Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland
LGBL_BU_20020418_53Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im BurgenlandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2002 Stück 23
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. April 2002 über die Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland
Auf Grund der §§ 56 bis 58 und 60 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 45/2001, wird verordnet:
§ 1
Die Pflegegebühr in der allgemeinen Gebührenklasse nachstehender öffentlicher Krankenanstalten wird unter Berücksichtigung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen wie folgt festgesetzt:
A.ö. Krankenhaus Güssing 348,83 Euro
A.ö. Krankenhaus Kittsee 348,83 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberpullendorf 348,83 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberwart 399,70 Euro
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt 399,70 Euro
§ 2
In der Sonderklasse wird zum Ersatz des erhöhten Betriebsaufwandes ein Zuschlag zur Pflegegebühr verrechnet.
Dieser beträgt pro Pflegetag:
Einbettzimmer Mehrbettzimmer
A.ö. Krankenhäuser Güssing,
Kittsee, Oberpullendorf 151,52 Euro 101,02 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberwart 162,86 Euro 108,57 Euro
A.ö. Krankenhaus der
Barmherzigen Brüder in
Eisenstadt 162,86 Euro 108,57 Euro
§ 3
(1) Für ambulante Leistungen, die nicht über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet werden, ist ein Pauschalbetrag einzuheben, der für die innerhalb von jeweils vier Wochen vorgenommene erste Behandlung oder Untersuchung 96,65 Euro und für jede weitere in diesen Zeitraum fallende Behandlung oder Untersuchung 50,14 Euro beträgt.
(2) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Heeresversorgungsgesetz zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 34,88 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.
(3) Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet wird, ist ein Betrag von 278,34 Euro einzuheben.
§ 4
Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse beträgt 5,50 Euro pro Pflegetag.
§ 5
(1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 36,34 Euro.
(2) Bei Patienten bis zu drei Jahren beträgt die Unterbringungsgebühr für eine Begleitperson pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 10,90 Euro.
(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50 % berechnet.
§ 6
(1) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich für sozialversicherte Personen und anspruchsberechtigte Angehörige jener Sozialversicherungen, die im Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds im Wege des Hauptverbandes zusammengefasst sind, werden von diesem abgegolten.
(2) Für Patientengruppen und Leistungen, für die der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, wird die Pflegegebühr gemäß § 1 verrechnet.
(3) Für medizinische Leistungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung besteht, können vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckende Pauschalsätze festgelegt und verrechnet werden.
§ 7
Für den Voranschlag 2002 wurden die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten in folgender Höhe kostendeckend ermittelt:
A.ö. Krankenhaus Güssing 362,57 Euro
A.ö. Krankenhaus Kittsee 271,51 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberpullendorf 299,93 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberwart 359,96 Euro
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen
Brüder in Eisenstadt 341,59 Euro
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juli 2001, LGBl. Nr. 20, über die Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Dr. Rezar
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