Verordnung, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe geändert wird
LGBL_BU_20020723_82Verordnung, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/2002 Stück 43
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juli 2002, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe geändert wird
Auf Grund des § 132 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1995, LGBl. Nr. 73/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1999 und LGBl. Nr. 65/2001, betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 (Tarif) hat zu lauten:
„Tarifpost Arbeitsleistung Höchstbetrag in Euro
I. Beschaffung der Unterlagen, Versargen und Überführung in die
Leichenhalle des Sterbeortes
Bestattungsauftrages 40,55
Totenkleidung 35,21
b) Rasieren 11,74
c) Ankleiden 38,41
Einsargen des Toten 26,68
Angurten des Toten 9,60
Schließen des Sarges
a) einfaches Verschließen 5,34
II. Aufbahrung
12,80
Beistellung eines beleuchteten Kreuzes 17,07
Beistellung eines Abdecktuches für den Aufbahrungstisch 7,47
Drapierung des Aufbahrungstisches 10,67
Beistellung von Leuchtern mit Wachskerzen oder elektrischer
Beleuchtung pro Stück 5,34
33,08
Vorleuchtern 10,67
2,13
21,34
Leichenhallen für die
erste Klasse
32,01
zweite Klasse 26,68
dritte Klasse 12,80
erste Klasse 32,01
zweite Klasse 26,68
dritte Klasse 14,94
erster Klasse 410,80
zweiter Klasse 263,55
dritter Klasse 116,30
III. Kondukt und Bestattung
35,21
34,14
6,40
einschließlich Fahrer)
bis höchstens 3 Kilometer
70,42
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer
10,63
höchstens 3 Kilometer 52,28
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer
10,63
Tragen des Sarges
(von der Leichenhalle zum Grab)
27,74
35,21
9,60
29,88
38,41
27,74
30,94
IV. Überführung im Inland
Sterbeort gehörende
Leichenhalle (Überführungsfahrzeug einschließlich Fahrer) pro
Kilometer 1,94
Begleitperson pro angefangene halbe Stunde
8,99
Zuschlag bis 40 Kilometer 62,95
Zuschlag von 41 bis 100 Kilometer
35,21"
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1.8.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt Anlage 1 (Tarif) der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. August 1999, LGBl. Nr. 52/1999, und vom 17. Dezember 2001, LGBl. Nr. 65/2001, betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Kaplan
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.