat für jede der in § 2 genannten Personen jährlich einen Förderungsbeitrag von 1 Euro zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren durch Seniorenvereinigungen bereitzustellen (Allgemeine Seniorenförderung). Bei der Feststellung der Anzahl der im ersten Satz genannten Personen ist vom Ergebnis der letzten Ordentlichen Volkszählung auszugehen.
(2) Der in Abs. 1 genannte Betrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex oder der an seine Stelle tretende Index ändert. Als Bezugsgröße für die Verminderung oder Erhöhung dient dabei der Jahresdurchschnittswert des der Auszahlung vorangegangenen Kalenderjahres.
(3) Ein Förderungsbeitrag im Rahmen der Allgemeinen Seniorenförderung darf nur Seniorenvereinigungen gewährt werden, die
(4) Die Mittel der Allgemeinen Seniorenförderung sind wie folgt aufzuteilen:
(5) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus.
(6) Der Förderungswerber ist verpflichtet,
(7) Bei widmungswidriger Verwendung der gewährten Förderungsmittel und der Verweigerung der Aufzeichnungs-, Einsichts- und Auskunftspflichten (Abs. 6) hat der Förderungswerber auf Verlangen der Landesregierung die gewährten Förderungsmittel unverzüglich rückzuerstatten.
(8) Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen der Allgemeinen Seniorenförderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 5
Besondere Seniorenförderung
(1) Das Land kann - unbeschadet der Regelungen des § 4 - falls dies im jeweiligen Falle sachlich gerechtfertigt erscheint, die Durchführung folgender Maßnahmen fördern:
(2) Das Land hat für die in § 2 genannten Personen jährlich einen Betrag von je 20 Cent als Besonderen Seniorenförderungsbeitrag bereitzustellen, wobei § 4 Abs. 2, 6 und 7 sinngemäß gelten.
(3) Die Förderung gemäß Abs. 1 kann überdies - je nach der erforderlichen Maßnahme - auch durch Beistellung von Personen oder von Sachleistungen zur Durchführung dieser Maßnahmen erfolgen.
(4) Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen der Besonderen Seniorenförderung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 6
Einrichtung eines Landes-Seniorenbeirats
(1) Zur Wahrnehmung der in § 7 genannten Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Landes-Seniorenbeirat einzurichten.
(2) Die Funktionsperiode des Landes-Seniorenbeirats fällt mit der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammen. Der Landes-Seniorenbeirat bleibt auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode solange im Amt, bis alle neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gültig bestellt worden sind.
(3) Der Landes-Seniorenbeirat besteht aus der von der Landesregierung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die jedoch neun nicht übersteigen darf und die von der Landesregierung für die Dauer seiner Funktionsperiode auf Vorschlag der Seniorenvereinigungen (§ 3) bestellt werden. Die Anzahl der auf die vorschlagsberechtigten Seniorenvereinigungen jeweils entfallenden Mitglieder bestimmt sich nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien, denen die einzelne Seniorenorganisation aufgrund ihrer Zielsetzungen zuzuordnen ist, wobei jeder Seniorenorganisation, die einer im Landtag vertretenen Partei zuzuordnen ist, jedenfalls die Entsendung eines Mitglieds zusteht. Dabei darf jeder im Landtag vertretenen Partei jeweils nur eine Seniorenorganisation zugeordnet werden.
(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt.
(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Vertreter von nicht im Beirat vertretenen Seniorenorganisationen können mit beratender Stimme vom Beirat kooptiert werden, wenn dies der Beirat mit qualifizierter Mehrheit (zwei Drittel) beschließt.
(7) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied abberufen, wenn
(8) Die Anzahl der Mitglieder des Landes-Seniorenbeirats (Abs. 3) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Geschäftsordnung des Landes-Seniorenbeirats (insbesondere hinsichtlich der Einberufung, den Vorsitz und die Beschlussfassung) ist durch den Landes-Seniorenbeirat zu erlassen.
§ 7
Aufgaben des Landes-Seniorenbeirats
(1) Der Landes-Seniorenbeirat hat die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die für die burgenländischen Seniorinnen und Senioren von besonderem Interesse sind, zu beraten, und zwar durch
(2) Der Landes-Seniorenbeirat ist - unbeschadet des Abs. 1 Z 2 - jedenfalls zu allen Entwürfen von Landesgesetzen anzuhören.
§ 8
Gemeinde-Seniorenbeiräte
(1) In den Gemeinden sollen vom Gemeinderat nach Möglichkeit Gemeinde-Seniorenbeiräte eingerichtet werden, die entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes (§ 1) die in § 7 genannten Aufgaben auf Gemeindeebene wahrzunehmen haben.
(2) Der Gemeinde-Seniorenbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.
(3) Die näheren Vorschriften über die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinde-Seniorenbeirats sind durch Beschluss des Gemeinderats festzulegen.
(4) Die Gemeinden haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(5) Den Gemeinde-Seniorenbeiräten sollen - nach Maßgabe einer einvernehmlichen Kostentragungsregelung hiefür - von der Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
§ 9
Übergangsbestimmungen
(1) Der Landes-Seniorenbeirat ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten; diese Frist ist nach Tunlichkeit auch im Falle der Einrichtung von Gemeinde-Seniorenbeiräten einzuhalten.
(2) Der bestehende Burgenländische Seniorenbeirat hat bis zur Konstituierung des Landes-Seniorenbeirats gemäß § 6 die dem Landes-Seniorenbeirat nach § 7 obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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