Verordnung betreffend die Festsetzung der Bauschbeträge für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
LGBL_BU_20020529_58Verordnung betreffend die Festsetzung der Bauschbeträge für die Führung der StaatsbürgerschaftsevidenzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.05.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2002 Stück 27
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Mai 2002 betreffend die Festsetzung der Bauschbeträge für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 124/1998, wird verordnet:
§ 1
Die Bauschbeträge, mit denen das Land den Gemeinden (Gemeindeverbänden) gemäß § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, jährlich die Kosten zu ersetzen hat, die ihnen aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, werden für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen mit 7,30 Euro festgesetzt.
§ 2
Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen maßgebend, die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren.
§ 3
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Anspruch auf Kostenersatz binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres bei sonstigem Verlust bei der Landesregierung geltend zu machen.
Für die Landesregierung:
Mag. Steindl
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