Datum der Kundmachung
04.01.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2002 Stück 1
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und die Art der Entrichtung der Gemeinde-, Landes- und Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2002)
Auf Grund der §§ 3, 4 und 12 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, sowie des § 78 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBI. I Nr. 137/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besondere Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.
(2) Dieser Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.
(3) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehener höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.
§ 2
(1) Die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zufließenden Verwaltungsabgaben können sowohl in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde als auch des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes sowie des übertragenen Wirkungsbereiches des Bundes in bar oder unbar entrichtet werden. Die über Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.
(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Verwaltungsakt durch Angabe des Betrages der Verwaltungsabgabe und Beifügung der bezüglichen Buchungsvermerke oder Beilage einer Kopie des Zahlscheines ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1998, LGBl. Nr. 33, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Steindl
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
A. Allgemeiner Teil
Euro
B. Besonderer Teil
I. Bauwesen
(Burgenländisches Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)
(§ 14 Abs. 2) 7,30
II. Kanalanschlusswesen
(Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2001)
III. Veranstaltungswesen
(Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2001)
IV. Leichen- und Bestattungswesen
(Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970)
V. Verkehrswesen
(Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000)
VI. Gewerbewesen
(Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2001)
VII. Sonstiges
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