Verordnung, mit welcher die Ausübung der Wassersportart des Kite- Surfens auf Teilen des Neusiedlersees eingeschränkt wird
LGBL_BU_20020614_59Verordnung, mit welcher die Ausübung der Wassersportart des Kite- Surfens auf Teilen des Neusiedlersees eingeschränkt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.06.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2002 Stück 28
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Juni 2002, mit welcher die Ausübung der Wassersportart des Kite-Surfens auf Teilen des Neusiedlersees eingeschränkt wird
Aufgrund der §§ 16 Abs. 1 Z 1, 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Das „Kite-Surfen", darunter versteht man jene Sportart, bei der eine auf einem Segelbrett stehende Person von einem Lenkdrachen („Kite") gezogen wird, ist am Neusiedlersee nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
(2) Vom 10. Mai bis 20. September jeden Jahres ist das Kite-Surfen am Neusiedlersee in einem Abstand von weniger als 200 m zum Ufer verboten.
(3) Abweichend von dem in Absatz 2 geregelten Verbot ist im Bereich der Bucht von Purbach (Wasserfläche: Grundstück Nr. 7156/1, KG Purbach) in der Zone, die in dem dieser Verordnung angeschlossen Lageplan (Beilage 1), schraffiert angelegt ist, das Kite-Surfen auch vom 10. Mai bis 20. September jeden Jahres erlaubt. Gleichzeitig ist dort das Baden und Benützen von Luftmatratzen verboten.
(4) Die im Absatz 3 angeführte Zone ist in der Natur von der Stadtgemeinde Purbach am Neusiedler See durch 6 gelbe Bojen gemäß Anlage 2, Abschnitt 1 lit. F der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. II 237/1999, entsprechend dem angeschlossenen Lageplan zu kennzeichnen.
(5) Kite-Surfer unterliegen den für Schwimmkörper geltenden Vorrang- und Ausweichregeln der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des § 1 werden gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 3
(1) § 1 Abs. 3 tritt mit Anbringung der gelben Bojen in Kraft.
(2) Alle übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Kaplan
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