Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002
LGBL_BU_20020429_54Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2002 Stück 24
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 31. Jänner 2002 zum Schutze der Jugend (Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziele
Dieses Gesetz soll unter besonderer Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmern und Veranstaltern, sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, dazu beitragen, dass
§ 2
Informationspflicht
Das Land Burgenland hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Altersnachweis
Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das aufgrund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
§ 5
Pflichten der Erziehungsberechtigten und der Begleitpersonen
(1) Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach ihrem Entwicklungsstand im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.
(3) Begleitpersonen von jungen Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das aufgrund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen ihre Identität, z. B. durch einen Lichtbildausweis, nachzuweisen.
§ 6
Pflichten der Unternehmer und Veranstalter
(1) Unternehmer und Veranstalter sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zwecke auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Alkoholausschankes an unter 16-Jährige, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
(2) Unternehmer und Veranstalter sowie deren Beauftragte haben auf Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise und notwendigen Beschränkungen in Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen haben. In dieser Verordnung kann auch festgelegt werden, wie die Unternehmer und Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.
§ 7
Allgemeine Pflichten
Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen.
§ 8
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und bei
öffentlichen Veranstaltungen
Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt. Darüber hinaus dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres jeweils nur mit einer Begleitperson an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder öffentliche Veranstaltungen besuchen oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt.
§ 9
Für junge Menschen verbotene Lokale und Betriebsräumlichkeiten
(1) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes gefährden könnten, wie z.B. Lokale und Räumlichkeiten in denen Prostitution oder die Anbahnung von Prostitution ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Branntweinschenken, Wettbüros oder Glücksspielhallen.
(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, in welchen sonstigen Lokalen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, der Aufenthalt von jungen Menschen verboten ist.
§ 10
Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände,
Dienstleistungen, Veranstaltungen und Handlungen
(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2001, und Datenträgern sowie Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen und Handlungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
(2) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn die genannten Medien, Datenträger, Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen oder Handlungen
(3) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen sowie solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.
(4) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne von Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche oder technische Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind.
§ 11
Alkohol, Tabakwaren und sonstige Rausch- und Suchtmittel
(1) Jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum von alkoholischen Getränken sowie von Tabakwaren in der Öffentlichkeit verboten.
(2) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2001 fallen, nicht besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
§ 12
Strafen und sonstige Maßnahmen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet.
(2) Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter, hat zusätzlich eine Meldung bezüglich der Verwaltungsübertretung an die Gewerbebehörde zu erfolgen.
(3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.
(4) Junge Menschen ab dem vollendeten 14 Lebensjahr, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die für die Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständige Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbehörden hat diese jungen Menschen und deren Erziehungsberechtigte zu einem Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen zu laden.
(5) Wird seitens der jungen Menschen ein Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen abgelehnt bzw. einer zweimaligen nachweislichen Ladung zu diesem Belehrungs- und Informationsgespräch unentschuldigt keine Folge geleistet, sind diese jungen Menschen mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. Das strafbare Verhalten endet mit der Ablehnung des Belehrungs- und Informationsgespräches bzw. mit dem ungenützten Ablauf des zweiten unentschuldigt nicht eingehaltenen Ladungstermines. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.
(6) Der Versuch des Verstoßes gegen dieses Gesetz ist strafbar, ausgenommen der Versuch junger Menschen.
(7) Jugendgefährdende Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen den Bestimmungen des § 10 erwerben oder besitzen, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes für verfallen erklärt werden.
(8) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Jugendwohlfahrt zu verwenden.
§ 13
Zuständigkeit
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Die nach Bundesrecht zuständigen Organe der Bundesgendarmerie - in Orten mit einer Bundespolizeibehörde diese - haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch
(3) Bei der Anwendung der im Abs. 2 vorgesehenen Maßnahme ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist.
§ 14
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 15
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Jugendschutzgesetz 1986, LGBl. Nr. 19/1987, außer Kraft.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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