Verordnung, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz aufgelassen wird
LGBL_BU_20020701_72Verordnung, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz aufgelassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2002 Stück 35
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juni 2002, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraße in Rechnitz aufgelassen wird
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 41 wird verordnet:
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 633 in Rechnitz, beginnend von der Geschriebenstein Straße B 56 in km 20,180 bis zum Bahnhofvorplatz mit einer Länge von 88 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 1 des Abschnittes E der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 55/2002, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Kaplan
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