Verordnung, mit der die Bgld. Wohnbauförderungs- und Sanierungsdarlehens-Verordnung 1991 geändert wird
LGBL_BU_20020402_46Verordnung, mit der die Bgld. Wohnbauförderungs- und Sanierungsdarlehens-Verordnung 1991 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2002 Stück 20
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. März 2002, mit der die Bgld. Wohnbauförderungs- und Sanierungsdarlehens-Verordnung 1991 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 5, 8, 13, 15, 16, 26, 33 und 46 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG, LGBl. Nr. 53, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Artikel I
Die Bgld. Wohnbauförderungs- und Sanierungsdarlehens-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert mit der Verordnung LGBl. Nr. 17/2002, wird wie folgt geändert:
„§ 13
„(4) Für die Sanierung sonstiger Objekte im Sinne des § 30 Abs. 1 BWFG 1991 kann an zusätzlichen Förderungsbeträgen gewährt werden:
„(1) Die Tilgung des gemäß § 20 BWFG 1991 gewährten Darlehens beginnt am Monatsersten, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsfreigabe bzw. Benützungsbewilligung nachfolgt, erstmalig sechs Monate ab Auszahlung.
Teilrückzahlungen sind ab dem der Auszahlung nachfolgenden Monatsersten möglich."
„(2) Die Verzinsung des Darlehens beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des jeweils zugezählten Förderungs- bzw. Teilförderungsbetrages."
„(3) Die Tilgung des gemäß § 30 BWFG 1991 gewährten Darlehens beginnt am Monatsersten, welcher dem festgelegten Abschluss der Sanierungsmaßnahmen folgt, erstmalig sechs Monate nach Auszahlung. Teilrückzahlungen sind ab dem der Auszahlung nachfolgenden Monatsersten möglich."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Ansuchen, die bis 31. Dezember 2001 eingelangt sind und bei denen die für die Beurteilung einer Förderung erforderlichen Unterlagen vorliegen, können nach den bisher geltenden Bestimmungen bearbeitet werden.
Für die Landesregierung:
Nießl
Anlage zu § 13
Anlage zu § 14 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4
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