Festsetzung des Anpassungsfaktors sowie der Wertausgleich in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2002
LGBL_BU_20020415_51Festsetzung des Anpassungsfaktors sowie der Wertausgleich in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2002Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2002 Stück 22
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2002, mit der der Anpassungsfaktor sowie der Wertausgleich in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2002 festgesetzt werden
Auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 45 lit. b und Z 55 und § 14 Abs. 1 Z lit. b des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2001, der §§ 25 und 37 Abs. 1 des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/1998, des § 9 Abs. 2 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/1998, der §§ 25 Abs. 5 und 38 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/1999, und des § 39 Abs. 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1999, in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 41a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der nach dem Landesbeamtengesetz 1985, dem Gemeindebedienstetengesetz 1971 und dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 des Pensionsgesetzes 1965 sowie für die Anpassung der zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen wird für das Jahr 2002 mit 1,011 festgesetzt.
(2) Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 des Pensionsgesetzes 1965 wird für das Jahr 2002 mit 1,011 festgesetzt.
(3) Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der Betragsgrenzen des § 57e des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 lit. b des Landesbeamtengesetzes 1985 geltenden Fassung, wird mit 1,011 festgesetzt.
§ 2
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 26 des Pensionsgesetzes 1965, die im Februar 2002 Anspruch auf einen oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge haben, auf die § 1 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt zu jedem für Februar 2002 auszuzahlenden Ruhe- und Versorgungsbezug als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Jahrespensionseinkommen von nicht mehr als 10.525,17 Euro 1,8 % des Jahrespensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Jahrespensionseinkommen als 10.525,17 Euro gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 305,23 Euro und der Erhöhung des Jahrespensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Unterschreitet die so ermittelte Einmalzahlung den Betrag von 1 Euro, so ist sie nicht auszuzahlen.
(2) Als Jahrespensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache des jeweiligen Ruhe- oder Versorgungsbezuges, auf den § 1 Abs. 1 anzuwenden ist und auf den im Februar 2002 Anspruch besteht, jedoch ohne Berücksichtigung der Anpassung nach § 1 Abs. 1.
Für die Landesregierung:
Nießl
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