Bgld. Kennzeichnungsverordnung - Bgld. KennV
LGBL_BU_20020114_11Bgld. Kennzeichnungsverordnung - Bgld. KennVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.01.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2002 Stück 3
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. Kennzeichnungsverordnung - Bgld. KennV)
Auf Grund des § 94e Abs. 2 Z 1 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2000, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 LArbO und für
auswärtige Arbeitsstellen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung
darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(5) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit
überprüft sowie bei Bedarf instandgesetzt oder erneuert werden.
§ 2
Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu
verwenden:
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet
werden:
§ 3
(1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den
Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(3) Sicherheitsfarben müssen
(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Dienstgeber dafür
sorgen, dass diese
§ 4
Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen
(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei zeitlich
begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
§ 5
Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen
(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine
Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr
kein Risiko mehr besteht.
§ 6
Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen
(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese
so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer leicht verständlich sind.
(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den
Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass
die Person, die die Zeichen gibt,
§ 7
Information und Unterweisung
(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in
Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 84
LArbO
informieren.
(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von
Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den
damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne
des § 84a LArbO unterweisen.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Die Behörde darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen
zulassen.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Rittsteuer
Anhang 1
SCHILDER
1.1. VERBOTSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rund, schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken
(von links oben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45
Grad zur Horizontalen)
Rot; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35 % der Oberfläche
des
Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Zeichen nicht darstellbar
1.2. WARNZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand;
die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens
ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Zeichen nicht darstellbar.
1.3 GEBOTSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau
muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Zeichen nicht darstellbar.
1.4 RETTUNGSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens
ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Zeichen nicht darstellbar
1.5 HINWEISSCHILDER FÜR MATERIAL ZUR BRANDBEKÄMPFUNG Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch, weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens
ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Zeichen nicht darstellbar.
Anhang 2
SICHERHEITSFARBEN
Sicherheitsfarbe Bedeutung Hinweise - Angaben
Verbotszeichen Gefährliches Verhalten
Gefahr – Alarm Halt, Stillstand, Not-Ausschalte-
Rot einrichtung
Evakuierung
Material und Ausrüstungen Kennzeichnung und Standort
zur Brandbekämpfung
Gelb oder Gelb-Orange Warnzeichen Achtung, Vorsicht
Überprüfung
Gebotszeichen Besonderes Verhalten oder Tätigkeit
Blau Verpflichtung zum Tragen einer per-
sönlichen Schutzausrüstung
Erste-Hilfe-Rettungszeichen Türen, Ausgänge, Wege, Betriebs-
Grün mittel, Stationen, Räume
Gefahrlosigkeit Rückkehr zum Normalzustand
Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:
Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von
etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.
Zeichen nicht darstellbar.
Anhang 3
HANDZEICHEN
Zeichen nicht darstellbar.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.