Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmter Gemeinden aus dem Bereich der BH Oberwart
LGBL_BU_20020104_7Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmter Gemeinden aus dem Bereich der BH OberwartGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.01.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2002 Stück 1
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmter Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Oberwart übertragen wird, geändert wird
Auf Antrag der Gemeinde Riedlingsdorf wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmter Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 42/1998, wie folgt geändert:
Unter der Überschrift "7. Bezirkshauptmannschaft Oberwart" entfällt die Wortfolge "Riedlingsdorf - die Übertragung bezieht sich nur auf die Z 2 und Z 3 (Bauten im Grünland)".
Für die Landesregierung:
Kaplan
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