Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2002, mit der die Bauverordnung - BauVO geändert wird
LGBL_BU_20020418_52Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2002, mit der die Bauverordnung - BauVO geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2002 Stück 23
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2002, mit der die Bauverordnung - BauVO geändert wird
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen wurden (Bauverordnung - BauVO), LGBl. Nr. 11, wird wie folgt geändert:
§ 6 lautet:
"
§ 6
Wärmeschutz und Energieeinsparung
(1) Gebäude sind in allen Teilen nach dem Stand der Technik so zu planen und zu errichten, daß der nach dem jeweiligen Verwendungszweck erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist. Für Gebäude mit Aufenthaltsräumen ist eine Energiekennzahl als Heizwärmebedarf, ausgedrückt in kWh pro m2 Bruttogeschoßfläche und Jahr, auszuweisen, wobei die einzelnen Bauteile folgenden Anforderungen zu entsprechen haben:
(2) Entsprechen einzelne Bauteile nicht den Anforderungen gemäß Abs. 1, gelten diese auch dann als erfüllt, wenn der Bau in seiner Gesamtheit höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der auch bei Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 gegeben wäre.
(3) Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen (Wände, Decken) sind so zu planen und auszuführen, daß Wärmebrücken gering gehalten werden und weder im Inneren dieser Bauteile noch an der inneren Oberfläche schädliche Tauwasserbildung auftreten kann.
(4) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch oder kulturell erhaltungswürdig sind, kann die Baubehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 gestatten, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(5) Die Anforderungen nach Abs. 1 gelten nicht für Produktions- und Lagergebäude, wenn nach ihrem Verwendungszweck entweder kein Bedarf an Heizenergie gegeben ist oder ein derartiger Bedarf zumindest überwiegend durch die im Inneren des Gebäudes anfallende Abwärme gedeckt wird."
Artikel II
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, Abl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Abl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer 2001/449/A).
Für die Landesregierung:
Kaplan
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