Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden geändert wird
LGBL_BU_20020222_36Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.02.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2002 Stück 13
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 2001, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden, LGBl. Nr. 6/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 2/1963, 9/1970 und 19/1974, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Einhebung der Abgabe gemäß Abs. 1 kann von den Gemeinden, die im Verband mit anderen eine Wasserleitung errichten (Abs. 1), im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung der Aufgabe durch Verordnung des Gemeinderates an diesen Gemeindeverband übertragen werden."
„(2) Bei Baulichkeiten, für die Anschlußpflicht besteht, beginnt die Abgabepflicht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenrohrstranges."
§ 3
Wurde für eine Baulichkeit bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Betrag entrichtet, der als Abgabe im Sinne dieses Gesetzes anzusehen wäre, verringert sich die Abgabe um den bereits bezahlten Betrag unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich stattgefundenen Tarifänderung. Übersteigt der sich daraus ergebende Betrag die Höhe der von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Abgabe, so erfolgt eine Anrechnung bis zur Höhe dieser Abgabenvorschreibung."
§ 4
(1) Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus dem Produkt der festgesetzten Wassermenge (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die festgesetzte Wassermenge ergibt sich auf Grund des für den jeweiligen Anschluß zu ermittelnden Wasserbedarfs. Die Mengenangaben erfolgen nach m3 pro Stunde. Die festzusetzende Wassermenge ist in Mengenstufen nach den ausgewiesenen Nennbelastungen (Dauerbelastung) der handelsüblichen Wasserzähler gemäß ÖNORM B 2535 oder einer an ihre Stelle tretenden Norm festzulegen.
(3) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf das Doppelte jenes Betrages nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Beschlußfassung für die gesamte Wasserleitungsanlage erforderlichen Baukosten durch die gesamte festgesetzte Wassermenge ergibt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrundegelegten Baukosten sowie die Summe der festgesetzten Wassermenge sind öffentlich kundzumachen. Bei Gemeinden, die einem Gemeindeverband angehören, ist neben etwaigen anderen Baukosten jener Betrag als Baukostenbeitrag im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, den die Gemeinde selbst an den Verband zu entrichten hat. Dasselbe gilt für Baukosten und Beiträge, die zur Errichtung von Wasserleitungsanlagen an andere entrichtet werden, insbesondere an bestehende Einrichtungen nach dem Siebenten und dem Achten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 142/2000.
(4) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen über die Berechnung der Abgabe dürfen bei Wohngebäuden bis zu zwei Wohnungen maximal 70 % des jeweiligen im Sinne des Abs. 3 errechneten und festgesetzten Einheitssatzes angewendet werden. Für Anschlüsse, die ausschließlich der Löschwasserversorgung dienen, wird die Abgabe mit 25 % des errechneten Betrages begrenzt.
(5) Nach jedem Um- und Zubau von Baulichkeiten ist das Ausmaß der Abgabe nach den vorstehenden Bestimmungen dann neu zu berechnen, wenn eine Änderung des Wasserbedarfes gegeben ist. Bei der danach vorzunehmenden Abgabenvorschreibung ist ein früher bezahlter Betrag (§ 3) oder der aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebene und bereits entrichtete Betrag unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich stattgefundenen Tariferhöhung bis zu einer Höhe der neu zu berechnenden Abgabe abzuziehen."
„§ 8
Das Recht der Gemeinden zur Einhebung von Gebühren für den Bezug von Wasser und für die Benützung von Wasserzählern auf Grund des § 16 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 - FAG 2001, BGBl. I Nr. 3, in der geltenden Fassung, wird durch dieses Gesetz nicht berührt."
Artikel II
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Abgabenverfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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