Landesverfassungsgesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes geändert wird
LGBL_BU_20020206_22Landesverfassungsgesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.02.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2002 Stück 7
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 22. November 2001, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 21/1984, 36/1990, 19/1992 und 3/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 6/1983, wird wie folgt geändert:
„Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Staatsform
Artikel 2 Staatsgewalt
Artikel 3 Parteien
Artikel 4 Landesgebiet
Artikel 5 Landesbürger
Artikel 6 Landessprache
Artikel 7 Landeshauptstadt und Sitz der obersten Organe
Artikel 8 Landessymbole
II. Gesetzgebung des Landes
A. LANDTAG
Artikel 9 Organ der Gesetzgebung
Artikel 10 Zusammensetzung und Wahl des Landtages
Artikel 11 Wahlkreise
Artikel 12 Gesetzgebungsperiode
Artikel 13 Auflösung des Landtages
Artikel 14 Landtagsklubs
Artikel 15 Wahl der Präsidenten des Landtages
Artikel 16 Abberufung der Präsidenten des Landtages
Artikel 17 Aufgaben des Präsidenten des Landtages
Artikel 18 Vertretung der Präsidenten des Landtages
Artikel 19 Landtagsdirektion
Artikel 20 Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche Immunität
Artikel 21 Geschäftsordnung des Landtages
B. Stellung der Mitglieder des Landtages
Artikel 22 Freies Mandat, erneute Zuweisung eines Mandates
Artikel 23 Angelobung
Artikel 24 Persönliche Immunität
Artikel 25 Unvereinbarkeiten
Artikel 26 Öffentliche Bedienstete - Bewerbung um ein Mandat,
Mandatsausübung
Artikel 27 Bezüge
Artikel 28 Mandatsverlust
C. WEG DER LANDESGESETZGEBUNG
Artikel 29 Gesetzesvorschläge
Artikel 30 Volksbegehren
Artikel 31 Beschlusserfordernisse
Artikel 32 Mitwirkung der Bundesregierung; Beharrungsbeschluss
Artikel 33 Volksabstimmung
Artikel 34 Beurkundung, Gegenzeichnung
Artikel 35 Kundmachung und Inkrafttreten
Artikel 36 Anfechtung von Landesgesetzen
D. MITWIRKUNG AN DER VOLLZIEHUNG
Artikel 37 Landesvoranschlag
Artikel 38 Voranschlagsprovisorium
Artikel 39 Finanzplan
Artikel 40 Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender
Maßnahmen
Artikel 41 Rechnungsabschluss
Artikel 42 Landesausschüsse
Artikel 42a Hauptausschuss
Artikel 42b Ausschuss für europäische Integration und
grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Artikel 43 Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung - Fragerecht des Landtages
Artikel 44 Fragerecht der Mitglieder des Landtages
Artikel 44a Aktuelle Stunde
Artikel 45 Regierungserklärung und Informationspflicht
Artikel 46 Entschließungen und Einsetzung von
Untersuchungsausschüssen
Artikel 47 Enqueten
Artikel 48 Auskunftsrecht und Akteneinsicht
E. MITWIRKUNG AN DER BESTELLUNG DES BUNDESRATES
Artikel 49 Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder
III. Vollziehung des Landes
A. LANDESREGIERUNG
Artikel 50 Aufgaben
Artikel 51 Zusammensetzung
Artikel 52 Unvereinbarkeiten
Artikel 53 Wahl der Mitglieder der Landesregierung
Artikel 54 Angelobung
Artikel 55 Vertretung der Mitglieder der Landesregierung
Artikel 56 Politische Verantwortlichkeit der Landesregierung
gegenüber dem Landtag; Amtsverzicht
Artikel 57 Rechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung
Artikel 58 Übergangsregierung
Artikel 59 Geschäftsordnung der Landesregierung
Artikel 60 Beschlusserfordernisse
Artikel 61 Durchführung der Beschlüsse der Landesregierung
Artikel 62 Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht
Artikel 63 Teilnahme an Landtagssitzungen
Artikel 64 Bezüge der Mitglieder der Landesregierung
B. LANDESHAUPTMANN
Artikel 65 Aufgaben des Landeshauptmannes
Artikel 66 Vertretung des Landeshauptmannes
C. MITWIRKUNG DER LANDESBÜRGER AN DER VOLLZIEHUNG
Artikel 67 Volksbefragung
Artikel 68 Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung
Artikel 69 Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürger
Artikel 70 Volksanwaltschaft
D. AMT DER LANDESREGIERUNG
Artikel 71 Organisation
Artikel 72 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes
der Landesregierung
Artikel 73 Landesamtsdirektor
E. GEBARUNGSKONTROLLE
Artikel 74 Aufgaben des Landes-Rechnungshofs
Artikel 74a Verfahren des Landes-Rechnungshofs
Artikel 74b Organisation des Landes-Rechnungshofs
Artikel 74c Ausführungsregelungen
Artikel 75 Landeskontrollausschuss
Artikel 76 Einberufung und Beschlussfähigkeit
Artikel 77 Auskunfts- und Befragungsrechte
Artikel 78 Geschäftsordnung
Artikel 79 Prüfungsaufträge an den Rechnungshof
IV. Staagsverträge und Vereinbarungen
Artikel 80 Gegenstand der Staatsverträge und Vereinbarungen
Artikel 81 Genehmigungserfordernisse
Artikel 82 Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes
Artikel 83 Mitwirkung des Landtages in Angelegenheiten der
europäischen Integration
V. Gemeinden
Artikel 84 Begriff und rechtliche Stellung
Artikel 85 Wirkungsbereich
Artikel 86 Unvereinbarkeiten
Artikel 87 Organisation
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 88 Übergangsbestimmung
Artikel 89 Abgabenfreiheit
Artikel 90 Inkrafttreten"
„(2) Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegen, sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen."
(1) Der Burgenländische Landes-Rechnungshof ist zur Unterstützung des Landtages bei der dem Landtag obliegenden Gebarungskontrolle des Landes berufen. Der Landes-Rechnungshof ist (unbeschadet des Absatz 3) ein Organ des Landtages und als solches bei Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und nur dem Landtag verantwortlich.
(2) Der Landes-Rechnungshof hat folgende Aufgaben:
(3) Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Absatz 2 Z 6 gilt der Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist nicht Organ des Landtages gemäß Absatz 1. Die Landesregierung hat den Präsidenten des Landtages von solchen Prüfungsaufträgen in Kenntnis zu setzen. Der Landes-Rechnungshof ist bei Erstellung von Gutachten gemäß Absatz 2 Z 6 unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4) Weitere Aufgaben können dem Landes-Rechnungshof nur mit Landesgesetz übertragen werden.
(5) Der Landes-Rechnungshof hat - unbeschadet einer allfälligen Einschränkung des Umfangs der Prüfung aufgrund eines Verlangens gemäß Artikel 74a Absatz 1 Z 1 bis 7 - die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung ziffernmäßig richtig ist, mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(6) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem seiner Prüfungsbefugnis unterliegenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes regeln, so entscheidet darüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof."
„Artikel 74a
Verfahren des Landes-Rechnungshofes
(1) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Z 1 bis 5 von Amts wegen oder auf Verlangen
(2) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag das Ergebnis einer von Amts wegen eingeleiteten Prüfung (Absatz 1) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof der geprüften Stelle sowie der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Im Falle einer Befassung des Landes-Rechnungshofes gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 8 hat der Landes-Rechnungshof den demgemäß erstatteten schriftlichen Bericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der antragstellenden und der geprüften Stelle, dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Nach Durchführung dieser Maßnahmen hat der Landes-Rechnungshof derartige Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Der Landes-Rechnungshof hat der Stelle, die das Verlangen auf die entsprechende Prüfung gestellt hat, das Ergebnis einer auf Verlangen eingeleiteten Prüfung (Absatz 1 Z 1 bis 7) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof
(4) Der Landes-Rechnungshof hat Gutachten gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 6 der Landesregierung sowie Stellungnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 7 dem Präsidenten des Landtages unverzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich zu übermitteln.
(5) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag jeweils bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr (Tätigkeitsbericht) zu übermitteln.
Artikel 74b
Organisation des Landes-Rechnungshofes
(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und den sonstigen Bediensteten.
(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird - nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung einer Anhörung vor dem Landeskontrollausschuss - vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt.
(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes - und im Vertretungsfall sein Vertreter - sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Artikel 57).
(4) Die Amtsperiode des Direktors des Landes-Rechnungshofes beträgt zehn Jahre; eine Wiederbestellung ist unzulässig. Die Amtsperiode des Direktors endet vor ihrem Ablauf im Sinne des ersten Satzes durch
Artikel 74c
Ausführungsregelungen
Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben, das Verfahren und die Organisation des Landes-Rechnungshofes sind mit Landesgesetz zu treffen."
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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