Datum der Kundmachung
17.06.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2002 Stück 29
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. März 2002, mit dem das Bgld.
Familienförderungsgesetz geändert wird (Bgld. Familienförderungsgesetz - Novelle 2002)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 2
Gegenstand
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der jeweiligen im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Familien durch Gewährung eines/einer
(2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch."
„(2) Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden."
„§ 7
Förderungsvoraussetzungen
(1) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur gewährt werden, wenn
(2) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt."
„§ 8
Familienbonus
(1) Der Familienbonus besteht in einer monatlichen finanziellen Zuwendung und wird ab Antragstellung für Kinder vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, längstens bis zur Vollendung der ersten Schulstufe, auf die Dauer von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten gewährt. Er kann ab Antragstellung auch rückwirkend für drei Lebensmonate des Kindes gewährt werden, sofern die Förderungsvoraussetzungen für den gesamten Förderungszeitraum vorliegen.
(2) Die Höhe des Familienbonus richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Familie und wird nur gewährt, wenn dieses den Betrag von 625 Euro nicht übersteigt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Anpassung dieses Betrages vorzunehmen, der sich nach dem in der jeweils geltenden Fassung der auf Grund der §§ 292g und 292f Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, erlassenen Verordnung enthaltenen niedrigsten monatlichen Nettolohn zu orientieren hat.
(3) Der Familienbonus beträgt mindestens 62 Euro und höchstens 206 Euro. Die Höhe ist aus der Anlage zu diesem Gesetz zu entnehmen. Die Landesregierung hat diese Beträge im Falle einer Anpassung des Betrages nach Abs. 2 im Verordnungswege möglichst verhältnismäßig anzugleichen.
(4) Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen der Familie ergibt sich aus dem anrechenbaren Familieneinkommen, geteilt durch den Gewichtungsfaktor.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt im Verordnungswege eine Anpassung der Beträge nach Abs. 2 und 3 im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen."
„8a
Schulstarthilfe
(1) Jedem schulpflichtigen Kind der ersten Schulstufe wird nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in der Höhe von 100 Euro gewährt.
(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung bis spätestens 30. Juni des laufenden Schuljahres zu erfolgen hat.
8b
Familienförderung bei Mehrlingsgeburten
(1) Als Beitrag zu dem mit Mehrlingsgeburten verbundenen Mehraufwand wird ein einmaliger Förderungsbetrag gewährt.
Dieser beträgt bei einer
Zwillingsgeburt 700 Euro
Drillingsgeburt 1.000 Euro
und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um 300 Euro.
(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag und nachgewiesene Geburtsurkunden."
„(4) Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Abs. 1 bis 3 sind das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Kinderbetreuungsgeld, das Karenz- und Teilkarenz(urlaubs)geld, Teilzeitbeihilfen sowie das Pflegegeld für Pflegekinder einzubeziehen. Bei inzwischen eingetretener Einkommensminderung ist unbeschadet des Abs. 2 das tatsächliche Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung heranzuziehen."
„(5) Für eine Förderung gemäß § 8a werden als Einkommensobergrenzen nachstehende Monatsnettoeinkommen festgelegt:
für Förderungswerber gemäß § 6 Z 1 1.526 Euro
für Förderungswerber gemäß § 6 Z 2 800 Euro.
Ab dem zweiten Kind erhöhen sich die Einkommensobergrenzen je
Kind um 200 Euro.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Verordnungswege unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel eine Anpassung der Förderungsbeträge gemäß den §§ 8a und 8b sowie der zulässigen Einkommensobergrenzen gemäß § 9 Abs. 5 vorzunehmen."
„§ 11
Anträge
(1) Anträge auf Gewährung von Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind schriftlich unter Verwendung der dafür bestimmten Formblätter beim Amt der Landesregierung einzubringen, wobei die erforderlichen Daten vollständig einzutragen und die notwendigen Unterlagen anzuschließen sind. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gilt sinngemäß.
(2) Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, so sind auch diese beizubringen.
(3) Die Ablehnung von Anträgen hat schriftlich und unter Bekanntgabe des Grundes zu erfolgen."
„Anlage zu § 8
Familienbonus nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen in Euro
monatlicher Bonus gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen
206 538
177 556
148 573
119 591
91 608
62 625."
Artikel II
(1) Art. I Z 7 tritt hinsichtlich des § 8b mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Art. I Z 7 tritt hinsichtlich des § 8a mit 1. September 2002 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(4) Förderungswerber, die vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 3 einen Familienzuschuss im Sinne des § 8 in der Fassung vor diesem Zeitpunkt bezogen haben, erhalten diesen für den festgelegten Zeitraum weiter.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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