Verordnung, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung geändert wird
LGBL_BU_20020124_21Verordnung, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.01.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2002 Stück 6
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Jänner 2002, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2001, wird die Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. Nr. 47/1999 idF der Verordnung LGBl. Nr. 3/2001, wie folgt geändert:
„(1) Vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 sind für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung der gemäß §§ 2 und 13 ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle Entgelte (Bauschbeträge) zu entrichten. Die Höhe dieser Bauschbeträge ist in der Anlage (Entgelttarif) festgelegt.
(2) Die Entgelte nach Z 1 und 2 des Entgelttarifes sind von der Gemeinde, die Entgelte nach Z 3 und 4 des Entgelttarifes sind von den jeweiligen Betriebsinhabern zu entrichten."
„(1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe haben das spezifizierte Risikomaterial - in der Folge SRM genannt -, das ist
Für den Landeshauptmann:
Rittsteuer
Entgelttarif
Für das Einsammeln, die Abfuhr zu den Tierkörperverwertungsanstalten, die Bearbeitung in den Tierkörperverwertungsanstalten, den Transport zur Verbrennung und die Verbrennung der gemäß §§ 2 und 12 ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle sind folgende Entgelte zu entrichten:
der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung jährlich
1,75 Euro
Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der allgemeinen
Viehzählung der Statistik Österreich jährlich
a) für Pferde je Tier 58 Cent
b) für Rinder je Tier 58 Cent
c) für Schweine je Tier 29 Cent
d) für Schafe je Tier 29 Cent
e) für Ziegen je Tier 29 Cent
f) für Geflügel je Tier 1 Cent
g) für Zuchtwild je Tier 29 Cent
h) für Hunde je Tier 29 Cent
Geflügelschlachtbetriebe), fleischbearbeitende und
fleischverarbeitende Betriebe je kg 5,5 Cent
(Endbeträge sind nach kaufmännischen Grundsätzen auf ganze Centbeträge auf- bzw. abzurunden)
Für den Landeshauptmann:
Rittsteuer
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