Gesetz vom 23. Mai 2002, mit dem das Bgld. Tierschutzgesetz 1990 geändert wird
LGBL_BU_20020718_80Gesetz vom 23. Mai 2002, mit dem das Bgld. Tierschutzgesetz 1990 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2002 Stück 42
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. Mai 2002, mit dem das Bgld. Tierschutzgesetz 1990 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz vom 18. Juni 1990 über den Schutz der Tiere gegen Quälerei (Bgld. Tierschutzgesetz 1990), LGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1995, wird wie folgt geändert:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen"
„(1) Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Lebewesen und Mitgeschöpf sind dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Ziel dieses Gesetzes ist es
(2) Die Abschnitte 2 und 3 sind nur auf Wirbeltiere anzuwenden."
„§ 1a
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
„(2) Eine Tierquälerei begeht, wer ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet, ihm Schmerzen, Leiden einschließlich schwerer Angst oder Schäden (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zufügt.
(3) Eine Tierquälerei begeht insbesondere, wer
„2. Abschnitt
Tierhaltung
§ 3
Grundsätze der Tierhaltung"
„(3) Wird ein Heimtier von einem Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die Erziehungsberechtigten für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Tierhaltung zu sorgen. Wenn dies nicht möglich ist, haben sie für die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu sorgen.
(4) Die Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Erfüllung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Grundsätze notwendig sind."
„§ 5
Halten von Wildtieren
(1) Das Halten von Wildtieren außer für jagdliche Zwecke und in Zoos, Zirkussen und Schaugehegen (§§ 5a und 5b) ist verboten.
(2) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu bewilligen, wenn das Halten im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Lebens oder der Gesundheit des Tieres liegt oder wenn es sich um das Halten von Straußen zu Erwerbszwecken handelt und in allen Fällen sichergestellt ist, daß
(3) Die Behörde kann die Bewilligung befristen sowie durch Auflagen und Bedingungen sicherstellen, daß den besonderen Erfordernissen der jeweiligen Tierart und den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
(4) Bedarf das Halten von Wildtieren noch der Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, so darf die Bewilligung erst nach Eintritt der Rechtskraft der anderen Bewilligung erteilt werden.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder es sich nachträglich herausstellt, daß sie schon im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war."
„§ 5a
Zoos
(1) Der Betrieb eines Zoos bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Behörde kann die Bewilligung befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen, für deren Erfüllung eine Frist von höchstens zwei Jahren festgelegt werden darf, sicherstellen, daß den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
(4) Die Bewilligung ist ganz oder teilweise zu widerrufen oder der Zoo für die Öffentlichkeit zu schließen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung weggefallen oder trotz Aufforderung der Behörde nicht erfüllt worden sind.
(5) Zoos sind von der Behörde in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen.
(6) Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Schließung eines Zoos hat die Behörde hinsichtlich der betroffenen Tiere eine Verfügung im Sinne des § 3 Abs. 2 zu treffen."
„§ 5b
Zirkusse, Schaugehege
(1) Das Halten von Wildtieren in Zirkussen und das Halten von Tieren in Schaugehegen auf Dauer bedarf einer Bewilligung der Behörde. § 5a Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3, 4 und 6 findet sinngemäß Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Liegt für das Halten von Wildtieren in Zirkussen bereits eine Bewilligung einer Behörde des Landes oder eines anderen Landes vor, kann an Stelle eines Antrages auf Bewilligung eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden. Diese hat Art, Zeit und Ort der Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere zu enthalten. Die Bewilligung der anderen Behörde ist der Anzeige anzuschließen.
(3) Teilt die Behörde dem Antragsteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige unter Angabe der Gründe mit, daß für die Wildtierhaltung ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, darf sie ausgeübt werden. Die Behörde hat diesfalls eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Anzeige ohne weiteres Verfahren zur Kenntnis genommen wurde.
(4) Das Halten von Tieren in Schaugehegen bis zu sieben Tagen ist der Behörde vorher schriftlich anzuzeigen."
„§ 6
Tierheime
(1) Der Betrieb eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn angenommen werden kann, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden.
(3) Die Behörde kann mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen vorschreiben oder den Betrieb des Tierheimes befristen, soweit dies zum Schutz der Tiere oder zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich ist. Sie hat den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht mehr gewährleistet ist."
„3. Abschnitt
Tierversuche
§ 7a
Verbot von Tierversuchen
Tierversuche, die im Zusammenhang mit Angelegenheiten stehen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, sind verboten."
„4. Abschnitt
Verordnungsermächtigungen"
„5. Abschnitt
Behörden und Verfahren"
„(1) Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt und die Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung des § 13 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7, 9, 11, 12, 13 und 19 und - soweit verbotswidriges Halten betroffen ist - des § 13 Abs. 1 Z 7 mitzuwirken durch
„§ 12a
Besondere Kontrollen
(1) Die Behörde hat die nach Artikel 7 der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 28, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 25 vom 28.1.1997, S. 24, die nach Artikel 7 der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 33, die nach Artikel 6 der Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 betreffend das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 131/86 (Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung), ABl. Nr. L 74 vom 19.3.1988, S. 83, ab 1.1.2003 die nach Artikel 8 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3.8.1999, S. 53, und die nach Artikel 6 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 8.8.1998, S. 23, geforderten Kontrollen in Tierhaltungsbetrieben nach Möglichkeit gemeinsam mit sonst auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen.
(2) Die Kontrollen sind derart durchzuführen, daß jährlich mindestens 5 v.H. der Betriebe je Tierart und Haltungssystem erfaßt werden.
(3) Die Behörde hat der Landesregierung vierteljährlich Berichte über die durchgeführten Kontrollen vorzulegen. Diese sind von der Landesregierung zusammenzufassen und dem Bund zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln."
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen, wer
„§ 6a
Hundezucht
Werden mehr als neun erwachsene Hunde zu Zuchtzwecken gehalten, bedarf das Halten einer Bewilligung der Behörde. § 6 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden."
„(1) Die Geflügelhaltung in Käfigen gemäß Kapitel II der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3. August 1999, S. 53 bis 57, (nicht ausgestaltete Käfige) ist ab 1.1.2008 verboten.
(2) Haltern von Legehennen in Käfigen gemäß Kapitel II der Richtlinie 1999/74/EG, die bis zu dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunkt die Käfighaltung aufgeben und von der Käfighaltung auf Alternativsysteme umsteigen, ist zum Ausgleich der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile aus Landesmitteln eine Beihilfe zu gewähren."
Artikel 2
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Wildtiere in stationären Einrichtungen zur Schau stellen, haben diese Tatsache der Behörde binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten anzuzeigen. Die Behörde hat sodann mit Bescheid festzustellen, ob ein Zoo (§ 1a Z 5) vorliegt. Die Einrichtung gilt bis zur Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 5b Abs. 1 als rechtmäßig betrieben.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Tierheim führen oder die mehr als neun Hunde zu Zuchtzwecken halten, haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten um die Bewilligung zum Führen eines Tierheimes bzw. zum Halten von Hunden zu Zuchtzwecken anzusuchen. Wird ein solches Ansuchen trotz Aufforderung durch die Behörde nicht gestellt, ist die Weiterführung des Tierheimes durch die Behörde zu untersagen. Bis zum rechtskräftigen Abschluß des Bewilligungsverfahrens gilt das Tierheim als rechtmäßig betrieben.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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