Gesetz vom 14. Dezember 2001, mit dem das Burgenländische Leichen- und Bestattungswesengesetz geändert wird
LGBL_BU_20020306_39Gesetz vom 14. Dezember 2001, mit dem das Burgenländische Leichen- und Bestattungswesengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.03.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2002 Stück 14
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Dezember 2001, mit dem das Burgenländische Leichen- und Bestattungswesengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1999 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 20/1970, wird wie folgt geändert:
(1) Die Überführung einer Leiche außerhalb des Landesgebietes bedarf einer Bewilligung jener Gemeinde, in deren Gebiet der Sterbeort oder der Auffindungsort der Leiche bzw. Ort der Exhumierung liegt.
(2) Die Überführung einer Leiche ins Ausland bedarf neben der von der Gemeinde zu erteilenden Bewilligung auch der Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Beförderung von Leichen ist zu gewährleisten.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 und Abs. 2 ist bei Vorliegen des Totenbeschaubefundes zu erteilen, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen und Gewähr gegeben ist, dass die hiefür in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten werden. Bei Erteilung der Bewilligung sind jene sanitätspolizeilichen Bedingungen festzusetzen, unter denen die Überführung zulässig ist.
(4) Mit der Überführungsbewilligung ist auch der Totenbeschaubefund, der für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt bzw. für die Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, bestimmt ist, dem ansuchenden Bestattungsunternehmen, im Falle des § 26 Abs. 2 der ansuchenden Partei auszufolgen.
(5) Der Transport von Leichen bzw. Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen sowie die Überführung im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion ist an keine Bewilligung gebunden.
(6) Der Anzeige unter Vorlage des Totenbeschaubefundes an die nach Abs. 1 zuständige Gemeinde unterliegen mit Ausnahme von Transporten gemäß Abs. 5 jene Überführungen, die keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen."
„(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sind Leichen von gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen zu überführen. Diese Bestattungsunternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Gemeinde gestellten Bedingungen verantwortlich."
(1) Das die Überführung besorgende Bestattungsunternehmen hat die Friedhofsverwaltung bzw. die Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen und der Gemeinde des Bestimmungsortes eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzw. Überführungsanzeige auszufolgen. Diese Verpflichtung trifft in den Fällen des § 26 Abs. 2 die Gemeinde, welche die Überführungsbewilligung erteilt hat. Die Kosten hiefür hat die ansuchende Partei zu tragen.
(2) Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungsort ist die Leiche und der dazugehörige Totenbeschaubefund einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt zu übergeben. Die Übernahme ist schriftlich zu bestätigen."
„(3) Im Falle der Erteilung der Bewilligung sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendigen Bedingungen vorzuschreiben."
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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