Gesetz vom 18. April 2002 über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft
LGBL_BU_20020717_78Gesetz vom 18. April 2002 über die Burgenländische LandesumweltanwaltschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/2002 Stück 41
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. April 2002 über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (Bgld. L-UAG)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziele
Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft wird zum Schutz der Umwelt eingerichtet. Dieses Ziel soll durch die Bewahrung und Verbesserung
§ 2
Aufgaben
(1) Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommen zum Schutz der Umwelt (§ 1) folgende Aufgaben und Rechte zu:
(2) Soweit es die Aufgabenerfüllung und Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 zulässt, obliegt der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft die fachliche Beratung von Bürgern und Bürgerinnen, die sich für den Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit behördlichen Handlungen oder Unterlassungen einsetzen.
(3) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nimmt die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2001, und dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahr.
(4) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechend ihren Ressourcen eine Prioritätenreihung vorzunehmen. Diese Reihung hat sich am Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung oder Umweltverbesserung zu orientieren, wobei jedoch auch bei im Einzelfall weniger erheblichen Beeinträchtigungen oder Verbesserungen auf eine Beispielswirkung, die auf Grund der Vielzahl solcher Einzelfälle entstehen kann, Bedacht zu nehmen ist.
§ 3
Mitwirkung in Verwaltungsverfahren
(1) Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben. Bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf andere Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Behörden, die Verwaltungsverfahren im Sinne des Abs. 1 führen, haben nach Einlangen eines Antrags oder nach Aufnahme eines amtswegigen Verfahrens die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft über den Gegenstand des Verfahrens nachweislich zu verständigen. Dies gilt nicht für das aufsichtsbehördliche Verfahren zur vereinfachten Widmungsänderung. Verzichtet die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nicht auf ihre Parteistellung, sind ihr die Projektunterlagen oder sonstige Schriftstücke zuzustellen. Findet eine Verhandlung statt, so ist die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft zu laden. Die Parteistellung ist auch gegeben, wenn die Verständigung der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft entgegen diesem Absatz unterblieben ist.
§ 4
Initiativrecht zur Missstandsbehebung
(1) Liegt ein begründeter Verdacht auf Bestehen eines Umweltmissstands vor, so kann die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Behebung des Missstands gemäß den Verwaltungsvorschriften stellen. Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat das Recht auf Erhebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln gegen die getroffenen Maßnahmen oder gegen die Säumigkeit der Behörde. Dieses Recht gilt insbesondere auch gegenüber der im Rahmen der Gemeindeaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat ihr bekannt gewordene Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Ein Umweltmissstand im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn entgegen den Landesgesetzen oder Verordnungen des Landes oder einer Gemeinde die Umwelt im Sinne des § 1 beeinträchtigt wird, die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht oder sonst landesgesetzliche Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, nicht eingehalten werden.
§ 5
Akteneinsicht und -übermittlung
(1) Die mit der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften befassten Behörden haben der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Besteht insbesondere der Verdacht eines Umweltmissstands im Sinne des § 4 Abs. 3, so hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht in allen bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen geführt wurden. Bescheide oder Verordnungen, die das zulässige Maß der Umweltbeeinträchtigung oder die besondere Unterschutzstellung der Umwelt festlegen, sind auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
§ 6
Betreten fremden Grunds und fremder Anlagen bei
erheblichen Umweltmissständen
(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat bei begründetem Verdacht eines erheblichen Umweltmissstands (§ 4 Abs. 3) das Recht, zum Zweck der notwendigen Erhebungen Grundstücke und Anlagen zu betreten; dabei muss ein Vertreter/ eine Vertreterin der zuständigen Behörde anwesend sein. Dieses Recht ist möglichst schonend auszuüben. Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, den ungehinderten Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im Vorhinein zu verständigen, außer die Verständigung ist unmöglich oder es ist Gefahr in Verzug.
§ 7
Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
(1) Zum Schutz der Umwelt hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes Stellung zu nehmen.
(2) Das Land hat Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft so zeitgerecht zu übermitteln, dass eine fachlich fundierte Stellungnahme möglich ist.
(3) Die Stellungnahmen der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sind öffentlich.
§ 8
Burgenländische Landesumweltanwaltschaft
(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter/ der Leiterin (Burgenländischer Landesumweltanwalt/ Burgenländische Landesumweltanwältin) und dem erforderlichen sonstigen Personal.
(2) Das Land Burgenland hat der Landesumweltanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Stelle ist im Landesamtsblatt für das Burgenland auszuschreiben.
Der für Umweltfragen zuständige Ausschuss des Landtags hat sämtliche Kandidat/inn/en, die sich aufgrund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören. Bei dieser Anhörung steht auch je einem Vertreter/ einer Vertreterin jener im Landtag vertretenen Parteien, die diesem Ausschuss nicht angehören, ein Fragerecht zu. Der Beschluss des Ausschusses ist der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin muss über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen, insbesondere ein Studium an einer Universität abgeschlossen und praktische Erfahrungen im Umwelt- oder Naturschutzrecht haben.
(5) Ein Landesbeamter (eine Landesbeamtin) oder ein Landesvertragsbediensteter (eine Landesvertragsbedienstete), der (die) zum Burgenländischen Landesumweltanwalt (zur Burgenländischen Landesumweltanwältin) bestellt wird, ist für die Dauer dieser Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. § 29d Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für Landesvertragsbedienstete jeweils geltenden Fassung, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(6) (Verfassungsbestimmung) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin ist bei Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden. Die ihm/ ihr nachgeordneten Bediensteten sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Landesumweltanwalts/ der Burgenländischen Landesumweltanwältin gebunden.
(7) Das sonstige Personal der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft wird nach Anhörung des Burgenländischen Landesumweltanwalts/ der Burgenländischen Landesumweltanwältin ausgewählt.
§ 9
Berichterstattung an den Landtag und die Öffentlichkeit
(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft legt dem Landtag und der Öffentlichkeit alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit in diesen beiden Jahren vor. Dieser Bericht ist bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres zu erstatten. Der Bericht für die Jahre 2002 und 2003 ist im Jahr 2004 zu erstatten.
(2) Der in Abs. 1 genannte Tätigkeitsbericht umfasst jedenfalls Informationen zum Ausgang jener Verfahren, an denen sich die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft beteiligt hat sowie zum Ergebnis jener Verfahren, die auf Antrag der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft gemäß § 4 eingeleitet wurden.
§ 10
Abgabenfreiheit
Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft unterliegt nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben.
§ 11
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(3) § 3 ist sinngemäß auf anhängige Verfahren anzuwenden, wenn nach den Verwaltungsvorschriften eine Verhandlung durchzuführen ist und diese nach dem 1. September 2002 anberaumt wird.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
ANHANG ZU § 3
A) Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung:
B) Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der
jeweils geltenden Fassung:
C) Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung:
D) Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der
jeweils geltenden Fassung:
E) Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2001 - ElWG
2001, LGBl. Nr. 41, in der jeweils geltenden Fassung:
F) Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der jeweils
geltenden Fassung:
G) Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der jeweils geltenden Fassung:
H) Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der
jeweils geltenden Fassung:
Veranstaltungsstätten und betriebstechnische
Einrichtungen gemäß § 13.
I) Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung:
Nutzung von Heilvorkommen gemäß § 6.
J) Bgld. Tierschutzgesetz 1990, LGBl. Nr. 86, in der jeweils
geltenden Fassung:
Halten von Pelztieren und Straußen gemäß § 5a.
K) Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der
jeweils geltenden Fassung:
Plan der gemeinsamen Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern, gemäß § 17.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.