Kundmachung über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme in der Periode 2000-2006
LGBL_BU_20020319_42Kundmachung über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme in der Periode 2000-2006Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.03.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2002 Stück 17
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. März 2002 betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000-2006
Gemäß Art. 34, 35 und 83 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über
Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000-2006
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragspartner genannt - sind überein gekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Geltungsbereich und Zweck der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung gilt für die folgenden, im weiteren als „EU-Regionalprogramme" bezeichneten Programme der EU-Strukturfonds in Österreich:
(2) Die Vereinbarung soll für die in Abs. 1 genannten EU-Regionalprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in der Regionalpolitik in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder abgewickelt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für eine ordnungsgemäße Programmabwicklung sicherstellen.
Abschnitt I:
Organisatorische Strukturen zur Programmabwicklung
Artikel 2
Verwaltungsbehörden
(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 9, lit. n der Allgemeinen Strukturfonds-Verordnung (ASF-VO)1, welche die Aufgaben gemäß Art. 34 (1) dieser Verordnung wahrnimmt, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich die in den Programmdokumenten jeweils genannten, im Anhang aufgelisteten Landes- oder Bundesstellen beauftragt.
(2) In den Programmdokumenten ist vorgesehen, dass die im Anhang 1 zusammenfassend angeführten Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde entweder zur Nutzung von Synergien programmübergreifend gemeinsam oder aber zur bestmöglichen Nutzung spezifischer Fach- oder Ortskenntnisse für einzelne Maßnahmen eines Programmes oder für das Gebiet eines Bundeslandes nicht durch die Verwaltungsbehörde selbst sondern durch andere Bundes- oder Landesstellen wahrgenommen werden sollen. Diese Stellen werden im folgenden im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission2 als „zwischengeschaltete Stellen" bezeichnet. Die Vertragspartner stellen sicher, dass den jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Umgekehrt stellen die Vertragspartner sicher, dass die Verwaltungsbehörde die Zahlstellen und die Organe der Finanzkontrolle bestmöglich unterstützt. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren können jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den gemäß Programmdokument mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen geregelt werden.
(3) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Programmdokument für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen („zwischengeschaltete Stellen") können selbst geeignete Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden.
Artikel 3
Zahlstellen
(1) Mit der Funktion von Zahlstellen gemäß Art. 9, lit. o ASF-VO, welche die Aufgaben gemäß Art. 32 ASF-VO wahrnehmen, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich - mit Ausnahme der INTERREG-Programme mit Beteiligung mehrerer EU-Mitgliedstaaten - die nachstehend genannten fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt:
• für den Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE):
Bundeskanzleramt
• für den Europäischen Sozialfonds (ESF): Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
• für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A):
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die fondskorrespondierenden Ressorts können geeignete Dritte beauftragen, die Aufgaben der Zahlstelle ganz oder teilweise wahrzunehmen. Dabei haben sie jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann.
(3) Bei den fondsspezifisch in Betracht kommenden Zahlstellen wird für jedes EU-Regionalprogramm im Sinne des Abs. 1 ein eigenes Konto eingerichtet. Die im Wege des Bundesministeriums für Finanzen jeweils für ein Programm einlangenden Strukturfondsmittel werden unverzüglich auf dieses Konto weitergeleitet. Allfällige Zinserträge werden gemäß Art. 32 (2), letzter Satz, ASF-VO ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die jeweils in Betracht kommenden Zahlstellen und die Verwaltungsbehörde sowie die allenfalls programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die anspruchsberechtigten Endempfänger weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein Verfall von Mitteln vermieden wird. Die Kosten für die Vorfinanzierung der gemäß Art. 32 (3), letzter Satz, ASF-VO erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisenden Restrate werden im jeweils programmspezifisch vereinbarten Kofinanzierungsverhältnis zwischen dem Bund und den jeweils beteiligten Ländern aufgeteilt.
Artikel 4
Begleitausschüsse
(1) Die Vertragspartner kommen überein, für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1, lit. a, b, c und e dieser Vereinbarung jeweils gemäß Art. 35 (1) ASF-VO innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission jeweils einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Art. 35 (3) ASF-VO. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse erfolgt im Sinne des Art. 8 ASF-VO unter Einbeziehung der Sozialpartner sowie der regionalen Behörden für die Bereiche Arbeitsmarkt, Gleichbehandlung und Umwelt.
(2) Für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1, lit. a, b und c - sowie gegebenenfalls im Auftrag der jeweiligen Verwaltungsbehörde auch gemäß lit. e - dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet. Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert.
Artikel 5
Organisationsverantwortung und Kostentragung
(1) Die jeweils zuständigen Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten, gemäß Art. 2, 3 und 4 beauftragten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.
(2) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten werden, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, von den sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, vom jeweiligen Land getragen. Die Kosten können - sofern sie gesondert verrechnet werden und damit zweifelsfrei ausschließlich einem der EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 zugerechnet werden können - nach Maßgabe der Förderkriterien gemäß Art. 2 (1) lit. d der EFRE-Verordnung3 und ggf. Art. 3 (3) der ESF-Verordnung4 sowie Regel 11 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission5 im Rahmen der Technischen Hilfe des jeweiligen Programmes aus Strukturfondsmitteln kofinanziert werden.
Abschnitt II:
Verfahrensbestimmungen zur Programmabwicklung
Artikel 6
Koordination auf der Programmebene
(1) Die Gesamtkoordination zwischen den in Abschnitt I genannten, an der Durchführung eines EU-Regionalprogrammes beteiligten Stellen obliegt der jeweiligen Verwaltungsbehörde. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den Verwaltungsbehörden reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen.
(2) In Ergänzung zu den Regelungen ASF-VO betreffend die Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Zahlstellen tragen die Vertragspartner Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die folgenden Vereinbarungen zur reibungslosen Programmkoordination einhalten:
a) Die jeweilige Verwaltungsbehörde wird in folgenden Fragen von programmstrategischer Bedeutung nur nach Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Bund und den beteiligten Ländern tätig werden:
• Vorbereitung von Vorschlägen für Beschlüsse des Begleitausschusses zur Änderung des Programms oder der Ergänzung zur Programmplanung;
• Vorbereitung von bzw. ggf. Teilnahme an den jährlichen Besprechungen mit der Europäischen Kommission gemäß Art. 34
(2) ASF-VO;
• Durchführung der Halbzeitbewertung gemäß Art. 42 ASF-VO.
Artikel 7
Abwicklung der Programme auf der Projektebene
(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die an der Umsetzung der EU-Regionalprogramme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die in den Programmdokumenten für die Abwicklung der Kofinanzierung einzelner Projekte aus Strukturfondsmitteln vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß einhalten. Diese Verfahren können jeweils programm- oder maßnahmenspezifisch durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und allfälligen sonstigen beteiligten Förderstellen im Detail präzisiert werden.
(2) Dabei stellen die Vertragspartner sicher, dass die Kofinanzierung eines Projekts aus Strukturfondsmitteln jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich von dem im jeweiligen Programmdokument für eine Maßnahme vorgesehenen formellen Entscheidungsorgan nach dem jeweils vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß genehmigt wird und eine Genehmigung in bestimmter Höhe nur dann erfolgt, wenn die vorangegangene Prüfung eines Kofinanzierungsantrags ergibt, dass -
(3) Die Vertragspartner stellen sicher, dass bei der Abwicklung des Programms auf Maßnahmen- oder Einzelprojektebene jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Projekte sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht und die Bestimmungen der EU für eine ordnungsgemäße Abwicklung eingehalten werden. Dazu ist sicherzustellen, dass -
Abschnitt III:
Finanzgebarung, Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung
Artikel 8
Gebarungs- und Kontrollvorschriften
(1) Mit den Aufgaben der Finanzkontrolle für Strukturfondsinterventionen in Österreich gemäß Art. 38 ASF-VO werden die fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt:
• für den EFRE: Bundeskanzleramt
• für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
• für EAGFL-A: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle wird das Bundeskanzleramt beauftragt.
(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Abwicklung der EU-Regionalprogramme durch die Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und allfällige zwischengeschaltete Stellen sowie die Finanzkontrolle in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission6 mit Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgt.
(3) Die fondskorrespondierenden Bundesressorts gemäß Abs. (1) werden ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Haushaltsvorschriften des Bundes und der Länder sowie nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Vertragspartnern schriftliche Anleitungen gemäß Art. 2 (1) der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission festzulegen sowie Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 19 dieser Verordnung abzuschließen. Diese Anleitungen und Vereinbarungen sind für alle im jeweiligen Fondsbereich an der Programmumsetzung beteiligten Stellen verbindlich.
(4) Die Vertragspartner stellen sicher, dass allfällige Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO durch die betroffenen Stellen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission7 mit Durchführungsvorschriften für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen erfolgen. Die in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden von den in Abs. (1) genannten Stellen wahrgenommen.
Artikel 9
Haftung
Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Strukturfonds, die von den in Abschnitt I genannten Institutionen zu vertreten sind, zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO (einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.
Abschnitt IV:
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 10
Konsultationen bei Streitigkeiten
Im Falle von Streitigkeiten zwischen den in Abschnitt I genannten Stellen obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Artikel 11
Inkrafttreten, Anpassung und Befristung der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem -
(2) Die Vertragspartner erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen der für die Abwicklung der EU-Strukturfonds in Österreich maßgeblichen Rechtsgrundlagen der EU, des Bundes und der Länder auf einen allfälligen Anpassungsbedarf zu überprüfen. Textänderungen zur Anpassung an Veränderungen des EU-Rechts und an Veränderungen in der organisatorischen Stellung der im Anhang genannten Abwicklungsstellen sowie Änderungen von geringfügiger Bedeutung können mit Brief und Gegenbrief zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.
(3) Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines Programms vier Jahre nach dem Ende der in der Entscheidung der Europäischen Kommission über dieses Programm für die Strukturfondsperiode 2000-2006 genannten Frist für die Anerkennung von Zahlungen für eine Beteiligung aus SF-Mitteln.
Artikel 12
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln. Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000-2006 am 21. Juni 2001 gemäß Art. 83 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen. Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 7. Dezember 2001 in Kraft getreten.
ANHANG 1
Bundes- und Landesstellen,
die bei den Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds Aufgaben der Verwaltungsbehörden gemäß Art. 34 (1) ASF-VO wahrnehmen
PROGRAMME GEMÄß ZIEL 1 UND 2
PROGRAMM LEADER+
INTERREG-IIIA-Programme mit Slowenien, Ungarn,
der Slowakei und der Tschechischen Republik
Für die INTERREG-IIIA-Programme Österreichs mit den Beitrittskandidatenländern Slowenien, Ungarn, Slowakei und der Tschechischen Republik gilt - bis zu einer allfälligen Neuregelung mit deren EU-Beitritt - für die österreichische Seite folgende Aufgabenverteilung:
INTERREG-III-Programme, die von Österreich gemeinsam mit anderen
EU-Mitgliedstaaten abgewickelt werden
Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 (1) ASF-VO und Zahlstelle gemäß Art. 32 ASF-VO für die einzelnen Programme werden jeweils grenzüberschreitend für das Gesamtprogramm von den nachstehend genannten Stellen8 wahrgenommen:
INTERREG-IIIA-Programm Österreich-Bayern: Amt der oberösterreichischen Landesregierung
INTERREG-IIIA-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein:
Regierungspräsidium Tübingen (Deutschland)
INTERREG-IIIA-Programm Österreich-Italien: (noch offen)
INTERREG-IIIB-Programm für den Alpenraum: Amt der Salzburger
Landesregierung
INTERREG-IIIB-Programm für den Mitteleuropäischen, adriatischen, Donau- und südosteuropäischen Raum (CADSES):
Ministerium für öffentliche Arbeiten, Rom (Italien) INTERREG-IIIC-Programm Zone Ost: (noch offen)
Eine allfällige Beauftragung von Dienststellen der Vertragspartner mit Angelegenheiten der operativen Abwicklung der genannten Programme erfolgt im Einklang mit den Programmdokumenten im Einvernehmen zwischen den Programmpartnern durch Vereinbarung zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und den in Betracht kommenden Stellen.
URBAN-II-PROGRAMME
Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 (1) ASF-VO werden von den nachstehend genannten Stellen wahrgenommen:
• URBAN-Programm Wien: Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion - EU-Förderungen
• URBAN-Programm Graz: Magistrat der Stadt Graz.
ANHANG 2
Allgemeine Verpflichtungen der Empfänger von Strukturfondsmitteln in Österreich
Der Landeshauptmann:
Nießl
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