Datum der Kundmachung
02.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2002 Stück 20
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. März 2002, mit der die Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991 geändert wird
Auf Grund des § 62 Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991, LGBl. Nr. 53, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Artikel I
Die Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert mit der Verordnung LGBl. Nr. 5/2002, wird wie folgt geändert:
„§ 8
Verzinsung und Tilgung der Darlehen
(1) Die Verzinsung und Tilgung der Darlehen gemäß § 55 Z 1 und 5 BWFG 1991 sind gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 und 2 BWFG 1991 durchzuführen.
(2) Die Verzinsung und Tilgung der Darlehen gemäß § 55 Z 2 bis 4 BWFG 1991 sind im Sinne des § 21 Abs. 1 BWFG 1991 durchzuführen.
(3) Die Verzinsung des Darlehens beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des jeweils zugezählten Förderungs- bzw. Teilförderungsbetrages.
(4) Die Tilgung des gemäß § 55 Z 1 BWFG 1991 gewährten Darlehens beginnt am Monatsersten, welcher der gemeindeamtlichen Rohbaubestätigung, Benützungsfreigabe oder Benützungsbewilligung folgt, erstmalig sechs Monate nach Auszahlung. Teilrückzahlungen sind ab dem der Auszahlung nachfolgenden Monatsersten möglich.
(5) Die Tilgung des gemäß § 55 Z 5 BWFG 1991 gewährten Darlehens beginnt am Monatsersten, welcher dem festgelegten Abschluss der Sanierungsmaßnahmen folgt, erstmalig sechs Monate nach Auszahlung. Teilrückzahlungen sind am dem der Auszahlung nachfolgenden Monatsersten möglich."
„§ 9
Darlehen für Sanierungsmaßnahmen
(1) Für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 55 Z 5 BWFG 1991 in Eigenheimen kann je Wohneinheit ein Darlehen in der Höhe von 50 v. H. der Gesamtkosten gewährt werden, wobei der Förderungsbetrag mit 8.700 Euro je Wohneinheit begrenzt ist. Dieser Betrag kann auch in Teilsummen für Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
(2) Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten, Reihenhäusern, Gebäuden in verdichteter Flachbauweise und Wohnheimen können mit einem Sanierungsdarlehen im Ausmaß von 50 v.H. der Gesamtbaukosten gefördert werden.
(3) Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können unabhängig von Beiträgen zur Förderung von Alternativenergieanlagen gewährt werden.
(4) Die Auszahlung des Darlehens erfolgt nach Vorlage der saldierten Originalrechnung(en).
(5) Nach Ausschöpfen des Höchstbetrages ist ein neuerliches Ansuchen erst nach Ablauf von 10 Jahren ab bewilligtem Erstansuchen möglich."
„§ 10
Nichtrückzahlbarer Beitrag für
Alternativenergieanlagen
(1) Die Errichtung von Alternativenergieanlagen und Maßnahmen zur Einsparung von Energie und anderen elementaren Ressourcen im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 2 BWFG 1991 in Eigenheimen kann je Wohneinheit mit einem nichtrückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von bis zu 30 v.H. der Gesamtkosten der Anlage gefördert werden, wobei der Höchstbetrag der Tabelle in der Anlage, die einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu entnehmen ist.
(2) Die Errichtung von Alternativenergieanlagen und Maßnahmen zur Einsparung von Energie und anderen elementaren Ressourcen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten, Reihenhäusern, Gebäuden in verdichteter Flachbauweise und Wohnheimen können mit einem nichtrückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von bis zu 30 v.H. der Gesamtbaukosten laut anliegender Tabelle, jedoch ohne Berücksichtigung der Höchstbeiträge gefördert werden.
(3) Zusicherung und Auszahlung des nichtrückzahlbaren Beitrages erfolgen nach Vorlage der saldierten Originalrechnung(en) sowie einer Bestätigung von einer konzessionierten Installations- oder Erzeugerfirma über die sachgemäße Installierung der Anlage."
„Anlage zu § 6a
Sozialpauschale nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen in Euro„
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Ansuchen, die bis 31. Dezember 2001 eingelangt sind und bei denen die für die Beurteilung einer Förderung erforderlichen Unterlagen vorliegen, können nach den bisher geltenden Bestimmungen bearbeitet werden.
Für die Landesregierung:
Nießl
Anlage zu § 10
Warmwasserbereitung mit Wärmepumpe 15 750,00 €
Warmwasserbereitung mit Solarenergie 30 1.500,00 €
Hauszentralheizung über eine Kraft-Wärme-Kopplung m. fossiler Energie 15 1.500,00 €
Fotovoltaikanlage, Kapazität zwischen 300 und 1000 Watt 30 1.500,00 €
Hauszentralheizung über Luft-, Erd- oder Wasserwärmepumpe 151.800,00 €
Regenwasserwiederaufbereitungsanlagen 30 1.800,00 €
Hauszentralheizung über Solareinbindung, Wärmerückgewinnungsanlagen 30 2.200,00 €
Fotovoltaikanlagen mit mehr als 1000 Watt 30 2.200,00 e Hauszentralheizung über Biomasse (Stückholz, Pellets, Hackgut...)30 2.500,00 €
Anschluss an ein biomassebetriebenes Fernheizwerk oder eine 30 3.700,00 €
Hauszentralheizung über eine Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbarer Energie 30 3.700,00 €
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