Gesetz vom 22. November 2001, mit dem das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird
LGBL_BU_20020207_29Gesetz vom 22. November 2001, mit dem das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.02.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2002 Stück 8
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 2001, mit dem das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1998, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen"
wird die Überschrift
„1. Abschnitt
Aufgaben und Organisation der öffentlichen Jugendwohlfahrt"
eingefügt.
„§ 3
(1) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen Personen zu gewähren, die ihren Aufenthalt im Burgenland haben.
(2) Jedenfalls ist die öffentliche Jugendwohlfahrt folgenden Personen zu gewähren, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben:
„4a
Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, der
Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs
(1) Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Meldung über den Verdacht der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen, die nach § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 135/2000, oder aufgrund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen erfolgt ist, zu überprüfen, und, wenn nach der Überprüfung zumindest der Verdacht weiterhin besteht, folgende Daten zum Zwecke der Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohles personenbezogen zu verarbeiten:
(2) Die Daten nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur
(3) Für die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Z 1 und 2 im Rahmen des Abs. 2 kann ein Informationsverbundsystem im Sinne des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Bezirksverwaltungsbehörden sind. Die Landesregierung darf zum Zwecke der Übermittlung nach Abs. 2 Z 2 direkt auf die Daten des Informationsverbundsystems zugreifen. Bis zur Einrichtung eines Informationsverbundsystems erfolgt die Übermittlung von Daten nach Abs. 2 Z 1 im Wege der Landesregierung.
(4) Die Daten nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind periodisch wiederkehrend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und, im Falle ihrer Unrichtigkeit sofort, im Übrigen spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit des betroffenen Minderjährigen von Amts wegen zu löschen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
„(4) Die mit Aufgaben der Sozialarbeit betrauten Bediensteten müssen das Diplom einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akademie für Sozialarbeit besitzen. Diesen Diplomen sind Diplome im Sinne
„(2) Erfordert es die Durchführung der Aufgabe, so sind für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildete und geeignete Fachkräfte heranzuziehen."
„(3) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern."
„2. Abschnitt
Burgenländischer Kinder- und Jugendanwalt
(Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin)"
„§ 11
Einrichtung eines Burgenländischen Kinder- und
Jugendanwaltes (einer Burgenländischen Kinder- und
Jugendanwältin)
(1) Die Landesregierung hat einen „Burgenländischen Kinder- und Jugendanwalt" (eine „Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin") zu bestellen, der (die) die dafür notwendige persönliche und fachliche Befähigung besitzen muss.
(2) Das Land Burgenland hat die für die Tätigkeit des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) erforderlichen personellen und sachlichen Mittel bereitzustellen.
(3) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) ist von der Landesregierung für die Dauer von maximal fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig."
„§ 11a
Aufgaben
(1) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat - zur Erfüllung seines (ihres) in Abs. 1 genannten Auftrages - folgende Aufgaben:
(3) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach einer ersten Beratung und Hilfe erforderlichenfalls die Verbindung mit jenen Behörden oder Einrichtungen der Jugendwohlfahrt herzustellen, die für die weitere Betreuung im Einzelfall am besten geeignet sind.
§ 11b
Besondere Befugnisse des Kinder- und Jugendanwaltes
(der Kinder- und Jugendanwältin)
(1) Alle Organe der Landes- und Gemeindeverwaltung einschließlich der Organe der Gemeindeverbände, die Träger der freien Jugendwohlfahrt und deren Einrichtungen sowie sonstige mit dem konkreten Fall befasste Stellen haben - sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist - dem Kinder- und Jugendanwalt (der Kinder- und Jugendanwältin) die zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte sowie mit Zustimmung des (der) Betroffenen die erforderliche Akteneinsicht (§ 17 AVG) zu gewähren. Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) kann im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung die Übermittlung von Daten, Informationen und Schriftstücken, die Kinder und Jugendliche allgemein betreffen, verlangen, deren Heranziehung und Auswertung zur Erfüllung der Aufgaben des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) erforderlich ist.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben erforderlich ist, in Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen, die nicht im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zu besorgen sind, die betreffenden Personen oder Einrichtungen um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.
§ 11c
Weisungsfreiheit
(Verfassungsbestimmung) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) ist bei Besorgung seiner (ihrer) Aufgaben weisungsfrei. Die dem Kinder- und Jugendanwalt (der Kinder- und Jugendanwältin) beigestellten Bediensteten unterliegen in fachlicher Hinsicht den Weisungen des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin).
§ 11d
Tätigkeitsbericht
Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat zweijährig einen Tätigkeitsbericht an die Landesregierung zu erstatten. Diese hat diesen Tätigkeitsbericht dem Landtag zuzuleiten.
§ 11e
Abgabenfreiheit
Für die Inanspruchnahme der Dienste des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten."
„(2) Soziale Dienste, etwa niederschwellige Dienste (§ 13 Abs. 1 Z 6), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und erfolgversprechender erscheint, als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff)."
„(1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden:
„(2) Das Pflegegeld bestimmt sich nach dem jeweils geltenden Richtsatz für Alleinunterstützte nach § 8 Abs. 2 Z 1 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung."
„(3) Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder Vormündern, in deren Pflege und Erziehung sich ein Kind befindet, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber für die nicht durch die Unterhaltsbeiträge der unterhaltspflichtigen Angehörigen gedeckten Leistungen eine Entschädigung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden."
„§ 22a
Tagesbetreuung
(1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, dem Vormund oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung erfolgt als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter [Tagesvater]).
(2) Tagesmütter (Tagesväter) bedürfen hiezu der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist Tagesmüttern (Tagesvätern) über Antrag zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Betreuung sichergestellt ist und keine Versagungsgründe nach § 17 Abs. 5 vorliegen. Die Bewilligung darf unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsmöglichkeiten für eine bestimmte Zahl von Kindern erteilt werden.
(3) Die Aufsicht über die Tagesbetreuung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, wobei § 20 sinngemäß gilt.
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder wenn die Ausübung der Aufsicht über die Tagesbetreuung wiederholt verweigert wird."
„(4) Der Träger einer Einrichtung im Sinne des Abs. 1 hat die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung nach Abs. 3 zu ermöglichen. Er hat insbesondere den Organen und sonstigen Beauftragten der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Zutritt zu den für die Unterbringung der Minderjährigen bestimmten Räumen zu gewähren und Gespräche mit den Minderjährigen zu ermöglichen. Er hat weiters wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen."
„(1) Volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß § 22 Abs. 3, in einem Heim, in einer sonstigen Einrichtung (§ 13 Abs. 1 Z 7) oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde."
(2) Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 gedeckt sind, werden sie vom Land nach den §§ 6 bis 14 in Verbindung mit den §§ 56 und 57 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs mit der Maßgabe getragen, dass die Bestimmungen über die Einzelfallbeiträge der Gemeinden nicht zur Anwendung gelangen."
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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