Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Bgld. BO 2002
LGBL_BU_20020805_87Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Bgld. BO 2002Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/2002 Stück 47
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. Juli 2002, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Bgld. BO 2002)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Ausübung des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes mit PKW und des Gästewagengewerbes mit PKW im Land Burgenland hinsichtlich
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Vorschriften über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.
Fahrbetrieb
§ 2
Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck dieser Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
§ 3
(1) Dem Lenker eines Fahrzeuges ist untersagt, im Fahrdienst während der Fahrt zu rauchen.
(2) Im Fahrdienst von Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Fahrzeugen das Rauchen nicht gestattet.
§ 4
Personen, die im Fahrzeug rauchen, obwohl das Fahrzeug auf den Außentüren als „Nichtraucher-Taxi" deutlich gekennzeichnet ist, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
II. Besondere Bestimmungen für Taxigewerbe
Fahrzeuge
§ 5
Im Taxigewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 6 bis 12 angeführten Voraussetzungen entsprechen.
§ 6
Kraftfahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben und dem Fahrgast ein bequemes Ein- und Aussteigen ermöglichen. Eine Schiebetür darf an Stelle zweier Türen angebracht werden.
§ 7
Taxifahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage für deutlich wahrnehmbare optische und akustische Notzeichen ausgestattet sein.
§ 8
(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein auf dem Fahrzeugdach angebrachtes, ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der Aufschrift „Taxi" gekennzeichnet sein. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen und darf nicht blenden. Das Schild ist bei Dunkelheit oder bei schlechter Sicht zu beleuchten.
(2) Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.
(3) Der Informationsgehalt des Schildes darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden.
(4) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild nach Abs. 1 abzunehmen
§ 9
(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den §§ 6 bis 12 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung der Fahrzeuge erlaubt.
(2) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle ein Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Straßenaufsicht vorzuweisen.
§ 10
In Gemeinden, in denen verbindliche Tarife festgesetzt sind, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002, in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.
§ 11
Im Fahrzeuginneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges und gegebenenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
§ 12
Der Platz der Unterbringung des Verbandzeuges ist deutlich zu kennzeichnen.
Fahrbetrieb
§ 13
(1) Für das Taxigewerbe besteht innerhalb von Gemeinden, in denen Tarife festgesetzt sind, Beförderungspflicht, sofern nicht Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr des Bundes oder dieser Verordnung einen Ausschluss von der Beförderung vorsehen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung des Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
(2) Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ablehnen.
§ 14
(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben; er hat ferner dem Fahrgast auf Verlangen einen Abdruck des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.
§ 15
Andere Personen, ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze, oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.
§ 16
(1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Geldnote von 50 Euro herausgeben kann.
(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Rechnung auszufolgen.
§ 17
(1) Im Tarifgebiet muss der Fahrpreisanzeiger während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.
(2) Sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, darf unbeschadet des Abs. 5 nicht ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.
(3) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(4) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen im Tarifgebiet Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.
(5) Für den Zeitraum, der erforderlich ist, um nach einer vom Landeshauptmann verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger ordnungsgemäß umzustellen, dürfen Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif in Verbindung mit einer von der zuständigen Fachgruppe ausgegebenen Zeitvignette, welche die Anpassung an den neuen Tarif anzeigt, verwendet werden.
(6) Abs. 1 bis 3 gelten auch für freiwillig verwendete Fahrpreisanzeiger.
Standplätze
§ 18
(1) In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1906 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2002), dürfen Taxifahrzeuge nur auf diesen Plätzen auffahren. Diese Standplätze dürfen außerdem nur mit Taxifahrzeugen, die auf Grund einer Konzession für einen Standort in dieser Gemeinde betrieben werden, bezogen werden.
(2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.
§ 19
(1) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.
(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug aus der Reihe wählen.
§ 20
(1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
(2) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser verhindert ist, vom Lenker des nächsten Fahrzeuges zu bedienen.
(3) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Anforderung an eine Funkzentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.
§ 21
(1) Der Lenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.
(2) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtzeiten, Fahrtzeiten und dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1 (Beförderungspflicht) und 19 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.
III. Besondere Bestimmungen für Mietwagengewerbe mit PKW
§ 22
(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe gelten die Vorschriften der §§ 5, 6, 11, 12 und 16 sinngemäß.
(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgegeben ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Telefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
IV. Besondere Bestimmungen für das Gästewagengewerbe mit PKW
§ 23
(1) An Fahrzeugen, die im Rahmen eines Gästewagengewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben „G" zeigt.
(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Tafel nach Abs. 1 leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.
V. Strafbestimmungen
§ 24
Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zu bestrafen.
VI. Schlussbestimmungen
§ 25
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2002 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994, LGBl. Nr. 28/1994, außer Kraft.
§ 26
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, Abl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Abl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer 2001/481/A).
Für den Landeshauptmann:
Kaplan
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