Gesetz vom 22. November 2001 über den Kulturförderungsbeitrag (Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz)
LGBL_BU_20020222_37Gesetz vom 22. November 2001 über den Kulturförderungsbeitrag (Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.02.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2002 Stück 1
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 2001 über den Kulturförderungsbeitrag (Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz)
Der Burgenländische Landtag hat beschlossen:
Gegenstand der Abgabe
§ 1
Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999) im Land Burgenland unterliegt einer ausschließlichen Landesabgabe (Kulturförderungsbeitrag).
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 2
(1) Bemessungsgrundlage des Kulturförderungsbeitrages sind jene monatlichen Zahlungen (Rundfunkgebühr und Programmentgelt), die von den abgabepflichtigen Personen auf Grund des Betreibens oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung zu leisten sind. Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
(2) Die Höhe der monatlichen Abgabe beträgt 10 % der Bemessungsgrundlage.
(3) Wird die Abgabe in EURO entrichtet, so ist der Abgabenbetrag auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Restbeträge unter fünf Cent abzurunden und Restbeträge ab fünf Cent aufzurunden.
Abgabepflicht, Fälligkeit
§ 3
(1) Abgabepflichtig ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, verpflichtet ist.
(2) Der Kulturförderungsbeitrag ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Er kann ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.
(3) Die Abgabe wird mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung durch die Gebühren Info Service GmbH fällig. Die Abgabenbehörde kann insbesondere in den Fällen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit dem Abgabepflichtigen einen Vertrag über die Art der Einhebung, der Vorschreibung, der Fälligkeit und der Entrichtung abschließen.
(4) Der Abgabepflichtige hat alle für das Entstehen oder die Endigung der Abgabepflicht wesentlichen Umstände oder jede Änderung dieser Umstände unverzüglich der Gebühren Info Service GmbH mitzuteilen. Eine Meldung nach § 2 Abs. 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, gilt als Mitteilung im Sinne dieser Regelung. § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, gilt sinngemäß.
Behörden und Verfahren
§ 4
(1) Abgabenbehörde erster Instanz ist die Gebühren Info Service GmbH. Über Berufungen gegen Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes entscheidet die Landesregierung, die in Vollziehung dieses Gesetzes auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.
(2) Die Gebühren Info Service GmbH kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.
(3) Die Gebühren Info Service GmbH hat den Abgabenertrag vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug der Einhebungsvergütung (§ 5 Abs. 2) verbleibenden Abgabenertrag innerhalb eines Monats dem Land Burgenland abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(4) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/1999, anzuwenden. Rückständige Kulturförderungsbeiträge sind im Verwaltungswege einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gebühren Info Service GmbH einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Abgabenbetrages vorschreiben. Die Gebühren Info Service GmbH ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
Zweckwidmung
§ 5
(1) Der Ertrag des Kulturförderungsbeitrages ist zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet und für den Betrieb von Kultur- und Bildungszentren und von Festspielen zu verwenden.
(2) Von den eingebrachten Kulturförderungsbeiträgen sind 1,5 % zur Deckung des Aufwandes der Berufungsbehörde zu verwenden. Die Gebühren Info Service GmbH erhält 2,5% der vereinnahmten Abgabenbeträge als Vergütung für den ihr nach diesem Gesetz entstehenden Aufwand. Der Vergütungsbetrag kann von der Gebühren Info Service GmbH von den vereinnahmten Abgabenbeträgen einbehalten werden und enthält bereits eine allfällige Umsatzsteuer.
Schlussbestimmung
§ 6
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Das Bgld. Kulturschillinggesetz, LGBl. Nr. 18/1979, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Wird die Abgabe in Schilling entrichtet, so ist bis zum 31. Dezember 2001 der Abgabenbetrag auf einen vollen Schillingbetrag auf- oder abzurunden. Dabei sind Restbeträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden und Restbeträge über 50 Groschen aufzurunden.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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