Gesetz, mit dem das Burgenländische Landesbeamten- Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001 geändert wird
LGBL_BU_20020627_70Gesetz, mit dem das Burgenländische Landesbeamten- Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/2002 Stück 33
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. April 2002, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über das Besoldungsrecht der Landesbeamten (Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001), LGBl. Nr. 67, wird wie folgt geändert:
„(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
„(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung."
„(5) § 19 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden."
„(4) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Abweichend von Art. I Z 10 beträgt für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 30. April 2002 der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), 34,9 Euro monatlich.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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